Gesetz über die Aufgaben des Parlaments

  • Gesetz über die Aufgaben des Parlaments

    Präambel:

    Das Parlament ist das wichtigste Organ der demokratischen Entscheidungsfindung in unserer Gesellschaft. Seine Hauptaufgabe ist es, Gesetze zu erlassen und damit die Interessen der Bevölkerung zu vertreten. Das vorliegende Gesetz definiert die konkreten Aufgaben des Parlaments.


    § 1 Aufgaben des Parlaments

    (1) Das Parlament ist verantwortlich für die Gesetzgebung und die Kontrolle der Regierung.

    (2) Das Parlament übt die Gesetzgebung aus, indem es Gesetzesentwürfe einbringt, berät und beschließt.

    (3) Das Parlament kontrolliert die Regierung durch die Überwachung ihrer Arbeit, insbesondere ihrer Finanz- und Haushaltspolitik sowie ihrer Entscheidungen in der Außenpolitik.

    (4) Das Parlament ist verpflichtet, die Rechte und Freiheiten der Bürger zu schützen und zu fördern.

    (5) Das Parlament hat das Recht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen, um bestimmte Angelegenheiten zu untersuchen.


    § 2 Verfahren der Gesetzgebung

    (1) Gesetzesentwürfe können von jeder Abgeordneten oder jeder Fraktion eingebracht werden.

    (2) Gesetzesentwürfe müssen in der ersten Lesung diskutiert und anschließend in der zweiten Lesung beschlossen werden.

    (3) Das Parlament kann Gesetzesentwürfe an Ausschüsse zur weiteren Beratung und Empfehlung überweisen.

    (4) Gesetze müssen von der Regierung und dem Parlament gemeinsam unterzeichnet werden.


    § 3 Überwachung der Regierung

    (1) Das Parlament überwacht die Arbeit der Regierung durch regelmäßige Berichte und durch Ausschüsse.

    (2) Das Parlament hat das Recht, Anfragen an die Regierung zu stellen und Antworten zu verlangen.

    (3) Das Parlament hat das Recht, Misstrauensvoten gegen Mitglieder der Regierung oder die Regierung als Ganzes einzubringen.


    § 4 Rechte und Freiheiten der Bürger

    (1) Das Parlament ist verpflichtet, die Rechte und Freiheiten der Bürger zu schützen und zu fördern, insbesondere die Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

    (2) Das Parlament hat das Recht, Gesetze und Entscheidungen zu überprüfen, die diese Freiheiten einschränken.


    § 5 Untersuchungsausschüsse

    (1) Das Parlament hat das Recht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen, um bestimmte Angelegenheiten zu untersuchen.

    (2) Untersuchungsausschüsse haben das Recht, Zeugen vorzuladen und Beweismaterial zu sammeln.

    (3) Untersuchungsausschüsse müssen innerhalb einer angemessenen Frist ihre Arbeit abschließen und dem Parlament Bericht erstatten.


    § 6 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 01. April 2023 in Kraft.