Verfassung

  • Verfassung der Islamischen Republik Darussalem

    Präambel

    • Im Namen Allahs, des Gnädigsten, des Barmherzigsten. Diese Verfassung soll die Gerechtigkeit auf der Grundlage der ewigen Lehren des Islams etablieren, die Freiheit und Unabhängigkeit des Volkes sichern und die Grundlagen für eine gerechte Regierung im Sinne des Qur'an und der Sunnah festigen.


    Kapitel I: Allgemeine Prinzipien

    • Artikel 1: Die Islamische Republik Darussalem ist ein souveräner Staat, der auf den Prinzipien des Islams basiert.
    • Artikel 2: Die offizielle Religion in Darussalem ist der Islam, und die Schia Jafari (Zwölferschia) ist die führende Sekte.
    • Artikel 3: Die Amtssprache ist Darussalisch und die Schrift ist in der darussalischen Schriftform.


    Kapitel II: Struktur der Regierung

    • Artikel 4: Der Oberste Führer ist der höchste religiöse und politische Führer und hat das letzte Wort in allen Angelegenheiten des Staates und der Religion.
    • Artikel 5: Die Exekutive wird vom Präsidenten geleitet, der vom Volk gewählt wird und direkt dem Obersten Führer untersteht.
    • Artikel 6: Das Parlament (Madschlis) wird durch direkte Wahlen bestimmt und ist für die Gesetzgebung verantwortlich.
    • Artikel 7: Die Judikative sichert die islamische Gerechtigkeit und wird von einem Obersten Richter geleitet, der vom Obersten Führer ernannt wird.


    Kapitel III: Rechte und Pflichten der Bürger

    • Artikel 8: Alle Bürger haben das Recht auf Leben, Eigentum und Freiheit innerhalb der Grenzen, die durch die Scharia gesetzt sind.
    • Artikel 9: Bildung ist ein Recht aller Bürger und wird vom Staat gefördert.
    • Artikel 10: Jeder Bürger hat die Pflicht, die Gesetze des Islams zu befolgen und die Integrität des Landes zu wahren.


    Kapitel IV: Die Gesetzgebung

    • Artikel 11: Gesetze müssen mit den islamischen Kriterien übereinstimmen und bedürfen der Überprüfung durch den Wächterrat.
    • Artikel 12: Der Wächterrat besteht aus theologischen und juristischen Experten, die vom Obersten Führer ernannt werden.
    • Artikel 13: Änderungen der Verfassung bedürfen einer Mehrheit im Parlament und der Zustimmung des Obersten Führers.