Gesetz über die Streitkräfte der Konföderierten Inseln von Elba

  • Gesetz über die Streitkräfte der Konföderierten Inseln von Elba

    §1 Zielsetzung

    (1) Dieses Gesetz regelt die Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Streitkräfte zur Sicherung der Konföderierten Inseln von Elba und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung.

    (2) Die Streitkräfte dienen ausschließlich der Verteidigung und dem Schutz Elbas. Sie haben keinen anderen Zweck.


    §2 Aufgaben der Streitkräfte

    (1) Die Streitkräfte haben die Aufgabe, die Freiheit und Unabhängigkeit Elbas zu verteidigen.

    (2) Sie unterstützen die zivilen Behörden im Katastrophen- und Krisenfall sowie bei der Wahrung der inneren Sicherheit.

    (3) Sie können im Rahmen von internationalen Friedensmissionen eingesetzt werden, sofern dies durch ein Mandat des Inselrates und die Zustimmung der Konföderierten Regierung erfolgt.


    §3 Organisation der Streitkräfte

    (1) Die Inselwehr ist das einzige elbische Streitkräfteorgan. Sie besteht aus den Teilstreitkräften Heer, Luftwaffe und Marine sowie aus zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

    (2) Die Inselwehr untersteht dem Ministerium für Verteidigung.

    (3) Die Soldatinnen und Soldaten der Inselwehr sind Bürgerinnen und Bürger in Uniform. Sie unterliegen der Wehrdisziplinarordnung.


    §4 Befugnisse der Streitkräfte

    (1) Die Streitkräfte dürfen nur im Rahmen ihrer Aufgaben eingesetzt werden.

    (2) Im Falle eines Angriffs auf das Hoheitsgebiet der Konföderierten Inseln von Elba oder einer Bedrohung der verfassungsmäßigen Ordnung können die Streitkräfte zur Verteidigung eingesetzt werden.

    (3) Im Falle einer Naturkatastrophe oder einer schweren Unglücksfällen können die Streitkräfte zur Unterstützung der zivilen Behörden eingesetzt werden.


    §5 Kontrolle der Streitkräfte

    (1) Die Streitkräfte unterliegen der demokratischen Kontrolle durch den Elbische Inselrat und der Konföderierten Regierung.

    (2) Der Elbische Inselrat entscheidet über den Einsatz der Streitkräfte im Auslandseinsatz.


    § 6 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 01. April 2023 in Kraft.