Beiträge von Ludmila Vlková

    Lordi klingt ja nett. ^^


    Ja ja, mit Alkohol. Genau! Sehr beliebt als Kaffeezusatz sind der Sahnelikör "Smetana" und der "Ostřílený", der sich wohl am besten als Kräuterlikör bezeichnen ließe.

    600px-Praha_-_Palac_Goltz-Kinskych.jpg

    Quelle und Lizenz


    Das Hotel Palác Kinských in der Altstadt von Hradčany ist eines der bedeutendsten Hotels in ganz Slezsko. Das "beste Haus am Platz", ein im barocken Stil errichtetes Gebäude, diente einst dem Adelsgeschlecht der Kinský als Stadtresidenz. Im Erdgeschoss ist die Café- und Cocktailbar Kinský untergebracht, die zwar nicht mit günstigen Preisen, dafür aber mit zahlreichen Auszeichnungen um Kundschaft wirbt.

    Ich stelle fest: Es gibt keine weiteren Wortmeldungen.

    Daher entspreche ich dem Antrag des Státní Prezident und leite die Abstimmung ein. Sie endet in 120 Stunden ab jetzt.

    Sollte vorher eine eindeutige Mehrheit erreicht sein, behalte ich mir vor, die Abstimmung früher zu beenden.

    Aktive Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen.


    Zákon o začlenění zbytku Sománska do republiky

    Gesetz über die Eingliederung Rest-Somas in die Republik


    Stimmen Sie dem Entwurf zu?


    [ ] ANO (Ja)

    [ ] NE (Nein)

    [ ] Zdržuji se hlasování (Enthaltung)

    Dann leite ich hiermit die Abstimmung ein. Sie endet in 120 Stunden ab jetzt.

    Sollte vorher eine eindeutige Mehrheit erreicht sein, behalte ich mir vor, die Abstimmung früher zu beenden.

    Aktive Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen.


    Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Pottyland und der Slezská Republika

    Stimmen Sie dem Entwurf zu?


    [ ] ANO (Ja)

    [ ] NE (Nein)

    [ ] Zdržuji se hlasování (Enthaltung)

    Grinst nur etwas verlegen – vielleicht, weil sie die falsche Bedeutung des Gesagten gar nicht verstanden hat. Immerhin wird das Gespräch nicht auf Schlesisch geführt, sondern in einer Fremdsprache, die Ludmila womöglich nicht 100-prozentig vertraut ist. Das Kompliment dagegen hat sie sehr wohl verstanden.


    Ich müsste hier noch ein paar dienstliche Dinge erledigen. Sind Sie heute Abend noch in der Stadt?

    Státní Prezident Hora hat eine Abstimmung zum Entwurf eines Grundlagenvertrags mit dem Königreich Pottyland beantragt. Die Regierung befürwortet den Vertrag.

    Ich eröffne hiermit eine Aussprache. Gibt es Wortmeldungen?


    Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Pottyland und der Slezská Republika

    Präambel:
    Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen das Königreich Pottyland und die Slezská Republika nachstehenden Vertrag.
    Dieser Vertrag dient dazu, beide Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung.


    Artikel 1 - Die persönliche Ebene
    Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen und niederzulassen. Es bedarf nicht der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.

    Artikel 2 - Die politische Ebene
    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an. Die territorialen Grenzen zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung werden ebenso als geltend angesehen wie die Hoheitsgewässer entsprechend dem internationalen Abkommen über die Hoheitsgewässer.
    (2) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.
    (3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie zueinander eine friedliche Außenpolitik führen wollen und stets versuchen, etwaige Konflikte untereinander diplomatisch zu lösen.
    (4) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings möglich sofern der betroffene Staat diesen zustimmt.
    (5) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die ausgetauschten Botschafter unterliegen auf dem als exterritorial geltenden Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.

    Artikel 3 - Die wirtschaftliche Ebene
    (1) Beide Vertragsstaaten verzichten auf Strafzölle auf Produkte des jeweils anderen Vertragsstaates und vereinbaren Einfuhr- und Ausfuhrzollminderungen.
    (2) Weitere Zollerleichterungen und gegebenenfalls ein Wegfall von Zolleinschränkungen werden ggf. in einem separaten Abkommen geregelt.
    (3) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll gefördert werden.
    (4) Der freie Warenverkehr zwischen den Vertragsstaaten soll gefördert werden. Näheres wird ggf. in einem separaten Abkommen geregelt.

    Artikel 4 - Die kulturelle Ebene
    (1)Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zu bringen.
    (2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.
    (3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Städtepartnerschaft. Die Städte der Vertragspartner gelten als ermächtigt, mit Städten des anderen Vertragspartners entsprechende Abkommen zu vereinbaren.

    Artikel 5 - Organisatorisches
    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.
    (2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.
    (3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.
    (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 3 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.