Gesetz über die Finanzaufgaben des Parlaments

  • Gesetz über die Finanzaufgaben des Parlaments

    §1 Zweck und Anwendungsbereich

    (1) Dieses Gesetz regelt die Finanzaufgaben des Parlaments zur Sicherstellung einer verantwortungsvollen, transparenten und effektiven Finanzpolitik.

    (2) Dieses Gesetz gilt für alle Abgeordneten und Ausschüsse des Parlaments.


    §2 Prüfung des Haushaltsplans

    (1) Das Parlament hat den vom Finanzministerium vorgelegten Haushaltsplan zu prüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen.

    (2) Das Parlament hat sicherzustellen, dass der Haushaltsplan im Einklang mit den Prioritäten des Landes steht und eine ausgewogene Verteilung der Ressourcen auf alle Bereiche gewährleistet ist.


    §3 Kontrolle der Staatsausgaben

    (1) Das Parlament hat die Staatsausgaben zu überwachen und sicherzustellen, dass sie im Einklang mit dem Haushaltsplan und den Prioritäten des Landes stehen.

    (2) Das Parlament hat das Recht, Ausgaben zu genehmigen oder abzulehnen und gegebenenfalls Änderungen an den Ausgaben vorzuschlagen.


    §4 Steuerpolitik

    (1) Das Parlament hat das Recht, Gesetze zur Steuerpolitik des Landes zu verabschieden.

    (2) Das Parlament hat sicherzustellen, dass die Steuerpolitik fair, effektiv und im Einklang mit den Prioritäten des Landes ist.


    §5 Finanzregulierung

    (1) Das Parlament hat das Recht, Gesetze zur Regulierung von Finanzinstituten und -märkten zu verabschieden.

    (2) Das Parlament hat sicherzustellen, dass die Regulierung der Finanzinstitute und -märkte die Finanzstabilität des Landes gewährleistet.


    §6 Währungspolitik

    (1) Das Parlament hat das Recht, die Währungspolitik des Landes zu überwachen und gegebenenfalls Empfehlungen auszusprechen.

    (2) Das Parlament hat sicherzustellen, dass die Währungspolitik im Einklang mit den Prioritäten des Landes steht und die Finanzstabilität gewährleistet.


    §7 Kredite und Schulden

    (1) Das Parlament hat die Genehmigung von Krediten und die Aufnahme von Schulden durch die Regierung zu genehmigen.

    (2) Das Parlament hat sicherzustellen, dass die Aufnahme von Schulden im Einklang mit den Prioritäten des Landes und der Finanzstabilität steht.


    §8 Finanzberichte

    (1) Das Parlament hat die Finanzberichte der Regierung zu prüfen und sicherzustellen, dass sie vollständig und transparent sind.

    (2) Das Parlament hat das Recht, zusätzliche Informationen anzufordern und gegebenenfalls eine Untersuchung einzuleiten.


    § 9 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 01. April 2023 in Kraft.