Beiträge von Elba

    Gesetz über die Streitkräfte der Konföderierten Inseln von Elba

    §1 Zielsetzung

    (1) Dieses Gesetz regelt die Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Streitkräfte zur Sicherung der Konföderierten Inseln von Elba und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung.

    (2) Die Streitkräfte dienen ausschließlich der Verteidigung und dem Schutz Elbas. Sie haben keinen anderen Zweck.


    §2 Aufgaben der Streitkräfte

    (1) Die Streitkräfte haben die Aufgabe, die Freiheit und Unabhängigkeit Elbas zu verteidigen.

    (2) Sie unterstützen die zivilen Behörden im Katastrophen- und Krisenfall sowie bei der Wahrung der inneren Sicherheit.

    (3) Sie können im Rahmen von internationalen Friedensmissionen eingesetzt werden, sofern dies durch ein Mandat des Inselrates und die Zustimmung der Konföderierten Regierung erfolgt.


    §3 Organisation der Streitkräfte

    (1) Die Inselwehr ist das einzige elbische Streitkräfteorgan. Sie besteht aus den Teilstreitkräften Heer, Luftwaffe und Marine sowie aus zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

    (2) Die Inselwehr untersteht dem Ministerium für Verteidigung.

    (3) Die Soldatinnen und Soldaten der Inselwehr sind Bürgerinnen und Bürger in Uniform. Sie unterliegen der Wehrdisziplinarordnung.


    §4 Befugnisse der Streitkräfte

    (1) Die Streitkräfte dürfen nur im Rahmen ihrer Aufgaben eingesetzt werden.

    (2) Im Falle eines Angriffs auf das Hoheitsgebiet der Konföderierten Inseln von Elba oder einer Bedrohung der verfassungsmäßigen Ordnung können die Streitkräfte zur Verteidigung eingesetzt werden.

    (3) Im Falle einer Naturkatastrophe oder einer schweren Unglücksfällen können die Streitkräfte zur Unterstützung der zivilen Behörden eingesetzt werden.


    §5 Kontrolle der Streitkräfte

    (1) Die Streitkräfte unterliegen der demokratischen Kontrolle durch den Elbische Inselrat und der Konföderierten Regierung.

    (2) Der Elbische Inselrat entscheidet über den Einsatz der Streitkräfte im Auslandseinsatz.


    § 6 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 01. April 2023 in Kraft.

    Verfassung der Konföderierten Inseln von Elba
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    Gesetz über einen ausgeglichenen Staatshaushalt

    § 1 Zielsetzung

    (1) Das Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährleistung eines ausgeglichenen Staatshaushalts.

    (2) Ein ausgeglichener Staatshaushalt bedeutet, dass die Ausgaben des Staates durch Einnahmen gedeckt sind.


    § 2 Maßnahmen zur Erreichung eines ausgeglichenen Staatshaushalts

    (1) Die Regierung ist verpflichtet, jährlich einen ausgeglichenen Staatshaushalt vorzulegen.

    (2) Bei der Erstellung des Haushaltsplans muss die Regierung sicherstellen, dass die Ausgaben nicht höher sind als die Einnahmen.

    (3) Im Falle eines Haushaltsdefizits muss die Regierung Maßnahmen ergreifen, um das Defizit in einem angemessenen Zeitraum zu beseitigen.

    (4) Die Regierung muss sicherstellen, dass öffentliche Investitionen im Einklang mit dem Ziel eines ausgeglichenen Haushalts stehen und langfristige Wirkungen auf die Wirtschaft berücksichtigen.


    § 3 Einsparungen und Haushaltskontrolle

    (1) Die Regierung ist verpflichtet, Einsparungen im öffentlichen Sektor vorzunehmen, um ein ausgeglichenes Budget zu erreichen.

    (2) Die Regierung muss sicherstellen, dass Ausgaben im öffentlichen Sektor sinnvoll und effektiv sind.

    (3) Die Regierung muss eine strenge Haushaltskontrolle durchführen, um sicherzustellen, dass keine unnötigen Ausgaben getätigt werden.


    § 4 Steuererhöhungen

    (1) Steuererhöhungen können eine Möglichkeit sein, um ein ausgeglichenes Budget zu erreichen.

    (2) Steuererhöhungen sollten jedoch nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden, wenn Einsparungen im öffentlichen Sektor nicht ausreichend sind.

    (3) Steuererhöhungen müssen gerecht sein und dürfen nicht zu einer unangemessenen Belastung für bestimmte Gruppen führen.


    § 5 Berichterstattung

    (1) Die Regierung ist verpflichtet, dem Parlament jährlich einen Bericht über den Staatshaushalt vorzulegen.

    (2) Der Bericht muss alle relevanten Informationen zur Haushaltslage und zu den Maßnahmen zur Erreichung eines ausgeglichenen Haushalts enthalten.


    § 6 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 01. April 2023 in Kraft.

    Gesetz über die Finanzaufgaben des Parlaments

    §1 Zweck und Anwendungsbereich

    (1) Dieses Gesetz regelt die Finanzaufgaben des Parlaments zur Sicherstellung einer verantwortungsvollen, transparenten und effektiven Finanzpolitik.

    (2) Dieses Gesetz gilt für alle Abgeordneten und Ausschüsse des Parlaments.


    §2 Prüfung des Haushaltsplans

    (1) Das Parlament hat den vom Finanzministerium vorgelegten Haushaltsplan zu prüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen.

    (2) Das Parlament hat sicherzustellen, dass der Haushaltsplan im Einklang mit den Prioritäten des Landes steht und eine ausgewogene Verteilung der Ressourcen auf alle Bereiche gewährleistet ist.


    §3 Kontrolle der Staatsausgaben

    (1) Das Parlament hat die Staatsausgaben zu überwachen und sicherzustellen, dass sie im Einklang mit dem Haushaltsplan und den Prioritäten des Landes stehen.

    (2) Das Parlament hat das Recht, Ausgaben zu genehmigen oder abzulehnen und gegebenenfalls Änderungen an den Ausgaben vorzuschlagen.


    §4 Steuerpolitik

    (1) Das Parlament hat das Recht, Gesetze zur Steuerpolitik des Landes zu verabschieden.

    (2) Das Parlament hat sicherzustellen, dass die Steuerpolitik fair, effektiv und im Einklang mit den Prioritäten des Landes ist.


    §5 Finanzregulierung

    (1) Das Parlament hat das Recht, Gesetze zur Regulierung von Finanzinstituten und -märkten zu verabschieden.

    (2) Das Parlament hat sicherzustellen, dass die Regulierung der Finanzinstitute und -märkte die Finanzstabilität des Landes gewährleistet.


    §6 Währungspolitik

    (1) Das Parlament hat das Recht, die Währungspolitik des Landes zu überwachen und gegebenenfalls Empfehlungen auszusprechen.

    (2) Das Parlament hat sicherzustellen, dass die Währungspolitik im Einklang mit den Prioritäten des Landes steht und die Finanzstabilität gewährleistet.


    §7 Kredite und Schulden

    (1) Das Parlament hat die Genehmigung von Krediten und die Aufnahme von Schulden durch die Regierung zu genehmigen.

    (2) Das Parlament hat sicherzustellen, dass die Aufnahme von Schulden im Einklang mit den Prioritäten des Landes und der Finanzstabilität steht.


    §8 Finanzberichte

    (1) Das Parlament hat die Finanzberichte der Regierung zu prüfen und sicherzustellen, dass sie vollständig und transparent sind.

    (2) Das Parlament hat das Recht, zusätzliche Informationen anzufordern und gegebenenfalls eine Untersuchung einzuleiten.


    § 9 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 01. April 2023 in Kraft.

    Gesetz über die Aufgaben des Parlaments

    Präambel:

    Das Parlament ist das wichtigste Organ der demokratischen Entscheidungsfindung in unserer Gesellschaft. Seine Hauptaufgabe ist es, Gesetze zu erlassen und damit die Interessen der Bevölkerung zu vertreten. Das vorliegende Gesetz definiert die konkreten Aufgaben des Parlaments.


    § 1 Aufgaben des Parlaments

    (1) Das Parlament ist verantwortlich für die Gesetzgebung und die Kontrolle der Regierung.

    (2) Das Parlament übt die Gesetzgebung aus, indem es Gesetzesentwürfe einbringt, berät und beschließt.

    (3) Das Parlament kontrolliert die Regierung durch die Überwachung ihrer Arbeit, insbesondere ihrer Finanz- und Haushaltspolitik sowie ihrer Entscheidungen in der Außenpolitik.

    (4) Das Parlament ist verpflichtet, die Rechte und Freiheiten der Bürger zu schützen und zu fördern.

    (5) Das Parlament hat das Recht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen, um bestimmte Angelegenheiten zu untersuchen.


    § 2 Verfahren der Gesetzgebung

    (1) Gesetzesentwürfe können von jeder Abgeordneten oder jeder Fraktion eingebracht werden.

    (2) Gesetzesentwürfe müssen in der ersten Lesung diskutiert und anschließend in der zweiten Lesung beschlossen werden.

    (3) Das Parlament kann Gesetzesentwürfe an Ausschüsse zur weiteren Beratung und Empfehlung überweisen.

    (4) Gesetze müssen von der Regierung und dem Parlament gemeinsam unterzeichnet werden.


    § 3 Überwachung der Regierung

    (1) Das Parlament überwacht die Arbeit der Regierung durch regelmäßige Berichte und durch Ausschüsse.

    (2) Das Parlament hat das Recht, Anfragen an die Regierung zu stellen und Antworten zu verlangen.

    (3) Das Parlament hat das Recht, Misstrauensvoten gegen Mitglieder der Regierung oder die Regierung als Ganzes einzubringen.


    § 4 Rechte und Freiheiten der Bürger

    (1) Das Parlament ist verpflichtet, die Rechte und Freiheiten der Bürger zu schützen und zu fördern, insbesondere die Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

    (2) Das Parlament hat das Recht, Gesetze und Entscheidungen zu überprüfen, die diese Freiheiten einschränken.


    § 5 Untersuchungsausschüsse

    (1) Das Parlament hat das Recht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen, um bestimmte Angelegenheiten zu untersuchen.

    (2) Untersuchungsausschüsse haben das Recht, Zeugen vorzuladen und Beweismaterial zu sammeln.

    (3) Untersuchungsausschüsse müssen innerhalb einer angemessenen Frist ihre Arbeit abschließen und dem Parlament Bericht erstatten.


    § 6 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 01. April 2023 in Kraft.

    In einem Museum detonieren weitere Sprengsätze und zerstören dabei alte Skulpturen und Gemälde. Umgehend ist die Feuerwehr vor Ort um die Leute zu evakuieren und Personen zu bergen.

    Wieder detonieren einige Sprengsätze in der Innenstadt. Dieses mal und der Nähe von kritischer Infrastruktur. Die Polizei fahndet mit Hochdruck, bisher ohne Ergebnisse. Man ermittelt sofort in Richtung Terror und bezieht auch die Streitkräfte mit ein. Der Bereich wird großräumig abgesperrt und für die Bewohner gesperrt.

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    Ernennungsurkunde


    Hiermit ernenne ich, Emma Dunn,


    Frau Saorsa Samhradh


    zur Kabinettssekretärin für Kultur, Infrastruktur und Umwelt.


    Bitte legen Sie hier noch Ihren Eid ab.


    „Ich, Saorsa Samhradh, gelobe feierlich, die Verantwortung gegenüber dem elbischen Volk loyal und treu diesem gegenüber wahrzunehmen.“



    Präsidentin und Erste Ministerin der Republik Elba


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    Emma Dunn