In einem großen Saal findet die Konferenz der Staaten Monikberg, Sleszko, Daivan und Porto statt. Dieser wird so pompös aufbereitet wie es geht. Auch die Sicherheit wird stark ausgebaut.
Konferenz zum Zweiten Weimarvertrag
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Daivan ist vertreten.
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Goeden dag, mevrouw Staatspräsidentin.
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Was meint der König: Sollen wir den Entwurf des Vertrags einfach beschließen? Oder gibt es noch Änderungswünsche? Meines Erachtens könnte man noch einen Beobachterstatus einführen: Staaten, die kein Mitglied sind, aber ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Gremien teilnehmen können.
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Goeden dag, mevrouw Staatspräsidentin. Goeden dag, mijnheer Staatspräsident.
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Ich würde dann im Vertrag nach Artikel 2 einen neuen Artikel 3 einfügen:
Staaten, die der Union nicht als Mitgliedsstaat, sondern als Beobachter angehören wollen, ersuchen beim Präsidium um Aufnahme. Das Präsidium muss dem Ersuchen einstimmig entsprechen oder es ablehnen. Staaten mit Beobachterstatus können jeweils einen Vertreter in die Organe und Gremien der Union entsenden, haben dort aber kein Stimmrecht. Das Präsidium kann beschließen, Beobachter von Sitzungen der Sicherheits- und der Militärkommission auszuschließen. Der Gemeinsame Kommandostab tagt in jedem Fall ohne Beobachter.
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Wie wäre es damit (irgendwo unter den Schlussbestimmungen)?
Das Recht der Mitgliedsstaaten, aus der Vertragsgemeinschaft auszutreten, bleibt unberührt. Ein Austritt wird stets zum Jahresende wirksam und ist spätestens drei Monate vor Wirksamkeit durch einen hierzu ermächtigten Vertreter dem Präsidium gegenüber auszusprechen. Staaten mit Beobachterstatus gehören der Union ab dem Monat nicht mehr an, der dem Monat folgt, in dem sie ihren Austritt dem Präsidium förmlich mitgeteilt haben.
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Gut, dann kommt hier der aktualisierte Vertrag. Man beachte bitte insbesondere den neuen Artikel 8 über das Generalsekretariat und die Ergänzung in Artikel 9.
[tabmenu]Vertrag über die Gründung der Wijmaarer Union
(Zweiter Vertrag von Wijmaar)
PräambelSEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DES GROßMÜNCHBERGISCHEN REICH, SEINE EXZELLENZ DER STAATSPRÄSIDENT DER SCHLESISCHEN REPUBLIK, IHRE EXZELLENZ DIE STAATSPRÄSIDENTIN DER REPUBLIK DAIVAN UND SEINE EXZELLENZ DER PRÄSIDENT DER VEREINIGTEN STAATEN VON PORTO,
ENTSCHLOSSEN, den mit der Gründung des Wijmaarvertrages eingeleiteten Prozess der Integration ihrer Staaten auf eine neue Stufe zu heben,
SCHÖPFEND aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe, aus dem sich die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit als universelle Werte entwickelt haben,
IN BESTÄTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit,
IN DEM WUNSCH, die Solidarität zwischen ihren Völkern unter Achtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur und ihrer Traditionen zu stärken,
IN DEM WUNSCH, Demokratie und Effizienz in der Arbeit der Organe weiter zu stärken, damit diese in die Lage versetzt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben in einem einheitlichen institutionellen Rahmen besser wahrzunehmen,
ENTSCHLOSSEN, die Stärkung und die Konvergenz ihrer Volkswirtschaften herbeizuführen und eine Wirtschafts- und Zollunion zu errichten, die im Einklang mit diesem Vertrag ein einheitliches, stabiles Währungssystem einschließt,
IN DEM FESTEN WILLEN, im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie der Stärkung des Zusammenhalts und des Umweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung zu fördern und Politiken zu verfolgen, die gewährleisten, dass Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einhergehen,
ENTSCHLOSSEN, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, und so die Identität und Unabhängigkeit der Wijmaarstaaten zu stärken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in der Welt zu fördern,
HABEN BESCHLOSSEN, mit diesem Vertrage eine Wijmaarer Vertragsgemeinschaft (Wijmaarer Union) zu begründen und ihre Grundlagen festzulegen.
Artikel 1. Die Mitgliedsstaaten bilden gemeinsam die Wijmaarer Vertragsgemeinschaft (Wijmaarer Union). Ihre Staatsgebiete bilden das Vertragsgebiet.
Artikel 2. Weitere Staaten können der Union beitreten, wenn sie diesen Vertrag ratifiziert haben und wenn ihr Beitritt von drei Vierteln der Mitgliedsstaaten auf dem Wege der jeweiligen Gesetzgebung befürwortet wird. Beitrittsersuche sind beim Präsidium zu stellen.
Artikel 3. Staaten, die der Union nicht als Mitgliedsstaat, sondern als Beobachter angehören wollen, ersuchen beim Präsidium um Aufnahme. Das Präsidium muss dem Ersuchen einstimmig entsprechen oder es ablehnen. Staaten mit Beobachterstatus können jeweils einen Vertreter in die Organe und Gremien der Union entsenden, haben dort aber kein Stimmrecht. Das Präsidium kann beschließen, Beobachter von Sitzungen der Sicherheits- und der Militärkommission auszuschließen. Der Gemeinsame Kommandostab tagt in jedem Fall ohne Beobachter.
Artikel 4. Organe der Union sind das Präsidium und das Schiedsgericht.
Artikel 5. Die Staatsoberhäupter aller Mitgliedsstaaten bilden das Präsidium. Der Vorsitz liegt beim König des Großmünchbergischen Reichs und einem weiteren Mitglied des Präsidiums, das von dem Präsidium gewählt wird. Kann sich das Präsidium nicht auf einen zweiten Vorsitzenden einigen, so wechselt der zweite Vorsitz mit jedem Quartal in der Reihenfolge des Beitritts zwischen allen Mitgliedsstaaten, wobei das Großmünchbergische Reich ausgespart bleibt.
Artikel 6. Das Präsidium tagt mindestens einmal im Kalenderjahr, darüber hinaus auf Antrag eines Mitglieds. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 7. Das Schiedsgericht entscheidet über alle Streitfälle zwischen den Mitgliedsstaaten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, darüber hinaus über alle Rechtssachen, die ihm die Mitgliedsstaaten oder das Präsidium zuweisen. Jeder Mitgliedsstaat stellt einen Richter, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss und vom jeweiligen Parlament bestimmt wird. Der Vorsitz im Schiedsgericht wechselt mit jedem Quartal in der Reihenfolge des Beitritts zwischen allen Mitgliedsstaaten. Das Schiedsgericht entscheidet im Plenum. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 8. Das Präsidium richtet zur Führung der laufenden Geschäfte der Union ein Generalsekretariat ein. Es nimmt seinen Sitz in Wijmaar. Leiter des Sekretariats ist der Generalsekretär. Er wird vom Präsidium berufen. Die Angehörigen des Sekretariats werden vom Generalsekretär aus allen Mitgliedsstaaten bestellt. Amtssprache des Dienstes ist die voorländische Sprache, Arbeitssprache auch jede andere Sprache, deren Verwendung die Mitgliedsstaaten verlangen. Das Präsidium legt eine Laufbahnordnung fest.
Artikel 9. Das Gebiet der Union bildet ein einheitliches Zollgebiet. Die Mitgliedsstaaten verzichten untereinander auf die Erhebung von Einfuhrzöllen. Einnahmen, die die Mitgliedsstaaten aus Einfuhrzöllen erzielen, fließen zu mindestens der Hälfte an die Union, die sie zur Deckung der aus diesem Vertrag entstehenden Ausgaben heranzieht. Darüber hinausgehender Finanzbedarf ist vom Präsidium festzustellen und durch Beiträge der Mitgliedsstaaten, die deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit entsprechen, zu decken. Der entsprechende Finanzplan erhält Rechtskraft, sobald er von drei Vierteln der Mitgliedsstaaten gemäß der jeweiligen Gesetzgebung bestätigt wurde.
Artikel 10. Das Gebiet der Union bildet einen einheitlichen Wirtschaftsraum mit gemeinsamem Binnenmarkt. Die Union strebt für alle Mitgliedsstaaten, Wirtschaftstreibenden und Marktteilnehmer Chancengleichheit an. Das Präsidium kann zu diesem Zweck Richtlinien erlassen. Diese Richtlinien erhalten Rechtskraft, sobald sie von drei Vierteln der Mitgliedsstaaten der Vertragsgemeinschaft gemäß der jeweiligen Gesetzgebung bestätigt wurden.
Artikel 11. Leitwährung der Union ist der großmünchbergische Rijksgulden. Die Währungen der übrigen Mitgliedsstaaten sind an den Rijksgulden gekoppelt. Den Wechselkurs legt das Präsidium mindestens einmal im Kalenderjahr nach Anhörung der jeweiligen Notenbanken einstimmig fest.
Artikel 12. Die Union stellt einen gemeinsamen diplomatischen Dienst auf. Seine Angehörigen werden vom Präsidium aus allen Mitgliedsstaaten bestellt und entsandt. Amtssprache des Dienstes ist die voorländische Sprache, Arbeitssprache auch jede andere Sprache, deren Verwendung die Mitgliedsstaaten verlangen. Das Präsidium legt eine Laufbahnordnung fest.
Artikel 13. Das Präsidium kann einen Hohen Repräsentanten bestimmen, der den gemeinsamen diplomatischen Dienst führt und die Aufgaben des Präsidiums aus Artikel 11 dauerhaft oder zeitlich befristet wahrnimmt.
Artikel 14. Es bleibt den Mitgliedsstaaten unbenommen, eigene diplomatische Dienste zu unterhalten. Jeder Mitgliedsstaat kann beschließen, sich generell oder in bestimmten Drittstaaten dauerhaft oder zeitlich befristet von dem diplomatischen Dienst der Union vertreten zu lassen.
Artikel 15. Gesandte von Drittstaaten bei der Union werden vom Präsidium akkreditiert. Das Präsidium kann den Hohen Repräsentanten mit der Akkreditierung betrauen.
Artikel 16. Die Union bietet ihren Mitgliedsstaaten Unterstützung gegen alle Bedrohungen, die sich gegen die jeweilige Verfassungsordnung richten. Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, nachrichtendienstliche und sonstige sicherheitsrelevante Erkenntnisse, die nicht öffentlich verfügbar sind, an den jeweils betroffenen Vertragspartner weiterzugeben. Sie bilden zu dem Zwecke des Austauschs und der Koordinierung der Dienste eine Sicherheitskommission, in die jeder Mitgliedsstaat einen Vertreter entsendet.
Artikel 17. Die Mitgliedsstaaten werden jeden Angriff einer auswärtigen militärischen oder militärähnlichen Macht auf einen Vertragspartner wie einen Angriff auf ihr eigenes Staatsgebiet bewerten und dem Angegriffenen unverzüglich Hilfe leisten. Über den Bündnisfall entscheidet das Präsidium.
Artikel 18. Es wird eine Militärkommission gebildet, die Empfehlungen abgeben soll, wie die Streitkräfte der Mitgliedsstaaten auf ein vergleichbares technisches und Leistungsniveau zu bringen sind. Der Kommission gehören die obersten militärischen Stabschefs der Mitgliedsstaaten an. Den Vorsitz führt der großmünchbergische Vertreter.
Artikel 19. Tritt gemäß Artikel 17 der Bündnisfall ein, tritt an die Stelle der Militärkommission der Gemeinsame Kommandostab. Er besteht aus den Mitgliedern der Militärkommission und ebenso vielen hochrangigen Militärs aus den Mitgliedsstaaten, die im Vorfeld von den Regierungen bestimmt wurden. Das Präsidium kann einen General mit dem Oberbefehl über alle Streitkräfte der Mitgliedsstaaten betrauen.
Artikel 20. Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald er von allen Gründungsmitgliedern der Vertragsgemeinschaft gemäß der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen ratifiziert wurde.
Artikel 21. Das Recht der Mitgliedsstaaten, aus der Vertragsgemeinschaft auszutreten, bleibt unberührt. Ein Austritt wird stets zum Jahresende wirksam und ist spätestens drei Monate vor Wirksamkeit durch einen hierzu ermächtigten Vertreter dem Präsidium gegenüber auszusprechen. Staaten mit Beobachterstatus gehören der Union ab dem Monat nicht mehr an, der dem Monat folgt, in dem sie ihren Austritt dem Präsidium förmlich mitgeteilt haben.
Artikel 22. Die Ratifizierungsurkunden sind bei dem Könige des Großmünchbergischen Reichs zu hinterlegen.
Gegegeben zu Wijmaar, den XX. Oktober 2020
Für das Großmünchbergische Reich:
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Für die Schlesische Republik:
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Für die Republik Daivan:
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Für die Vereinigten Staaten von Porto:
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