Gesetz über einen ausgeglichenen Staatshaushalt

  • Gesetz über einen ausgeglichenen Staatshaushalt

    § 1 Zielsetzung

    (1) Das Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährleistung eines ausgeglichenen Staatshaushalts.

    (2) Ein ausgeglichener Staatshaushalt bedeutet, dass die Ausgaben des Staates durch Einnahmen gedeckt sind.


    § 2 Maßnahmen zur Erreichung eines ausgeglichenen Staatshaushalts

    (1) Die Regierung ist verpflichtet, jährlich einen ausgeglichenen Staatshaushalt vorzulegen.

    (2) Bei der Erstellung des Haushaltsplans muss die Regierung sicherstellen, dass die Ausgaben nicht höher sind als die Einnahmen.

    (3) Im Falle eines Haushaltsdefizits muss die Regierung Maßnahmen ergreifen, um das Defizit in einem angemessenen Zeitraum zu beseitigen.

    (4) Die Regierung muss sicherstellen, dass öffentliche Investitionen im Einklang mit dem Ziel eines ausgeglichenen Haushalts stehen und langfristige Wirkungen auf die Wirtschaft berücksichtigen.


    § 3 Einsparungen und Haushaltskontrolle

    (1) Die Regierung ist verpflichtet, Einsparungen im öffentlichen Sektor vorzunehmen, um ein ausgeglichenes Budget zu erreichen.

    (2) Die Regierung muss sicherstellen, dass Ausgaben im öffentlichen Sektor sinnvoll und effektiv sind.

    (3) Die Regierung muss eine strenge Haushaltskontrolle durchführen, um sicherzustellen, dass keine unnötigen Ausgaben getätigt werden.


    § 4 Steuererhöhungen

    (1) Steuererhöhungen können eine Möglichkeit sein, um ein ausgeglichenes Budget zu erreichen.

    (2) Steuererhöhungen sollten jedoch nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden, wenn Einsparungen im öffentlichen Sektor nicht ausreichend sind.

    (3) Steuererhöhungen müssen gerecht sein und dürfen nicht zu einer unangemessenen Belastung für bestimmte Gruppen führen.


    § 5 Berichterstattung

    (1) Die Regierung ist verpflichtet, dem Parlament jährlich einen Bericht über den Staatshaushalt vorzulegen.

    (2) Der Bericht muss alle relevanten Informationen zur Haushaltslage und zu den Maßnahmen zur Erreichung eines ausgeglichenen Haushalts enthalten.


    § 6 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 01. April 2023 in Kraft.