Beiträge von Anna Huijskens

    Sehr geehrter Herr Vorsitzender,


    und wir beantragen noch eine Debatte über eine GO des Parlaments.


    Geschäftsordnung

    §1 Sitzungsleitung

    Die Sitzungen des Parlaments werden von der Präsidentin / dem Präsidenten geleitet. In Abwesenheit der Präsidentin / des Präsidenten übernimmt die stellvertretende Präsidentin / der stellvertretende Präsident die Leitung.


    §2 Tagesordnung

    Die Tagesordnung wird von der Präsidentin / dem Präsidenten festgesetzt und den Abgeordneten rechtzeitig vor der Sitzung mitgeteilt. Änderungen der Tagesordnung während der Sitzung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten.


    §3 Redezeit

    Die Redezeit der Abgeordneten beträgt in der Regel fünf Minuten. Auf Antrag eines Abgeordneten kann die Redezeit auf maximal zehn Minuten ausgedehnt werden.


    §4 Anträge

    Anträge können von jedem Abgeordneten gestellt werden. Anträge müssen schriftlich vorliegen und von der Präsidentin / dem Präsidenten zur Abstimmung gestellt werden. Dringlichkeitsanträge können von der Präsidentin / dem Präsidenten zur sofortigen Beratung zugelassen werden.


    §5 Abstimmungen

    Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eines Abgeordneten muss geheim abgestimmt werden. Für Beschlüsse und Wahlen ist in der Regel die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin / des Präsidenten den Ausschlag.


    §6 Ausschüsse

    Das Parlament kann Ausschüsse einsetzen, um bestimmte Sachverhalte genauer zu untersuchen. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Präsidentin / dem Präsidenten ernannt. Die Ausschüsse legen dem Parlament regelmäßig Bericht über ihre Arbeit vor.


    §7 Geschäftsordnung des Parlaments Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten. Die Geschäftsordnung wird regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst.


    §8 Inkrafttreten

    Diese Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

    Sehr geehrte Vorsitzender,


    anbei reiche ich einen Entwurf für ein Klimaschutzgesetz ein, mit der Bitte die Debatte zu eröffnen.


    Klimaschutzgesetz

    § 1 Zielsetzung

    (1) Das Ziel dieses Gesetzes ist es, den Klimawandel zu bekämpfen und den CO2-Ausstoß zu reduzieren, um die Erderwärmung auf deutlich unter 2 Grad Celsius im Vergleich zum vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

    (2) Dieses Gesetz verfolgt das Ziel, das Großmünchbergische Reich bis spätestens 2035 klimaneutral zu gestalten.


    § 2 Verpflichtungen des Reiches

    (1) Das Reich verpflichtet sich, jährlich einen nationalen Klimaschutzplan zu erstellen, der konkrete Ziele und Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen enthält.

    (2) Das Reich verpflichtet sich, die öffentliche Beschaffung klimafreundlicher zu gestalten und hierbei besonders auf die Reduktion von Treibhausgasemissionen zu achten.

    (3) Das Reich fördert die Entwicklung und Anwendung von Technologien zur Reduktion von Treibhausgasemissionen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien.


    § 3 Verpflichtungen der Reichsteile

    (1) Die Reichsteile verpflichten sich, jährlich einen landesweiten Klimaschutzplan zu erstellen, der konkrete Ziele und Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen enthält.

    (2) Die Reichsteile fördern die Entwicklung und Anwendung von Technologien zur Reduktion von Treibhausgasemissionen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien.


    § 4 Verpflichtungen der Städte

    (1) Die Städte verpflichten sich, jährlich einen städtischen Klimaschutzplan zu erstellen, der konkrete Ziele und Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen enthält.

    (2) Die Städte fördern die Entwicklung und Anwendung von Technologien zur Reduktion von Treibhausgasemissionen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien.

    (3) Die Städte unterstützen die Bürgerinnen und Bürger bei der Umsetzung von Maßnahmen zum Klimaschutz.


    § 5 Verpflichtungen der Unternehmen

    (1) Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, verpflichten sich, jährlich einen Klimaschutzbericht zu erstellen, der ihre Treibhausgasemissionen und Maßnahmen zur Reduktion dieser Emissionen darstellt.

    (2) Unternehmen, die mehr als 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, müssen Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen umsetzen und darüber im Klimaschutzbericht berichten.

    (3) Das Reich fördert Unternehmen, die besonders klimafreundlich wirtschaften.


    § 6 Sanktionen

    (1) Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen dieses Gesetzes können Bußgelder verhängt werden.

    (2) Im Wiederholungsfall oder bei besonders schweren Verstößen kann auch ein Ausschluss von staatlichen Aufträgen oder Förderungen verhängt werden.


    § 7 Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.