Erlass des Monarchen von Monikberg über die Rechte und Pflichten der Provinzregierungen Wir, Willem IV., durch die Gnade Gottes Monarch des Reiches Monikberg, nach Beratung mit dem Reichskanzler und dem Staatsrat, erlassen hiermit nachstehende Rechte und Pflichten für die Regierungen der Provinzen unseres Reiches: § 1 Allgemeine Grundsätze Die Provinzregierungen agieren im Einklang mit den Grundsätzen der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Sie handeln im Rahmen der Verfassung Monikbergs und üben ihre Befugnisse gemäß den nationalen Gesetzen und Vorschriften aus. § 2 Raumplanung und Umwelt (1) Die Provinzregierungen sind verantwortlich für die Entwicklung und Durchführung der Raumplanungspolitik in ihren jeweiligen Provinzen, um eine nachhaltige Entwicklung und Nutzung des Raums sicherzustellen. (2) Sie ergreifen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Förderung nachhaltiger Praktiken. § 3 Wirtschaftliche Entwicklung Die Provinzregierungen fördern die wirtschaftliche Entwicklung ihrer Regionen, unterstützen lokale Unternehmen und arbeiten an der Schaffung günstiger Bedingungen für Investitionen und Wirtschaftswachstum. § 4 Bildung und Kultur (1) Provinzregierungen unterstützen Bildungs- und Kultureinrichtungen, fördern kulturelle Vielfalt und beteiligen sich an der Gestaltung der regionalen Bildungspolitik. (2) Sie unterstützen lokale Initiativen und Programme, die Bildung, Forschung und kulturelle Aktivitäten fördern. § 5 Soziale Wohlfahrt und Gesundheit Die Provinzregierungen tragen zur Planung und Bereitstellung sozialer und gesundheitlicher Dienste bei und arbeiten dabei eng mit lokalen Behörden und Organisationen zusammen. § 6 Verkehr und Infrastruktur Die Provinzregierungen sind zuständig für die Entwicklung und Instandhaltung der regionalen Verkehrsinfrastruktur und arbeiten an der Verbesserung der Verkehrssicherheit und Mobilität. § 7 Zusammenarbeit und Koordination (1) Provinzregierungen arbeiten in Fragen von nationalem Interesse eng mit der Zentralregierung zusammen. (2) Sie koordinieren ihre Aktivitäten mit benachbarten Provinzen und kommunalen Behörden. § 8 Transparenz und Rechenschaft Die Provinzregierungen gewährleisten Transparenz in ihrer Verwaltung und sind gegenüber den Bürgern ihrer Provinzen rechenschaftspflichtig. § 9 Inkrafttreten Dieser Erlass tritt mit Verkündung in Kraft. Gegeben zu Nicolaasburg, am 31. Dezember 2023 Unterzeichnung durch Willem IV., Monarch von Monikberg