Regulations

  • Verordnung zur Verschärfung der Einreisebestimmungen


    Artikel I - Geltungsbereich, Gültigkeit

    Die Verordnung regelt die verschärften Einreisebestimmungen in die Republik Elba. Sie erlangt mit Verkündigung Gültigkeit.


    Artikel II - Aufenthaltsbestimmungen

    (1) Es ist Ausländern gestattet sich in Elba frei zu bewegen. Sie genießen gleiche Rechte wie Staatsbürger der Republik.

    (2) Ein Aufenthalt in der Republik ist nur unter Angabe genauer Gründe erlaubt.

    (3) Der touristische Aufenthalt in der Republik ist auf maximal sechs Wochen beschränkt.

    (4) Wer als Ausländer in der Republik wirtschaftlich tätig ist, erhält ein spezielles Wirtschaftsvisa.


    Artikel III - Zuständigkeit

    Für die Erteilung der Visa ist das Einbürgerungsamt zuständig. Es untersteht dem Justizministerium.


    Erste Ministerin der Republik Elba

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    Emma Dunn

  • Verordnung zur Emmissionsfreien Energiegewinnung


    Artikel I - Geltungsbereich, Gültigkeit

    Die Verordnung regelt die emissionsfreie Energiegewinnung in der Republik Elba. Sie erlangt mit Verkündigung Gültigkeit.


    Artikel II - Emissionsfreie Energiegewinnung

    Die Republik verpflichtet sich bis zum Jahr 2025 die gesamte Energiegewinnung aus erneuerbaren Energiequellen zu beziehen.


    Artikel III - Zuständigkeit

    Für die Überwachung ist das Finanzministerium zuständig.


    Erste Ministerin der Republik Elba

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    Emma Dunn

  • Verordnung zur Ausrufung der Alarmbereitschaft für die elbischen Streitkräfte


    Artikel I - Geltungsbereich, Gültigkeit

    (1) Die Verordnung regelt die Alarmbereitschaft der elbischen Streitkräfte.

    (2) Mit dieser Verordnung werden die elbischen Streitkräfte in Alarmbereitschaft versetzt. Alle Reservisten haben sich in der Zentrale zu melden.


    Erste Ministerin der Republik Elba

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    Emma Dunn

  • Durchführungsverordnung zur Aufstellung eines Sondereinsatzkommandos


    Artikel I

    (1) Mit dieser Verordnung stellt die Föderation ein Sondereinsatzkommando zum Schutz des Staates auf.

    (2) Das Sondereinsatzkommando besteht aus 2.000 Mann.


    Artikel II

    (1) Oberbefehlshaber über die Spezialeinheiten ist die Erste Ministerin als Staatsoberhaupt.

    (2) Die Erste Ministerin legt Ränge und Aufbau der Einheit fest.

    (3) Die Spezialeinheiten sind durch den Haushalt der Ersten Ministerin zu besolden.

    (4) Die Mitglieder der Spezialeinheiten bleiben anonym.


    Artikel III

    (1) Die Spezialeinheit soll unter dem Namen „Buidheann Adhbhar Sònraichtebekannt sein.


    Erste Ministerin der Republik Elba

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    Emma Dunn

  • Emma Dunn

    Hat den Titel des Themas von „Òrdugh Gnìomh | Durchführungsverordnungen“ zu „Regulations“ geändert.