Immer wieder gerne mijnheer Rijkskanselier.
[Rijkskanselarij] Rijkskanselier van Monikberg
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Aus der Freien Stadt Underbergen geht ein Brief an den Reichskanzler ein.
Freie Stadt Underbergen
Ratsherr für Äußeres
Sehr geehrte Exzellenz,
zuerst einmal möchte ich mich bei Ihnen als neuer Vertreter der Freien Stadt Underbergen vorstellen. Lange Zeit konnte sich Underbergen außenpolitisch nicht vertreten.
Das soll sich nun unter meiner Regie verändern. Gerne würden wir Sie dazu zu einem Besuch nach Underbergen einladen. Hier könnten wir klären, ob die Möglichkeit über eine engere diplomatische Beziehung besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Frowin von Eichenfels
Ratsherr für Äußeres
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Lässt dem Ratsherrn aus Underbergen für das freundliche Schreiben danken und deutet seinen baldigen Besuch an.
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Lässt dem Ratsherrn aus Underbergen für das freundliche Schreiben danken und deutet seinen baldigen Besuch an.
Es wird freudig aufgenommen, dass der Reichskanzler nach Underbergen reisen möchte.
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Die Werke lassen einen neuen und ungeschlagen Bericht vorlegen. Aus diesem geht heraus, dass es notwendig war sich auf die Rüstungssparte zu konzentrieren. Es sollen sozialverträgliche Abfindungen bezahlt werden.
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Bittet die Geschäftsleitung in sein Büro.
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Die Geschäftsleitung trifft ein.
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Lässt ihm einen Gesetzentwurf zukommen.
Zitat -
Sendet ihm ein weiteres Gesetz zu.
ZitatArtikel 1: Zweckbestimmung
(1) Dieses Gesetz regelt die Einführung und Anwendung von digitaler Rechtsprechung in Gerichtsverfahren.
(2) Ziel ist es, eine effektive, zeitnahe und transparente Rechtsprechung durch den Einsatz von digitalen Technologien sicherzustellen.
(3) Dabei sind die Rechte der Beteiligten sowie die Grundsätze der rechtsstaatlichen Verfahrensgarantie zu beachten.
Artikel 2: Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Gerichtsverfahren, in denen eine Entscheidung durch ein Gericht getroffen wird.
(2) Es gilt auch für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, sofern nicht bereits unanfechtbare Entscheidungen erlassen wurden.
Artikel 3: Verwendung von digitalen Dokumenten
(1) Die Verwendung von digitalen Dokumenten wird in Gerichtsverfahren zugelassen.
(2) Digitale Dokumente müssen den Anforderungen an Schriftform, Unterschrift und Beglaubigung genügen und sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
(3) Gerichte können die Verwendung von bestimmten Dateiformaten und Übertragungswegen vorschreiben.
(4) Das Gericht kann bei Zweifeln an der Echtheit oder Integrität von digitalen Dokumenten weitere Maßnahmen zur Überprüfung anordnen.
Artikel 4: Verwendung von elektronischen Akten
(1) Gerichtsverfahren sollen auf Basis von elektronischen Akten geführt werden.
(2) Die Akten sind in einem standardisierten Format zu führen und müssen von den beteiligten Parteien digital eingereicht werden können.
(3) Das Gericht ist verpflichtet, die digitale Aktenführung sicherzustellen und auf Anfrage den Beteiligten Einsicht in die Akte zu gewähren.
(4) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind Aktenstücke in der Akte in digitaler Form zu speichern.
Artikel 5: Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz
(1) Gerichtsverhandlungen können per Videokonferenz durchgeführt werden, sofern alle Beteiligten damit einverstanden sind.
(2) Dies gilt auch für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher.
(3) Das Gericht trifft die Entscheidung darüber, ob eine Verhandlung per Videokonferenz durchgeführt wird.
(4) Die Beteiligten sind verpflichtet, für eine ausreichende technische Ausstattung und eine stabile Internetverbindung zu sorgen.
(5) Die Verhandlung wird nur dann durchgeführt, wenn die technischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Durchführung vorliegen.
Artikel 6: Sicherheitsanforderungen
(1) Die Verwendung von digitalen Dokumenten und elektronischen Akten muss den höchsten Sicherheitsstandards genügen.
(2) Dies umfasst insbesondere den Schutz vor unbefugtem Zugriff und Manipulation.
(3) Das Gericht ist verpflichtet , dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsstandards eingehalten werden und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten getroffen werden.
Artikel 7: Verantwortlichkeit
(1) Die beteiligten Parteien sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen eingereichten Dokumente verantwortlich.
(2) Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Dokumente zu überprüfen.
(3) Eine Haftung des Gerichts für mögliche Fehler im Zusammenhang mit der Verwendung digitaler Technologien ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 8: Datenschutz
(1) Die Verwendung digitaler Technologien im Gerichtsverfahren muss den Datenschutzbestimmungen entsprechen.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(3) Das Gericht ist verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und Integrität der Daten zu gewährleisten.
Artikel 9: Fortbildungen
(1) Die zuständigen Gerichte sind verpflichtet, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig in der Anwendung digitaler Technologien zu schulen und fortzubilden.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an den Schulungen und Fortbildungen teilzunehmen.
Artikel 10: Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Das Gericht kann in den ersten zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Regelungen des §4 Abs. 2 abweichen, soweit dies zur Umstellung auf die digitale Aktenführung erforderlich ist.
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Fragt an, wie der Stand bei den Entwürfen ist.
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Der Staatspräsident von Slezsko fragt an, ob die Möglichkeit eines zeitnahen Arbeitsbesuchs in Hora Mnicha bestünde.
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Das ist selbstverständlich möglich! Der Kanselier schickt dem Kollegen aus Slezsko ein entsprechendes positives Antwortschreiben. Er freue sich auf Horas Besuch.
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Dankt herzlich für das Schreiben und kündigt seinen Besuch für den nächsten Tag an.
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Bestätigt den Termin.
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Der Kanselier und sein Gast, Staatspräsident Hora, erreichen das Büro.
Darf ich Ihnen etwas zu trinken anbieten?
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Ich danke vielmals, pane kancléři. Ein Wasser würde ich nehmen.
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Sehr gern.
Lässt ein Wasser kommen und zeigt Hora einen Platz am Besprechungstisch.
Wie kann ich Ihnen helfen, mijnheer Hora?
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Pane kancléři, es geht um unsere Streitkräfte. Die Ausrüstung der Národní Garda ist ... sagen wir ... nicht auf dem allerneuesten Stand. Meine Verteidigungsministerin und ich sind übereingekommen, uns bei den Rüstungswerken Ihres Landes umzuhören. Hierbei hoffen wir auf Ihre Unterstützung.
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Aber selbstverständlich, mijnheer! Ich stelle gerne die nötigen Kontakte her.
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Das würde mich sehr freuen.
Trinkt einen Schluck Wasser.