Die Minister des Rijksministerrads werden von Rijkskanselier Tübcke gebeten, zu einem Entwurf des neuen Wijmaarvertrags Stellung zu beziehen.
Vertrag über die Gründung der Wijmaarer Union
(Zweiter Vertrag von Wijmaar)
Präambel
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DES GROßMÜNCHBERGISCHEN REICH, SEINE EXZELLENZ DER STAATSPRÄSIDENT DER SCHLESISCHEN REPUBLIK, IHRE EXZELLENZ DIE STAATSPRÄSIDENTIN DER REPUBLIK DAIVAN UND SEINE EXZELLENZ DER PRÄSIDENT DER VEREINIGTEN STAATEN VON PORTO,
ENTSCHLOSSEN, den mit der Gründung des Wijmaarvertrages eingeleiteten Prozess der Integration ihrer Staaten auf eine neue Stufe zu heben,
SCHÖPFEND aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe, aus dem sich die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit als universelle Werte entwickelt haben,
IN BESTÄTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit,
IN DEM WUNSCH, die Solidarität zwischen ihren Völkern unter Achtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur und ihrer Traditionen zu stärken,
IN DEM WUNSCH, Demokratie und Effizienz in der Arbeit der Organe weiter zu stärken, damit diese in die Lage versetzt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben in einem einheitlichen institutionellen Rahmen besser wahrzunehmen,
ENTSCHLOSSEN, die Stärkung und die Konvergenz ihrer Volkswirtschaften herbeizuführen und eine Wirtschafts- und Zollunion zu errichten, die im Einklang mit diesem Vertrag ein einheitliches, stabiles Währungssystem einschließt,
IN DEM FESTEN WILLEN, im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie der Stärkung des Zusammenhalts und des Umweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung zu fördern und Politiken zu verfolgen, die gewährleisten, dass Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einhergehen,
ENTSCHLOSSEN, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, und so die Identität und Unabhängigkeit der Wijmaarstaaten zu stärken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in der Welt zu fördern,
HABEN BESCHLOSSEN, mit diesem Vertrage eine Wijmaarer Vertragsgemeinschaft (Wijmaarer Union) zu begründen und ihre Grundlagen festzulegen.
Artikel 1. Die Mitgliedsstaaten bilden gemeinsam die Wijmaarer Vertragsgemeinschaft (Wijmaarer Union). Ihre Staatsgebiete bilden das Vertragsgebiet.
Artikel 2. Weitere Staaten können der Union beitreten, wenn sie diesen Vertrag ratifiziert haben und wenn ihr Beitritt von drei Vierteln der Mitgliedsstaaten auf dem Wege der jeweiligen Gesetzgebung befürwortet wird. Beitrittsersuche sind beim Präsidium zu stellen.
Artikel 3. Organe der Union sind das Präsidium und das Schiedsgericht.
Artikel 4. Die Staatsoberhäupter aller Mitgliedsstaaten bilden das Präsidium. Der Vorsitz liegt beim König des Großmünchbergischen Reichs und einem weiteren Mitglied des Präsidiums, das von dem Präsidium gewählt wird. Kann sich das Präsidium nicht auf einen zweiten Vorsitzenden einigen, so wechselt der zweite Vorsitz mit jedem Quartal in der Reihenfolge des Beitritts zwischen allen Mitgliedsstaaten, wobei das Großmünchbergische Reich ausgespart bleibt.
Artikel 5. Das Präsidium tagt mindestens einmal im Kalenderjahr, darüber hinaus auf Antrag eines Mitglieds. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 6. Das Schiedsgericht entscheidet über alle Streitfälle zwischen den Mitgliedsstaaten, die sich aus diesem Vertrag ergeben. Jeder Mitgliedsstaat stellt einen Richter, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss und vom jeweiligen Parlament bestimmt wird. Der Vorsitz im Schiedsgericht wechselt mit jedem Quartal in der Reihenfolge des Beitritts zwischen allen Mitgliedsstaaten. Das Schiedsgericht entscheidet im Plenum.
Artikel 7. Das Gebiet der Union bildet ein einheitliches Zollgebiet. Die Mitgliedsstaaten verzichten untereinander auf die Erhebung von Einfuhrzöllen. Einnahmen, die die Mitgliedsstaaten aus Einfuhrzöllen erzielen, fließen zu mindestens der Hälfte an die Union, die sie zur Deckung der aus diesem Vertrag entstehenden Ausgaben heranzieht.
Artikel 8. Das Gebiet der Union bildet einen einheitlichen Wirtschaftsraum mit gemeinsamem Binnenmarkt. Die Union strebt für alle Mitgliedsstaaten, Wirtschaftstreibenden und Marktteilnehmer Chancengleichheit an. Das Präsidium kann zu diesem Zweck Richtlinien erlassen. Diese Richtlinien erhalten Rechtskraft, sobald sie von drei Vierteln der Mitgliedsstaaten der Vertragsgemeinschaft gemäß der jeweiligen Gesetzgebung bestätigt wurden.
Artikel 9. Leitwährung der Union ist der großmünchbergische Rijksgulden. Die Währungen der übrigen Mitgliedsstaaten sind an den Rijksgulden gekoppelt. Den Wechselkurs legt das Präsidium mindestens einmal im Kalenderjahr nach Anhörung der jeweiligen Notenbanken einstimmig fest.
Artikel 10. Die Union stellt einen gemeinsamen diplomatischen Dienst auf. Seine Angehörigen werden vom Präsidium aus allen Mitgliedsstaaten bestellt und entsandt. Amtssprache des Dienstes ist die voorländische Sprache, Arbeitssprache auch jede andere Sprache, deren Verwendung die Mitgliedsstaaten verlangen. Das Präsidium legt eine Laufbahnordnung fest.
Artikel 11. Das Präsidium kann einen Hohen Repräsentanten bestimmen, der den gemeinsamen diplomatischen Dienst führt und die Aufgaben des Präsidiums aus Artikel 10 dauerhaft oder zeitlich befristet wahrnimmt.
Artikel 12. Es bleibt den Mitgliedsstaaten unbenommen, eigene diplomatische Dienste zu unterhalten. Jeder Mitgliedsstaat kann beschließen, sich generell oder in bestimmten Drittstaaten dauerhaft oder zeitlich befristet von dem diplomatischen Dienst der Union vertreten zu lassen.
Artikel 13. Gesandte von Drittstaaten bei der Union werden vom Präsidium akkreditiert. Das Präsidium kann den Hohen Repräsentanten mit der Akkreditierung betrauen.
Artikel 14. Die Union bietet ihren Mitgliedsstaaten Unterstützung gegen alle Bedrohungen, die sich gegen die jeweilige Verfassungsordnung richten. Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, nachrichtendienstliche und sonstige sicherheitsrelevante Erkenntnisse, die nicht öffentlich verfügbar sind, an den jeweils betroffenen Vertragspartner weiterzugeben. Sie bilden zu dem Zwecke des Austauschs und der Koordinierung der Dienste eine Sicherheitskommission, in die jeder Mitgliedsstaat einen Vertreter entsendet.
Artikel 15. Die Mitgliedsstaaten werden jeden Angriff einer auswärtigen militärischen oder militärähnlichen Macht auf einen Vertragspartner wie einen Angriff auf ihr eigenes Staatsgebiet bewerten und dem Angegriffenen unverzüglich Hilfe leisten. Über den Bündnisfall entscheidet das Präsidium.
Artikel 16. Es wird eine Militärkommission gebildet, die Empfehlungen abgeben soll, wie die Streitkräfte der Mitgliedsstaaten auf ein vergleichbares technisches und Leistungsniveau zu bringen sind. Der Kommission gehören die obersten militärischen Stabschefs der Mitgliedsstaaten an. Den Vorsitz führt der großmünchbergische Vertreter.
Artikel 17. Tritt gemäß Artikel 15 der Bündnisfall ein, tritt an die Stelle der Militärkommission der Gemeinsame Kommandostab. Er besteht aus den Mitgliedern der Militärkommission und ebenso vielen hochrangigen Militärs aus den Mitgliedsstaaten, die im Vorfeld von den Regierungen bestimmt wurden. Das Präsidium kann einen General mit dem Oberbefehl über alle Streitkräfte der Mitgliedsstaaten betrauen.
Artikel 18. Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald er von allen Gründungsmitgliedern der Vertragsgemeinschaft gemäß der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen ratifiziert wurde.
Artikel 19. Die Ratifizierungsurkunden sind bei dem Könige des Großmünchbergischen Reichs zu hinterlegen.
Gegegeben zu Wijmaar, den XX. August 2020
Für das Großmünchbergische Reich:
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Für die Schlesische Republik:
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Für die Republik Daivan:
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Für die Vereinigten Staaten von Porto:
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