Infektionsschutzgesetz Infektionsschutzgesetz des Freistaats Lindburg (IfSG)
§ 1 Zweck und Ziel
Dieses Gesetz dient der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen. Es hat das Ziel, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, die Ausbreitung von Infektionen zu verhindern und gesundheitliche Gefahren frühzeitig zu erkennen. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten und Maßnahmen des Infektionsschutzes im Freistaat Lindburg.
§ 2 Begriffsbestimmungen
"Übertragbare Krankheiten" sind Krankheiten, die durch Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können. "Krankheitserreger" sind Viren, Bakterien, Pilze oder Parasiten, die Infektionen oder übertragbare Krankheiten verursachen können. "Infizierte Personen" sind Personen, bei denen Krankheitserreger nachgewiesen wurden, unabhängig vom Vorliegen von Symptomen.
§ 3 Zuständigkeiten
Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales des Freistaats Lindburg ist die oberste Gesundheitsbehörde und verantwortlich für die Koordination des Infektionsschutzes. Die Gesundheitsämter in den Bezirken sind für die Durchführung der Maßnahmen vor Ort zuständig. Die Zusammenarbeit mit anderen Ländern und internationalen Organisationen wird durch die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales koordiniert.
§ 4 Meldepflichten
Meldepflichtig sind bestimmte übertragbare Krankheiten sowie der Nachweis bestimmter Krankheitserreger. Eine Liste der meldepflichtigen Krankheiten wird durch Verordnung festgelegt. Meldungen müssen unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Meldepflichtig sind:
Ärztinnen und Ärzte Leiterinnen und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Schulen, Kitas) Labore, die Krankheitserreger nachweisen Die Meldung muss Angaben zur betroffenen Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift), zur Diagnose sowie zu möglichen Infektionsquellen enthalten.
§ 5 Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionen
Das Gesundheitsamt kann folgende Maßnahmen anordnen:
Quarantäne für infizierte oder verdächtige Personen Untersuchungen und Beobachtungen von Kontaktpersonen Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen oder Kitas Untersagung oder Beschränkung von Veranstaltungen Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales kann bei Gefahrenlagen weitergehende Maßnahmen erlassen, z. B.:
Ausgangsbeschränkungen oder Lockdowns Verpflichtende Testungen oder Impfungen bei bestimmten Personengruppen
§ 6 Impfprävention
Das Land fördert Impfprogramme zur Prävention übertragbarer Krankheiten. Bei besonders gefährlichen Krankheiten kann eine Impfpflicht für bestimmte Bevölkerungsgruppen oder Berufe angeordnet werden. Impfzentren werden eingerichtet, um eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen.
§ 7 Hygienevorschriften
Einrichtungen des Gesundheitswesens (z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen) müssen Hygienepläne erstellen und umsetzen. Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kitas müssen Hygienemaßnahmen einhalten und regelmäßig überprüfen lassen. Das Gesundheitsamt überwacht die Einhaltung der Hygienevorschriften und kann bei Verstößen Sanktionen verhängen.
§ 8 Informations- und Aufklärungspflichten
Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales informiert die Bevölkerung über aktuelle Infektionsrisiken sowie Schutzmaßnahmen. Aufklärungskampagnen zu Hygiene, Impfungen und Prävention werden regelmäßig durchgeführt.
§ 9 Notfallmanagement
Das Land richtet ein Krisenstab ein, der bei Ausbruch schwerwiegender Infektionen oder Pandemien Maßnahmen koordiniert. Krankenhäuser sind verpflichtet, Notfallkapazitäten vorzuhalten und regelmäßig zu überprüfen. Die Vorratshaltung von Medikamenten, Impfstoffen und Schutzausrüstung wird zentral durch die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales organisiert.
§ 10 Datenschutz
Personenbezogene Daten dürfen nur im Rahmen dieses Gesetzes verarbeitet werden und unterliegen dem besonderen Schutz. Die Weitergabe von Daten an Dritte ist nur zulässig, wenn dies zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erforderlich ist.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten und Strafen
Ordnungswidrig handelt, wer:
Meldepflichten nicht erfüllt Anordnungen des Gesundheitsamts missachtet Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 25.000 Mark geahndet werden. Bei vorsätzlicher Gefährdung der Gesundheit anderer Personen drohen Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen.
§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales erlässt Verordnungen zur Umsetzung dieses Gesetzes.