Geschäftsordnung der Staten-Generaal

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    Grootmonikbergse Rijk

    Staten-Generaal


    Geschäftsordnung


    Artikel 1 - Zweck und Geltungsbereich

    (1) Die vorliegende Geschäftsordnung dient als fundamentales Regelwerk für die Organisation, das Verfahren und die Arbeitsweise der Staten-Generaal des Grootmonikbergse Rijks. Sie ist konzipiert, um eine effiziente, gerechte und transparente Funktionsweise des Parlaments zu gewährleisten. Die Geschäftsordnung schafft einen Rahmen für die Tätigkeiten der Abgeordneten und die internen Abläufe des Parlaments und sorgt für Klarheit und Verständlichkeit in Bezug auf parlamentarische Prozesse.

    (2) Die Geschäftsordnung gilt für alle Mitglieder der Staten-Generaal, einschließlich der Präsidiumsmitglieder, der einzelnen Abgeordneten sowie aller Ausschüsse und sonstigen Gremien des Parlaments. Sie regelt die Verantwortlichkeiten, Rechte und Pflichten der Abgeordneten und stellt sicher, dass die parlamentarische Arbeit im Einklang mit den demokratischen Prinzipien und der Verfassung des Grootmonikbergse Rijks steht. Darüber hinaus dient sie als Leitfaden für die Interaktion zwischen dem Parlament, der Exekutive und der Öffentlichkeit.


    Artikel 2 - Mitglieder der Staten-Generaal

    (1) Die Mitglieder der Staten-Generaal, im Folgenden als Abgeordnete bezeichnet, vertreten das Volk des Grootmonikbergse Rijks. Sie sind gewählt, um die Interessen und den Willen der Bevölkerung in die parlamentarische Arbeit einzubringen. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, Gesetze zu beraten, zu beschließen und die Arbeit der Regierung zu überwachen. Die Abgeordneten sind dabei an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen, was ihre Unabhängigkeit und Integrität in der Ausübung ihres Mandats gewährleistet.

    (2) Abgeordnete haben das Recht und die Pflicht, an Sitzungen der Staten-Generaal teilzunehmen, in Ausschüssen zu wirken, Anfragen und Anträge zu stellen sowie bei Abstimmungen ihre Stimme abzugeben. Sie sollen die Bürgerinnen und Bürger des Grootmonikbergse Rijks in allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse vertreten und sind angehalten, sich aktiv in den legislativen Prozess einzubringen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, die Verfassung und die Gesetze des Landes zu achten und sich für die Wahrung der demokratischen Grundordnung einzusetzen.

    (3) Die Abgeordneten genießen Immunität und Indemnität, was ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben ohne Furcht vor rechtlicher Verfolgung oder Repressalien auszuführen. Diese Privilegien dienen dem Schutz der freien Ausübung des Mandats und der Unabhängigkeit des Parlaments. Gleichzeitig sind die Abgeordneten jedoch auch zur Einhaltung hoher ethischer Standards und zur Transparenz in ihrem Handeln verpflichtet, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die parlamentarische Demokratie zu stärken und zu bewahren.


    Artikel 3 - Präsidium

    (1) Das Präsidium der Staten-Generaal setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und mindestens zwei Vizepräsidenten. Diese werden zu Beginn jeder Legislaturperiode oder bei Bedarf aus der Mitte der Staten-Generaal gewählt. Das Präsidium ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Sitzungen und für die Einhaltung der Geschäftsordnung. Es repräsentiert das Parlament nach außen und fungiert als Bindeglied zwischen den Abgeordneten, den Ausschüssen und der Regierung.

    (2) Der Präsident leitet die Plenarsitzungen, verkündet die Tagesordnung, erteilt das Wort und stellt die Abstimmungsfragen. Er ist zuständig für die Wahrung der Würde und der Rechte der Staten-Generaal und sorgt für einen reibungslosen und geordneten Ablauf der parlamentarischen Arbeit. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten übernehmen die Vizepräsidenten seine Aufgaben.

    (3) Das Präsidium entscheidet über organisatorische und administrative Angelegenheiten des Parlaments und überwacht die Einhaltung der parlamentarischen Protokolle und Verfahren. Es ist außerdem verantwortlich für die Koordination der Arbeit der verschiedenen Ausschüsse und sorgt für eine effiziente Nutzung der Ressourcen und Einrichtungen des Parlaments. Des Weiteren hat das Präsidium die Aufgabe, Konflikte oder Unklarheiten bezüglich der Geschäftsordnung zu klären und bei Bedarf vermittelnd einzugreifen.

    (4) Die Mitglieder des Präsidiums müssen sich durch Unparteilichkeit, Integrität und ein tiefes Verständnis für parlamentarische Prozesse auszeichnen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des gesamten Parlaments über parteipolitische Erwägungen zu stellen und als Vorbilder in Sachen Fairness und Transparenz zu agieren.


    Artikel 4 - Fraktionen

    (1) Die Abgeordneten der Staten-Generaal können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion besteht aus Abgeordneten, die einer politischen Partei oder einer politischen Richtung angehören. Die Bildung einer Fraktion dient der Organisation und Koordination der parlamentarischen Arbeit ihrer Mitglieder und fördert die effektive Vertretung gemeinsamer politischer Interessen und Ziele.

    (2) Jede Fraktion hat das Recht, in allen Ausschüssen des Parlaments vertreten zu sein und an den Plenarsitzungen mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen. Die Fraktionen tragen zur Formulierung und Diskussion der Tagesordnung bei und sind an der Planung und Durchführung parlamentarischer Initiativen beteiligt.

    (3) Die Fraktionen wählen ihre Vorsitzenden und Sprecher, die die Fraktion in den Sitzungen des Parlaments und in der Öffentlichkeit vertreten. Sie sind verantwortlich für die interne Koordination und Kommunikation innerhalb der Fraktion und tragen zur Bildung eines kohärenten und effektiven Teams bei.

    (4) Fraktionen erhalten Ressourcen und Unterstützung vom Parlament, um ihre Arbeit durchführen zu können. Dazu gehören Büroräume, Verwaltungspersonal und finanzielle Mittel. Die Bereitstellung dieser Ressourcen erfolgt unter Berücksichtigung der Größe und des politischen Gewichts der jeweiligen Fraktion.

    (5) Fraktionen spielen eine entscheidende Rolle in der politischen Willensbildung und im legislativen Prozess. Sie tragen zur Meinungsvielfalt im Parlament bei und ermöglichen eine strukturierte Debatte sowie die effiziente Bearbeitung parlamentarischer Angelegenheiten.


    Artikel 5 - Ausschüsse

    (1) Die Staten-Generaal bilden zur effektiven Bearbeitung spezifischer Themenbereiche und zur detaillierten Vorberatung von Gesetzesvorlagen ständige und temporäre Ausschüsse. Diese Ausschüsse sind ein wesentliches Instrument zur Spezialisierung und Vertiefung parlamentarischer Arbeit und tragen zur Qualität und Effizienz der Gesetzgebung bei.

    (2) Ständige Ausschüsse werden für grundlegende und fortlaufende Aufgabenbereiche des Parlaments eingerichtet. Sie befassen sich mit Themen wie Finanzen, Außenpolitik, Bildung, Gesundheit, Umwelt und Justiz. Die genaue Anzahl und Zuständigkeit der ständigen Ausschüsse wird entsprechend den Bedürfnissen und Prioritäten der Staten-Generaal festgelegt.

    (3) Temporäre Ausschüsse oder Sonderausschüsse können für spezielle Aufgaben oder zur Untersuchung bestimmter Angelegenheiten eingesetzt werden. Diese Ausschüsse werden mit einem klaren Auftrag und einer begrenzten Dauer eingerichtet und lösen sich nach Erfüllung ihrer Aufgaben wieder auf.

    (4) Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Staten-Generaal ernannt, wobei darauf geachtet wird, dass alle Fraktionen angemessen vertreten sind. Die Ausschussvorsitzenden werden in der Regel aus den Reihen der Mehrheitsfraktion oder -koalition gewählt, während die stellvertretenden Vorsitzenden oft aus den Oppositionsfraktionen stammen.

    (5) Die Ausschüsse führen Anhörungen durch, beraten über Gesetzesentwürfe und Anträge, erarbeiten Berichte und Empfehlungen und können zur Informationssammlung auch externe Experten hinzuziehen. Sie spielen eine entscheidende Rolle im legislativen Prozess, indem sie komplexe Themen aufarbeiten und dem Plenum fundierte Entscheidungsgrundlagen bieten.

    (6) Die Arbeit der Ausschüsse ist von Transparenz und Offenheit geprägt. Ihre Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, es sei denn, es wird aus spezifischen Gründen eine nichtöffentliche Beratung beschlossen. Die Ergebnisse ihrer Arbeit werden den Abgeordneten und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.


    Artikel 6 - Gesetzgebungsverfahren

    (1) Das Gesetzgebungsverfahren in den Staten-Generaal ist ein zentraler Prozess, durch den die legislative Macht ausgeübt wird. Gesetzesentwürfe können von der Regierung, einzelnen Abgeordneten oder von Ausschüssen eingebracht werden. Jeder Gesetzesentwurf wird zunächst offiziell im Parlament vorgestellt und dann an den zuständigen Ausschuss zur detaillierten Beratung weitergeleitet.

    (2) In der ersten Lesung wird der Gesetzesentwurf im Plenum vorgestellt. Die Abgeordneten haben die Möglichkeit, ihre Ansichten darzulegen, Fragen zu stellen und Diskussionen zu führen. Nach der ersten Lesung wird der Entwurf an den entsprechenden Ausschuss überwiesen, wo er eingehend geprüft und diskutiert wird.

    (3) Der zuständige Ausschuss kann Änderungen am Gesetzentwurf vorschlagen, Expertenanhörungen durchführen und Berichte erstellen, die Empfehlungen und Stellungnahmen enthalten. Nach Abschluss der Ausschussarbeit wird der Gesetzentwurf mit eventuellen Änderungen dem Plenum zur zweiten Lesung vorgelegt.

    (4) Während der zweiten Lesung debattieren die Abgeordneten über den Gesetzentwurf in seiner überarbeiteten Form. Es können weitere Änderungen vorgeschlagen und abgestimmt werden. Nach der Debatte erfolgt eine Abstimmung, in der über den Gesetzentwurf in seiner endgültigen Fassung entschieden wird.

    (5) Ein Gesetzesentwurf gilt als angenommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen im Plenum erhält. Nach der Annahme wird der Gesetzentwurf dem Staatsoberhaupt zur Unterzeichnung und zur Verkündung als Gesetz vorgelegt. (6) Dieses strukturierte und mehrstufige Verfahren stellt sicher, dass Gesetze sorgfältig geprüft, diskutiert und demokratisch legitimiert werden. Es ermöglicht eine gründliche Überprüfung und gewährleistet, dass die Gesetzgebung den Bedürfnissen und dem Willen des Volkes entspricht.


    Artikel 7 - Abstimmungen

    (1) Abstimmungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Entscheidungsfindung in den Staten-Generaal. Sie erfolgen zu verschiedenen Anlässen, einschließlich der Verabschiedung von Gesetzen, der Annahme von Resolutionen und der Bestätigung von Ernennungen. Die Abstimmung ist das Mittel, durch das die Abgeordneten ihren Willen ausdrücken und Entscheidungen im Namen des Volkes treffen.

    (2) Sofern nicht anders bestimmt, erfolgen Abstimmungen im Plenum durch Handzeichen oder auf elektronischem Wege. Jeder Abgeordnete hat eine Stimme. Die Abstimmungen sind grundsätzlich offen und transparent, um die Rechenschaftspflicht der Abgeordneten gegenüber ihren Wählern zu gewährleisten.

    (3) Für bestimmte wichtige Entscheidungen, wie Verfassungsänderungen oder Misstrauensvoten, kann die Geschäftsordnung eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben. In solchen Fällen ist eine höhere Zustimmung erforderlich, um die breite Unterstützung für bedeutende Entscheidungen sicherzustellen.

    (4) In Ausnahmefällen können geheime Abstimmungen durchgeführt werden, insbesondere wenn es um Angelegenheiten geht, die die persönliche Unabhängigkeit der Abgeordneten betreffen. Ein Antrag auf geheime Abstimmung muss von einer festgelegten Anzahl von Abgeordneten unterstützt werden.

    (5) Das Ergebnis einer Abstimmung wird vom Präsidium festgestellt und bekannt gegeben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, da in diesem Fall die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde.

    (6) Die Abstimmungsverfahren sind so gestaltet, dass sie eine schnelle, effiziente und faire Entscheidungsfindung ermöglichen, während sie gleichzeitig die Integrität und Transparenz des legislativen Prozesses gewährleisten.


    Artikel 8 - Öffentliche Sitzungen und Transparenz

    (1) Die Sitzungen der Staten-Generaal sind grundsätzlich öffentlich, um Transparenz zu gewährleisten und das Vertrauen der Bürger in den legislativen Prozess zu stärken. Diese Offenheit ermöglicht es der Öffentlichkeit, die Debatten und Entscheidungsfindungen ihrer gewählten Vertreter zu verfolgen und sich über die parlamentarische Arbeit zu informieren.

    (2) Ausnahmen von der Öffentlichkeit der Sitzungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen und für spezifische Angelegenheiten zulässig, etwa wenn es um vertrauliche Informationen oder um Themen von nationaler Sicherheit geht. Die Entscheidung über eine nichtöffentliche Sitzung trifft das Präsidium nach einer Beratung und mit Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten.

    (3) Um die Transparenz weiter zu fördern, werden Protokolle der öffentlichen Sitzungen angefertigt und veröffentlicht. Diese Protokolle enthalten eine Zusammenfassung der Diskussionen, Abstimmungsergebnisse und wesentliche Beiträge der Abgeordneten. Sie sind für die Öffentlichkeit zugänglich und bieten eine detaillierte Aufzeichnung der parlamentarischen Aktivitäten.

    (4) Die Staten-Generaal sind auch verpflichtet, regelmäßig über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Öffentlichkeit über wichtige Angelegenheiten und Entscheidungen zu informieren. Dies kann durch Pressemitteilungen, öffentliche Erklärungen, Informationsveranstaltungen und die Nutzung digitaler Kommunikationskanäle erfolgen.

    (5) Die Mitglieder der Staten-Generaal sind angehalten, sich proaktiv mit ihren Wählern auszutauschen und regelmäßig Rückmeldung zu ihrer Arbeit zu geben. Dies stärkt die Verbindung zwischen den Abgeordneten und den Bürgern und fördert eine partizipative und reaktionsfähige Demokratie.

    (6) Durch diese Bestimmungen stellt die Staten-Generaal sicher, dass ihre Arbeit transparent, nachvollziehbar und zugänglich ist, und fördert so das Vertrauen und die Beteiligung der Bürger am politischen Prozess.


    Artikel 9 - Änderungen der Geschäftsordnung

    (1) Änderungen dieser Geschäftsordnung sind ein wichtiger Prozess, um die Arbeitsweise der Staten-Generaal den sich verändernden politischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. Änderungen können vorgeschlagen werden, um die Effizienz zu steigern, auf neue Herausforderungen zu reagieren oder um die Rechte und Pflichten der Abgeordneten besser zu definieren. Solche Änderungen erfordern eine sorgfältige Überlegung und breite Zustimmung.

    (2) Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich eingereicht und von einer festgelegten Anzahl von Abgeordneten unterstützt werden. Der Antrag sollte eine klare Begründung für die vorgeschlagene Änderung enthalten sowie deren mögliche Auswirkungen auf die parlamentarische Arbeit darlegen.

    (3) Änderungsanträge werden zuerst im Präsidium und dann in den relevanten Ausschüssen geprüft, um sicherzustellen, dass sie mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und den Zielen der Staten-Generaal übereinstimmen. Diese Vorprüfung ermöglicht eine fundierte Diskussion und Bewertung der vorgeschlagenen Änderungen.

    (4) Nach der Ausschussprüfung wird der Änderungsantrag im Plenum diskutiert. Alle Abgeordneten haben das Recht, ihre Meinung zu dem Vorschlag zu äußern und darüber zu debattieren. Diese Debatte ist ein wesentlicher Bestandteil des demokratischen Prozesses und gewährleistet, dass alle Perspektiven berücksichtigt werden.

    (5) Die Annahme einer Änderung der Geschäftsordnung erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen im Plenum. Diese qualifizierte Mehrheit stellt sicher, dass Änderungen eine breite Unterstützung im Parlament finden und nicht leichtfertig vorgenommen werden.

    (6) Geänderte Bestimmungen der Geschäftsordnung treten zu einem festgelegten Datum in Kraft, das im Rahmen der Abstimmung bestimmt wird. Damit wird den Abgeordneten und den parlamentarischen Gremien genügend Zeit gegeben, sich auf die neuen Regelungen einzustellen.


    Artikel 10 - Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

    (1) Diese Geschäftsordnung tritt am [Datum] in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten werden frühere Regelungen, die in Konflikt mit den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung stehen, außer Kraft gesetzt. Das Inkrafttreten markiert einen wichtigen Schritt in der kontinuierlichen Entwicklung und Anpassung der Staten-Generaal an aktuelle Anforderungen und Herausforderungen.

    (2) Übergangsbestimmungen sind für die Phase der Implementierung der neuen Geschäftsordnung vorgesehen. Diese Bestimmungen sollen einen reibungslosen Übergang sicherstellen und eventuelle Unklarheiten oder Konflikte, die durch die Einführung neuer Regeln entstehen könnten, vermeiden. Sie dienen dazu, bestehende Verfahren und Prozesse an die neuen Vorschriften anzupassen.

    (3) Während der Übergangsphase werden das Präsidium und die Ausschüsse eng zusammenarbeiten, um eine effektive Umsetzung der neuen Geschäftsordnung zu gewährleisten. Schulungen und Informationsveranstaltungen für die Abgeordneten und das Verwaltungspersonal werden organisiert, um ein tiefes Verständnis der neuen Bestimmungen zu fördern.

    (4) Die Staten-Generaal behalten sich das Recht vor, die Geschäftsordnung bei Bedarf zu überarbeiten und zu aktualisieren, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Bedürfnissen des Parlaments und des Landes dient. Alle Änderungen unterliegen den in Artikel 9 festgelegten Verfahren.

    (5) Die Einführung dieser Geschäftsordnung ist ein Ausdruck des Engagements der Staten-Generaal für demokratische Prinzipien, Transparenz und Rechenschaftspflicht. Sie dient dazu, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die parlamentarische Arbeit zu stärken und die Effizienz und Wirksamkeit des Gesetzgebungsprozesses zu erhöhen.