Erlass zur Finanzierung und Haushaltsgestaltung der Provinzregierungen

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    Kaiserliche Erlass zur Finanzierung und Haushaltsgestaltung der Provinzregierungen in Monikberg


    Wir, Willem IV., durch die Gnade Gottes Monarch von Monikberg, nach Beratung mit unserem Reichskanzler und auf Empfehlung des Staatsrats, erlassen hiermit den folgenden königlichen Erlass zur Regelung der Finanzierung und Haushaltsgestaltung der Provinzregierungen in unserem Kaiserreich:


    Artikel 1 - Zweck und Anwendungsbereich

    Dieser Erlass legt die Grundsätze und Verfahren für die Finanzierung der Provinzregierungen in Monikberg fest und regelt deren Haushaltsplanung und -verwaltung.


    Artikel 2 - Finanzierungsquellen

    (1) Die Provinzregierungen von Monikberg erhalten Finanzmittel aus folgenden Quellen: Zuweisungen der Zentralregierung, eigene Steuereinnahmen und sonstige Einnahmen.

    (2) Die Höhe der Zuweisungen der Zentralregierung wird jährlich im nationalen Haushalt festgelegt.


    Artikel 3 - Steuerverteilung

    (1) Den Provinzregierungen ist es erlaubt, im Rahmen nationaler Gesetze eigene Steuern zu erheben.

    (2) Die Verteilung bestimmter Steuerarten zwischen der Zentralregierung und den Provinzregierungen wird durch spezifische gesetzliche Regelungen bestimmt.


    Artikel 4 - Finanzausgleich

    (1) Ein System des Finanzausgleichs wird eingerichtet, um Unterschiede in der Finanzkraft der Provinzen auszugleichen.

    (2) Dieses System basiert auf objektiven Kriterien und berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse jeder Provinz.


    Artikel 5 - Haushaltsplanung

    (1) Jede Provinzregierung erstellt jährlich einen Haushaltsplan, der detailliert Einnahmen und Ausgaben auflistet.

    (2) Die Haushaltspläne unterliegen der Prüfung und Genehmigung durch die zuständigen Provinzialparlamente und werden der Zentralregierung vorgelegt.


    Artikel 6 - Transparenz und Rechenschaftspflicht

    (1) Die Provinzregierungen sind verpflichtet, in ihrer Haushaltsführung transparent zu handeln und regelmäßig über ihre Finanzen zu berichten.

    (2) Unabhängige Prüfungen der Haushalte werden durchgeführt, um die korrekte Verwendung der finanziellen Mittel zu gewährleisten.


    Artikel 7 - Inkrafttreten

    Dieser Erlass tritt mit Verkündung in Kraft.


    Gegeben zu Nicolaasburg, am 01. Januar 2024

    Unterzeichnung durch Willem IV., Monarch von Monikberg


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