[Rijkskanselarij] Rijkskanselier van Monikberg

    • Offizieller Beitrag

    Gut, dann werde ich erst nach der Unterzeichnung in Nordhanar mich äußern.

    • Offizieller Beitrag

    Goed. Dann wünsche ich Ihnen noch einen schönen Tag Reichskanzler.

  • Reichtdem Kanzler die Hand und nimmt Platz.


    Deshalb wurde ich wohl einbestellt Exzellenz. Ich gabe dieser Tage einige Telefonate geführt, so mit einem Kollegen aus Dreibürgen, einem Doktor Mathai. Der Gute ist ein Virologe und was er sagt klinht gar nicht so gut. nach der these des Kollegen gibt es drei stämme, eine Urstamm,welcher gut behandelbar, einen mutierten und einen möglicher Weise künstlich erzeugten Stamm. Die letzten bei sind sehr,sehr schwer zu behandeln, des es fehlen, nicht nur Wirkstoffe, es fehlt eigentlich jegliche Kenntnis daron.

    Wenn nun die regierung oder seine Majestät selbst in Dreibürgen , den Kollegen Mathai anfordert und/oder ihn zur weiteren forschung beauftragt wären wir schon ein Stück vorangekommen.

  • Nickt und zuckt gleichzeitig mit Schultern.

    Ja Exellenz , man nuss die Möglichkeit, leider in Betracht ziehen. Es gibt zu Abweichungen um eine natürliche Mutation anzunehmen.

    Auch der Kollege Mathai, meinete , es wäre im bereich des Möglichen. allerdings kann er , genausowenig wie ich, sagen wer dahinter stecken könnte.

  • Legt dem Kanzler das erarbeitete Gesetz zur Freiwiligen Polozeireserve vor.


    Gesetz zur Einführung einer Freiwilligen Polizeireserve


    Präambel

    Im Freiwilligen Polizeidienst engagieren sich Männer ohne Erwerbsabsicht zu einem freiwilligen Dienst für das Allgemeinwohl. Der Freiwillige Polizeidienst fördert das zivilgesellschaftliche Engagement für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

    Es sollen nicht in Kurzausbildung Männer wieder oder zum ersten Male zu Soldaten machen, sondern sie lediglich darin unterweisen, wie sie örtlichen Störenfrieden rasch und wirkungsvoll entgegentreten und ernsthafte Schädigungen von Personen und Sachen, womöglich gar Blutvergießen, zu vermeiden.


    § 1 Aufgabenbereich

    1. Der Freiwillige Polizeidienst hat die Aufgabe, die Polizei bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu unterstützen und zu entlasten.
    2. Der Freiwillige Polizeidienst kann eingesetzt werden

      1. zur Sicherung und zum Schutz von Gebäuden und öffentlichen Anlagen

      2. zur Überwachung des Straßenverkehrs,

      3. zum polizeilichen Streifendienst,

      4. zum Streifendienst in Grün- und Erholungsanlagen, Wäldern und auf Friedhöfen,

      5. bei öffentlichen Veranstaltungen,

      6. als Kurier- und Transportdienst,

      7. im Innendienst,

      8.Kiezstreife

      9.Ordnungsaufgaben

      10.Umweltschutz


    § 2 Einrichtung und Heranziehung

    1. Die Freiwillige Polizeireserve wird im Innenministerium eingerichtet. Die Heranziehung zur Dienstleistung sowie zur Aus- und Fortbildung erfolgt durch die örtlichen Direktionen oder die Polizeischule (Einsatzstellen).
    2. (2) Die Heranziehung zur Dienstleistung erfolgt innerhalb arbeitsfreier Zeiten nach vorheriger freiwilliger Meldung.
    3. (3) Die Heranziehung zur Ausbildung erfolgt in einem vierwöchigen Grundlehrgang. Die Fortbildung findet in der Regel einmal jährlich in einem zweiwöchigen Lehrgang statt.

    §3 Übertragung von Befugnissen

    Polizeiliche Befugnisse können den Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes durch Rechtsverordnung übertragen werden, soweit dies zur Erfüllung der bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.

    1. Der Einsatz der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes findet im gesamten Land statt.


    § 4 Aufnahme der Freiwilligen

    Über die Aufnahme entscheidet der Polizeipräsident, nach Absprache mit dem Innenministerium durch einen an den Bewerber gerichteten schriftlichen Einberufungsbescheid. Mit der Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst wird ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art zum Land begründet.


    § 5 Anforderungen

    1. In die Freiwillige Polizeireserve können Personen aufgenommen werden, die das 21, aber noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben, sowie Polizeivollzugsbeamte im Ruhestand bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres,
    2. Zuverlässigkeit und Verantwortungsbereitschaft erkennen lassen,
    3. den Anforderungen des Außendienstes gesundheitlich gewachsen sind,
    4. Eine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung nachweisen können,
    5. Nach ihrer Gesamtpersönlichkeit geeignet erscheinen, die Aufgaben zu erfüllen.
    6. Bürger des GROßMÜNCHBERGISCHEN REICH sind.
    7. Eine Aufnahme in die Freiwilligen Polizeireserve ist nicht zulässig, der Bewerber Beziehungen zu Organisationen unterhält, die von ihren Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb den Betroffenen in Konflikt mit seiner Verschwiegenheitspflicht bringen können,
    8. Der Bewerber im ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines Gerichts a) wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,

      b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder als Beamter wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist.

    9. Den Bewerber ein Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts anhängig ist oder die genannten Maßnahmen gegen ihn rechtskräftig verhängt worden sind.

      Sonstige Erkenntnisse vorliegen, auf Grund derer im Hinblick auf

      die Aufgabe Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Bewerbers bestehen

      § 6 Rechtsstellung und Pflichten

      Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeireserve sind verpflichtet,

      1. der Heranziehung zur Dienstleistung oder zur Aus- und Fortbildung Folge zu leisten,

      2. die Anordnung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes zu befolgen,

      3. die ihnen anvertraute Dienstkleidung und Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nur zu dienstlichen Zwecken zu benutze

    § 6 Ersatzleistungen und Entschädigung

    1. (1) Angehörige des Freiwilligen Polizeireserve erhalten auf Antrag Ersatz für

      1. Sachschäden, die sie erlitten haben, soweit sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben,

      2. Verdienstausfall bei Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit, während einer Heranziehung zur Aus- und Fortbildung.(2) Bei einer Heranziehung nach vorheriger freiwilliger Meldung zur Dienstleistung innerhalb arbeitsfreier Zeiten erhält der Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes auf Antrag eine Entschädigung für den Zeitaufwand. Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung dienstlicher Verpflichtungen, die aus Anlass einer Heranziehung zur Dienstleistung entstehen oder entstanden sind.


    § 7 Bekleidung und Ausrüstung

    Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes erhalten unentgeltlich die notwendige Dienstkleidung und Ausrüstung.


    § 8 Freie Heilfürsorge

    Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes erhalten im Falle der Dienstleistung oder der Aus- und Fortbildung freie Heilfürsorge.


    § 9 Unfallfürsorge

    Die ergänzende Unfallfürsorge bestimmt wenn und soweit die Versorgung des Unfall-verletzten und seiner Hinterbliebenen die einem nach der wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Landesbeamten bei gleichem Alter und Familienstand und regelmäßigem Verlauf der Dienstlaufbahn nach den Unfallfürsorgevorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zustehende Versorgung nicht erreicht. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen des Unfallverletzten im Kalenderjahr vor dem Unfall zu beurteilen; neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale Stellung des Unfallverletzten zu berücksichtigen, wenn dies für ihn günstiger ist.


    § 10 Haftungsbeschränkung

    Verursacht ein Angehöriger des Freiwilligen Polizeireserve einen Schaden, so ist er nur dann ersatzpflichtig, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; die Ersatzpflicht besteht nicht, soweit er auf Weisung gehandelt hat. Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit kann von der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls beim Eintritt des Schadens oder die besonderen persönlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen dies angezeigt erscheinen lassen.


    § 11 Beendigung der Zugehörigkeit

    Die Zugehörigkeit zur Freiwilligen Polizeireserve endet außer durch Tod

    A) mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 70. Lebensjahr vollendet worden ist,

    B) durch Entlassung.

    C) durch Widerruf der Aufnahme .

    D) durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Strafe oder rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarmaßnahme.

    E) Über die Entlassung aus der Freiwilligen Polizeireserve und den Widerruf der Aufnahme entscheidet der jeweilige Polizeipräsident nach Rücksprache mit dem Ministerium .

    § 12 Bescheinigung, Zeugnis

    (1) Die letzte Einsatzstelle stellt dem Freiwilligen nach Austritt aus dem Dienst eine Bescheinigung über den geleisteten Dienst aus.

    (2) Bei Beendigung erhält der Freiwillige auf Wunsch von der letzten Einsatzstelle ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des Dienstes. Das Zeugnis ist auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken


    § 13 Ehrung

    Eigens für diese Polizeieinheit werden Ehrenzeichen eingeführt, durch welche besondere Verdienste von Mitgliedern der Freiwilligen Polizei-Reserve entsprechend honoriert werden sollen.


    § 14 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.