Grundlagenvertrag zwischen dem Chōwa no Teikoku und Großmünchbergischen Reich
Präambel:
Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen das Chōwa no Teikoku und das Großmünchbergischen Reich folgenden Vertrag.
Dieser Vertrag dient dazu, beide Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung.
Artikel 1 - Die persönliche Ebene
Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es grundsätzlich gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen. Es bedarf nicht der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis vor Ankunft im Gastland. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.
Artikel 2 - Die politische Ebene
(1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen die territorialen Ansprüche des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und verpflichten sich, seine territoriale Integrität als unverletzlich zu achten.
(3) Die Vertragsstaaten erkennen die Ansprüche und Rechte aus dem Vertrag über Hoheitsgewässer an, sowohl für den jeweils anderen Vertragsstaat als auch für alle übrigen Vertragspartner des Vertrags über Hoheitsgewässer.
(4) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.
(5) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine friedliche Außenpolitik führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf intermikronationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.
(6) Es wird festgehalten, dass keine Seite geheimdienstliche Tätigkeiten ohne vorherige Genehmigung und Bekanntgabe der Ergebnisse in dem anderen Land durchführt.
(7) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings möglich, sofern der Vertragspartner dem zustimmt.
(8) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Botschafter und Botschaftspersonal besitzen diplomatische Immunität, die in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.
(9) Die Vertragsstaaten verpflichten sich dazu, das Botschaftsgelände des Vertragspartners gesondert zu schützen. Das Gelände verbleibt Eigentum des Staates, auf dessen Gebiet die Botschaft errichtet wird. Auf dem Botschaftsgelände gilt das Recht des entsendenden Staates. Die Immunität nach Absatz (8) erstreckt sich damit auf alle Bürger des entsendenden Staates, die sich auf dem Botschaftsgelände aufhalten, solange sie sich dort aufhalten.
Artikel 3 - Die wirtschaftliche Ebene
(1) Beide Vertragsstaaten streben die Minderung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen an. Sie vereinbaren, den gegenseitigen Im- und Export näher festzulegen und einen regen Warenverkehr einzuführen.
(2) Die Vertragsstaaten sind sich darüber einig, dass Strafzölle nicht erhoben werden.
(3) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll gefördert werden. Zu diesem Zweck soll geprüft werden, inwieweit direkte Flugverbindungen zwischen den Vertragsstaaten ermöglicht werden können.
(4) Die Vertragsstaaten streben auch einen Erfahrungs- und Wissensaustausch sowie eine Zusammenarbeit im wissenschaftlichen Bereich an. Hierzu gehört insbesondere die Erforschung der Stromgewinnung aus natürlicher Energie, um beiden Staaten eine klimaneutrale und ungefährliche Stromerzeugung zu ermöglichen.
Artikel 4 - Die kulturelle Ebene
(1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zubringen.
(2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.
(3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Städtepartnerschaft. Städte, Gemeinden, Käffer, Kuhdörfer und andere lokale Gebietskörperschaften beider Vertragsstaaten gelten als ermächtigt, miteinander entsprechende Abkommen zu vereinbaren.
Artikel 5 - Organisatorisches
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.
(2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten in Kraft.
(3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 3 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.
(5) Änderungen am Vertrag können in beiderseitigem Einvernehmen vorgenommen werden.