Keizerlijk Besluit

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    PROCLAMATIE


    Wir, Willem IV., durch die Gnaden Gottes,

    Souverein van de Grootmonikbergse Rijk,

    Koning van Monikberg, Tuitsland, Sint Billart en Flandrijk,

    Prins van Leeuwen-Wittesteen,

    Hoofd van het koninklijk Huis Groen, etc., etc., etc.


    An das Volk von Monikberg,


    Kraft der Uns durch Gott verliehenen Macht, erschaffe ich den


    Inlichtingen- en Veiligheidsdienst


    und ernenne zum Chef des Nachrichten- und Sicherheitsdienstes


    Tsjerk Oliemans.


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    Willem IV.

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    PROCLAMATIE


    Wir, Willem IV., durch die Gnaden Gottes,

    Souverein van de Grootmonikbergse Rijk,

    Koning van Monikberg, Tuitsland, Sint Billart en Flandrijk,

    Prins van Leeuwen-Wittesteen,

    Hoofd van het koninklijk Huis Groen, etc., etc., etc.


    An das Volk von Monikberg,


    Kraft der Uns durch Gott verliehenen Macht, erhöhe ich die Anzahl der Soldaten der Streitkräfte von


    75.000 auf 85.000


    Chef des Generalstabs wird hiermit Unser Bruder

    Daan van Leeuwen-Wittesteen


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    Willem IV.

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    PROCLAMATIE


    Wir, Willem IV., durch die Gnaden Gottes,

    Souverein van de Grootmonikbergse Rijk,

    Koning van Monikberg, Tuitsland, Sint Billart en Flandrijk,

    Prins van Leeuwen-Wittesteen,

    Hoofd van het koninklijk Huis Groen, etc., etc., etc.


    An das Volk von Monikberg,


    Kraft der Uns durch Gott verliehenen Macht, ernenne ich Frau


    Lisa von Baldenau


    zur Kofürstin von Sint Billart.


    Lisa von Baldenau


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    Willem IV.

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    PROCLAMATIE


    Wir, Willem IV., durch die Gnaden Gottes,

    Souverein van de Grootmonikbergse Rijk,

    Koning van Monikberg, Tuitsland, Sint Billart en Flandrijk,

    Prins van Leeuwen-Wittesteen,

    Hoofd van het koninklijk Huis Groen, etc., etc., etc.


    An das Volk von Monikberg,


    Kraft der Uns durch Gott verliehenen Macht, ernenne ich Herrn


    Matthias Graf Merzberger


    zum Hohen Richter und Mitglied im Staatsrat (Vorsitzender der Abteilung für Verwaltungsgerichtsbarkeit)


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    Willem IV.

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    PROCLAMATIE


    Wir, Willem IV., durch die Gnaden Gottes,

    Souverein van de Grootmonikbergse Rijk,

    Koning van Monikberg, Tuitsland, Sint Billart en Flandrijk,

    Prins van Leeuwen-Wittesteen,

    Hoofd van het koninklijk Huis Groen, etc., etc., etc.


    An das Volk von Monikberg,


    Kraft der Uns durch Gott verliehenen Macht, ernenne ich Herrn


    Herrn Werner Tübcke


    für die Dauer meiner Abwesenheit, zu meinem Vertreter, wie es die Verfassung vorsieht.


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    Willem IV.

    Wilhelm IV.

    Kaiser des Großmonikbergischen Reiches,

    Prinz von Leeuwen-Wittesteen,

    Oberhaupt des kaiserlichen Hauses Holland, etc.

    Oberbefehlshaber der Streitkräfte

    Großadmiral der Marine

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    Internationales

    Weltraumabkommen I.


    Artikel I

    Die Unterzeichnerstaaten erkennen an, dass der Weltraum 100 km über NN beginnt, und somit die staatliche Souveränität spätestens ab dieser Grenze endet. Sämtliche Aktivitäten über dieser Höhe, welche unmittelbaren Einfluss auf Staatsgebiete unterhalb dieser Höhe haben werden dennoch wie Aktivitäten im Souveränitätsgebiet des betroffenen Staates gewertet.


    Artikel II

    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, sämtliche Starts von Flugkörpern aus dem jeweiligen Land, die eine geplante Höhe von mindestens 100 km über NN erreichen, oder möglicherweise erreichen könnten, im folgendem RAUMFAHRZEUGE genannt, mindestens 24 Stunden vor dem Start öffentlich bekannt zu geben. Dabei sollen Verantwortliche Organisation, Startort, geplante Bahnneigung, geplante Flugdauer, allgemeine Zweck des Starts und bei bemannte Flügen die Anzahl der teilnehmenden Raumfahrer jederzeit einsehbar sein.


    Ferner wird angestrebt eine neutrale, internationale Datenbank einzurichten, in der die oben genannten Daten gespeichert, und für jedermann einsehbar sind.


    Artikel III

    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, der Schutz- und Rettung menschlichen Lebens, vor allem im Havariefall, höchste Priorität einzuräumen. Das gilt sowohl für die Raumfahrer der eigenen, als auch Raumfahrer anderer Nationen.


    Befindet sich ein havarierter Raumfahrer in fremden Hoheitsgebiet, verpflichtet sich der Staat, in dem sich der Raumfahrer zum Zeitpunkt der Havarie befindet, den Raumfahrer aus seiner Notsituation zu retten und eine unversehrte Rückkehr in seinen Heimatstaat zu gewährleisten.


    Raumfahrzeuge und Satelliten sind als Eigentum des jeweiligen Ursprungsstaates anzuerkennen und gegebenenfalls bemannte Raumfahrzeuge sind als entsprechendes Hoheitsgebiet zu betrachten. Havarierte Raumfahrzeuge, welche sich auf fremden Territorien befinden sind, sofern möglich, dem jeweiligen Ursprungsstaat zurückzuführen.


    Sofern ein Staat die Möglichkeit hat einen havarierten Raumfahrer jedweder Herkunft im Weltraum zu retten, muss eine Rettung unternommen werden.


    Entstandene Kosten und Schäden muss der Verursacherstaat dem Geschädigten begleichen.


    Artikel IV

    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, Weltraummüll, also unnütze Gegenstände in einer Erdumlaufbahn, die von Ihnen und den zugehörigen Weltraumorganisationen verursacht werden kann, zu vermeiden. Raumfahrzeuge die für eine Verweildauer im niedrigen Erdorbit (LEO) ausgelegt sind, müssen mit entsprechenden Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass sie nach Ende ihrer geplanten Lebensdauer den Betrieb anderer Raumfahrzeuge gefährden und entsprechend in angemessener Zeit in die Erdatmosphäre zurückkehren. Ein solcher kontrollierter Absturz ist so zu halten, dass keine Gefahr für Leib und Leben besteht.


    Raumfahrzeuge, die für eine Verweildauer im Geostationären Erdorbit (GEO), also einer Höhe von 35,786 km ausgelegt sind, müssen, entsprechend Ausgerüstet sein, dass sie nach Ende ihrer geplanten Lebensdauer den Geostationären Erdorbit entweder in die Erdatmosphäre oder in einen höheren Friedhofsorbit von mindestens 300 km über dem Geostationären Orbit gebracht werden können.


    Vertrag am 01.12.2020 durch das Parlament ratifiziert und durch seine kaiserliche Majestät veröffentlicht.


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    Willem IV.

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    PROCLAMATIE


    Wir, Willem IV., durch die Gnaden Gottes,

    Souverein van de Grootmonikbergse Rijk,

    Keizer van Monikberg, Tuitsland, Sint Billart en Flandrijk,

    Prins van Leeuwen-Wittesteen,

    Hoofd van het koninklijk Huis Groen, etc., etc., etc.


    An das Volk von Monikberg,


    Kraft der Uns durch Gott verliehenen Macht, ernenne ich Herrn


    Hector Wittesteen


    zum Bürgermeister (Burgemeester) von Nicolaasburg.


    Hector Wittesteen


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    Willem IV.

    Wilhelm IV.

    Kaiser des Großmonikbergischen Reiches,

    Prinz von Leeuwen-Wittesteen,

    Oberhaupt des kaiserlichen Hauses Holland, etc.

    Oberbefehlshaber der Streitkräfte

    Großadmiral der Marine

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    Ernennungsurkunde


    Wir, Willem IV., von Gottes Gnaden, Kaiser des Großmünchbergischen Reiches, Prinz von Leeuwen-Wittesteen, Oberhaupt des Hauses Groen, etc., etc., etc.,


    nach Rücksprache mit unserem Kabinett und im Einklang mit der Verfassung und den Gesetzen unseres Landes, ernennen hiermit:


    Tsjerk Oliemans


    zum Auẞenminister


    in Anerkennung seiner Fähigkeiten, seines Engagements und seiner Loyalität gegenüber dem Großmünchbergischen Reich. Das Ministerium der Verteidigung wird mit dieser Ernennung in das Außenministerium integriert.


    Wir sind zuversichtlich, dass Tsjerk Oliemans seine Pflichten mit Würde, Integrität und Kompetenz erfüllen wird und damit zum Wohle unseres Landes und unser Bevölkerung beitragen wird.


    Gegeben unter unser Hand und unserem kaiserlichen Siegel am 29. Juli 2023.


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    Willem IV.

    Kaiser des Großmünchbergischen Reiches

    Wilhelm IV.

    Kaiser des Großmonikbergischen Reiches,

    Prinz von Leeuwen-Wittesteen,

    Oberhaupt des kaiserlichen Hauses Holland, etc.

    Oberbefehlshaber der Streitkräfte

    Großadmiral der Marine

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    Notstandsverordnung


    Wir, Willem IV., von Gottes Gnaden, Kaiser des Großmünchbergischen Reiches, Prinz von Leeuwen-Wittesteen, Oberhaupt des Hauses Groen, etc., etc., etc.,


    nach Rücksprache mit unserem Kabinett und im Einklang mit der Verfassung und den Gesetzen unseres Landes verkünden:


    den Notstand in unserem Lande.


    Gegeben unter unser Hand und unserem kaiserlichen Siegel am 23. September 2023.


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    Willem IV.

    Kaiser des Großmünchbergischen Reiches

    Wilhelm IV.

    Kaiser des Großmonikbergischen Reiches,

    Prinz von Leeuwen-Wittesteen,

    Oberhaupt des kaiserlichen Hauses Holland, etc.

    Oberbefehlshaber der Streitkräfte

    Großadmiral der Marine

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    Verordnung über die Streitkräfte


    Wir, Willem IV., von Gottes Gnaden, Kaiser des Großmünchbergischen Reiches, Prinz von Leeuwen-Wittesteen, Oberhaupt des Hauses Groen, etc., etc., etc.,


    nach Rücksprache mit unserem Ministerrat und im Einklang mit der Verfassung und den Gesetzen unseres Landes verkünden:


    das die Streitkräfte auf eine Sollstärke von 125.000 Soldaten angehoben werden.


    Gegeben unter unser Hand und unserem kaiserlichen Siegel am 27. Oktober 2023.


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    Willem IV.

    Kaiser des Großmünchbergischen Reiches

    Wilhelm IV.

    Kaiser des Großmonikbergischen Reiches,

    Prinz von Leeuwen-Wittesteen,

    Oberhaupt des kaiserlichen Hauses Holland, etc.

    Oberbefehlshaber der Streitkräfte

    Großadmiral der Marine

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    Ernennungsurkunde


    Wir, Willem IV., von Gottes Gnaden, Kaiser des Großmünchbergischen Reiches, Prinz von Leeuwen-Wittesteen, Oberhaupt des Hauses Groen, etc., etc., etc.,


    nach Rücksprache mit unserem Kabinett und im Einklang mit der Verfassung und den Gesetzen unseres Landes, ernennen hiermit:


    Jan de Vries


    zum Vizekanzler


    in Anerkennung seiner Fähigkeiten, seines Engagements und seiner Loyalität gegenüber dem Großmünchbergischen Reich.


    Wir sind zuversichtlich, dass Jan de Vries seine Pflichten mit Würde, Integrität und Kompetenz erfüllen wird und damit zum Wohle unseres Landes und unser Bevölkerung beitragen wird.


    Gegeben unter unser Hand und unserem kaiserlichen Siegel am 04. Dezember 2023.


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    Willem IV.

    Kaiser des Großmünchbergischen Reiches

    Wilhelm IV.

    Kaiser des Großmonikbergischen Reiches,

    Prinz von Leeuwen-Wittesteen,

    Oberhaupt des kaiserlichen Hauses Holland, etc.

    Oberbefehlshaber der Streitkräfte

    Großadmiral der Marine

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    Erlass des Monarchen von Monikberg über die Rechte und Pflichten der Provinzregierungen


    Wir, Willem IV., durch die Gnade Gottes Monarch des Reiches Monikberg, nach Beratung mit dem Reichskanzler und dem Staatsrat, erlassen hiermit nachstehende Rechte und Pflichten für die Regierungen der Provinzen unseres Reiches:


    § 1 Allgemeine Grundsätze

    Die Provinzregierungen agieren im Einklang mit den Grundsätzen der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Sie handeln im Rahmen der Verfassung Monikbergs und üben ihre Befugnisse gemäß den nationalen Gesetzen und Vorschriften aus.


    § 2 Raumplanung und Umwelt

    (1) Die Provinzregierungen sind verantwortlich für die Entwicklung und Durchführung der Raumplanungspolitik in ihren jeweiligen Provinzen, um eine nachhaltige Entwicklung und Nutzung des Raums sicherzustellen.

    (2) Sie ergreifen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Förderung nachhaltiger Praktiken.


    § 3 Wirtschaftliche Entwicklung

    Die Provinzregierungen fördern die wirtschaftliche Entwicklung ihrer Regionen, unterstützen lokale Unternehmen und arbeiten an der Schaffung günstiger Bedingungen für Investitionen und Wirtschaftswachstum.


    § 4 Bildung und Kultur

    (1) Provinzregierungen unterstützen Bildungs- und Kultureinrichtungen, fördern kulturelle Vielfalt und beteiligen sich an der Gestaltung der regionalen Bildungspolitik.

    (2) Sie unterstützen lokale Initiativen und Programme, die Bildung, Forschung und kulturelle Aktivitäten fördern.


    § 5 Soziale Wohlfahrt und Gesundheit

    Die Provinzregierungen tragen zur Planung und Bereitstellung sozialer und gesundheitlicher Dienste bei und arbeiten dabei eng mit lokalen Behörden und Organisationen zusammen.


    § 6 Verkehr und Infrastruktur

    Die Provinzregierungen sind zuständig für die Entwicklung und Instandhaltung der regionalen Verkehrsinfrastruktur und arbeiten an der Verbesserung der Verkehrssicherheit und Mobilität.


    § 7 Zusammenarbeit und Koordination

    (1) Provinzregierungen arbeiten in Fragen von nationalem Interesse eng mit der Zentralregierung zusammen.

    (2) Sie koordinieren ihre Aktivitäten mit benachbarten Provinzen und kommunalen Behörden.


    § 8 Transparenz und Rechenschaft

    Die Provinzregierungen gewährleisten Transparenz in ihrer Verwaltung und sind gegenüber den Bürgern ihrer Provinzen rechenschaftspflichtig.


    § 9 Inkrafttreten

    Dieser Erlass tritt mit Verkündung in Kraft.


    Gegeben zu Nicolaasburg, am 31. Dezember 2023

    Unterzeichnung durch Willem IV., Monarch von Monikberg


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    Wilhelm IV.

    Kaiser des Großmonikbergischen Reiches,

    Prinz von Leeuwen-Wittesteen,

    Oberhaupt des kaiserlichen Hauses Holland, etc.

    Oberbefehlshaber der Streitkräfte

    Großadmiral der Marine

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    Erlass des Monarchen von Monikberg über die Rechte und Pflichten der Zentralregierung


    Wir, Willem IV., durch die Gnade Gottes Monarch des Reiches Monikberg, nach Beratung mit dem Ministerpräsidenten und dem Staatsrat, erlassen hiermit die folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Zentralregierung unseres Reiches:


    § 1 Grundsätze der Regierungsführung

    (1) Die Zentralregierung handelt im Einklang mit der Verfassung und den Gesetzen von Monikberg.

    (2) Sie verpflichtet sich zu Transparenz, Rechenschaftspflicht und demokratischer Verantwortung gegenüber dem Volk von Monikberg.


    § 2 Nationale Sicherheit und Verteidigung

    Die Zentralregierung trägt die Verantwortung für die nationale Sicherheit und die Verteidigung des Reiches, einschließlich der Aufrechterhaltung der Streitkräfte und der Sicherheitsdienste.


    § 3 Außenpolitik und internationale Beziehungen

    (1) Die Zentralregierung leitet die Außenpolitik von Monikberg und pflegt Beziehungen zu anderen Nationen und internationalen Organisationen.

    (2) Sie fördert Frieden, Sicherheit und internationale Zusammenarbeit.


    § 4 Wirtschaft und Finanzen

    (1) Die Zentralregierung entwickelt und implementiert nationale Wirtschaftspolitiken und Haushaltspläne.

    (2) Sie fördert wirtschaftliches Wachstum, Stabilität und nachhaltige Entwicklung.


    § 5 Sozialpolitik und Wohlfahrt

    Die Regierung ist verantwortlich für die Gestaltung und Durchführung von Sozial- und Wohlfahrtspolitiken, um das Wohlergehen aller Bürger zu gewährleisten.


    § 6 Bildung, Forschung und Kultur

    (1) Die Zentralregierung fördert das Bildungswesen, unterstützt wissenschaftliche Forschung und schützt das kulturelle Erbe von Monikberg.

    (2) Sie unterstützt Bildungs- und Kultureinrichtungen und fördert Innovation und Kreativität.


    § 7 Umwelt und nachhaltige Entwicklung

    (1) Die Regierung trifft Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Förderung nachhaltiger Entwicklungspraktiken.

    (2) Sie entwickelt Strategien zur Bewältigung des Klimawandels und zum Schutz natürlicher Ressourcen.


    § 8 Gesundheitswesen

    Die Zentralregierung ist für die Bereitstellung eines umfassenden und zugänglichen Gesundheitssystems verantwortlich und fördert die Gesundheit und das Wohlergehen der Bevölkerung.


    § 9 Rechtsstaatlichkeit und Bürgerrechte

    (1) Die Zentralregierung gewährleistet die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit und den Schutz der Menschen- und Bürgerrechte.

    (2) Sie arbeitet eng mit der Justiz zusammen, um Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.


    § 10 Inkrafttreten

    Dieser Erlass tritt mit Verkündung in Kraft.


    Gegeben zu Nicolaasburg, am 01. Januar 2024

    Unterzeichnung durch Willem IV., Monarch von Monikberg


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    Wilhelm IV.

    Kaiser des Großmonikbergischen Reiches,

    Prinz von Leeuwen-Wittesteen,

    Oberhaupt des kaiserlichen Hauses Holland, etc.

    Oberbefehlshaber der Streitkräfte

    Großadmiral der Marine

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    Kaiserliche Erlass zur Finanzierung und Haushaltsgestaltung der Provinzregierungen in Monikberg


    Wir, Willem IV., durch die Gnade Gottes Monarch von Monikberg, nach Beratung mit unserem Reichskanzler und auf Empfehlung des Staatsrats, erlassen hiermit den folgenden königlichen Erlass zur Regelung der Finanzierung und Haushaltsgestaltung der Provinzregierungen in unserem Kaiserreich:


    Artikel 1 - Zweck und Anwendungsbereich

    Dieser Erlass legt die Grundsätze und Verfahren für die Finanzierung der Provinzregierungen in Monikberg fest und regelt deren Haushaltsplanung und -verwaltung.


    Artikel 2 - Finanzierungsquellen

    (1) Die Provinzregierungen von Monikberg erhalten Finanzmittel aus folgenden Quellen: Zuweisungen der Zentralregierung, eigene Steuereinnahmen und sonstige Einnahmen.

    (2) Die Höhe der Zuweisungen der Zentralregierung wird jährlich im nationalen Haushalt festgelegt.


    Artikel 3 - Steuerverteilung

    (1) Den Provinzregierungen ist es erlaubt, im Rahmen nationaler Gesetze eigene Steuern zu erheben.

    (2) Die Verteilung bestimmter Steuerarten zwischen der Zentralregierung und den Provinzregierungen wird durch spezifische gesetzliche Regelungen bestimmt.


    Artikel 4 - Finanzausgleich

    (1) Ein System des Finanzausgleichs wird eingerichtet, um Unterschiede in der Finanzkraft der Provinzen auszugleichen.

    (2) Dieses System basiert auf objektiven Kriterien und berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse jeder Provinz.


    Artikel 5 - Haushaltsplanung

    (1) Jede Provinzregierung erstellt jährlich einen Haushaltsplan, der detailliert Einnahmen und Ausgaben auflistet.

    (2) Die Haushaltspläne unterliegen der Prüfung und Genehmigung durch die zuständigen Provinzialparlamente und werden der Zentralregierung vorgelegt.


    Artikel 6 - Transparenz und Rechenschaftspflicht

    (1) Die Provinzregierungen sind verpflichtet, in ihrer Haushaltsführung transparent zu handeln und regelmäßig über ihre Finanzen zu berichten.

    (2) Unabhängige Prüfungen der Haushalte werden durchgeführt, um die korrekte Verwendung der finanziellen Mittel zu gewährleisten.


    Artikel 7 - Inkrafttreten

    Dieser Erlass tritt mit Verkündung in Kraft.


    Gegeben zu Nicolaasburg, am 01. Januar 2024

    Unterzeichnung durch Willem IV., Monarch von Monikberg


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    Wilhelm IV.

    Kaiser des Großmonikbergischen Reiches,

    Prinz von Leeuwen-Wittesteen,

    Oberhaupt des kaiserlichen Hauses Holland, etc.

    Oberbefehlshaber der Streitkräfte

    Großadmiral der Marine