Beiträge von Monikberg

    Eine kleine Regierungsmaschine aus Slezsko nähert sich dem Flughafen und bittet um Landeerlaubnis. An Bord: Verteidigungsministerin Marjana Králiková. Sie reist zu einem Arbeitstreffen beim Oberkommando der Rijksweer an.

    Es wird Landeerlaubnis im Militärbereich des Flughafens erteilt. Landebahn 10.

    Meine verehrten Landsleut, Freunde des Grootmonikbergse Rijk und Gäste,


    das Jahr 2020 neigt sich rasant dem Ende entgegen. In diesem Jahr hat sich die Einheit des Reiches gezeigt, als wir geschlossener den je, nach dem Brand von Nicolaasburg zusammengerückt sind. Wir haben einen neue Verfassung verabschiedet und unsere Nationale Souveränität mit neuen Verbündeten gesichert.


    Mein besonderer Dank geht an unseren Reichskanzler Werner Tübcke. Ebenfalls danke ich allen meinen Ministern für ihr engagiertes Tun.


    Auch 2021 erwarten uns viele Herausforderungen, die wir als geschlossene Nation bewältigen werden.


    Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien einen gesunden Rutsch ins Jahr 2021!


    Willem IV.


    i8343b3vx1x.png


    Internationales

    Weltraumabkommen I.


    Artikel I

    Die Unterzeichnerstaaten erkennen an, dass der Weltraum 100 km über NN beginnt, und somit die staatliche Souveränität spätestens ab dieser Grenze endet. Sämtliche Aktivitäten über dieser Höhe, welche unmittelbaren Einfluss auf Staatsgebiete unterhalb dieser Höhe haben werden dennoch wie Aktivitäten im Souveränitätsgebiet des betroffenen Staates gewertet.


    Artikel II

    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, sämtliche Starts von Flugkörpern aus dem jeweiligen Land, die eine geplante Höhe von mindestens 100 km über NN erreichen, oder möglicherweise erreichen könnten, im folgendem RAUMFAHRZEUGE genannt, mindestens 24 Stunden vor dem Start öffentlich bekannt zu geben. Dabei sollen Verantwortliche Organisation, Startort, geplante Bahnneigung, geplante Flugdauer, allgemeine Zweck des Starts und bei bemannte Flügen die Anzahl der teilnehmenden Raumfahrer jederzeit einsehbar sein.


    Ferner wird angestrebt eine neutrale, internationale Datenbank einzurichten, in der die oben genannten Daten gespeichert, und für jedermann einsehbar sind.


    Artikel III

    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, der Schutz- und Rettung menschlichen Lebens, vor allem im Havariefall, höchste Priorität einzuräumen. Das gilt sowohl für die Raumfahrer der eigenen, als auch Raumfahrer anderer Nationen.


    Befindet sich ein havarierter Raumfahrer in fremden Hoheitsgebiet, verpflichtet sich der Staat, in dem sich der Raumfahrer zum Zeitpunkt der Havarie befindet, den Raumfahrer aus seiner Notsituation zu retten und eine unversehrte Rückkehr in seinen Heimatstaat zu gewährleisten.


    Raumfahrzeuge und Satelliten sind als Eigentum des jeweiligen Ursprungsstaates anzuerkennen und gegebenenfalls bemannte Raumfahrzeuge sind als entsprechendes Hoheitsgebiet zu betrachten. Havarierte Raumfahrzeuge, welche sich auf fremden Territorien befinden sind, sofern möglich, dem jeweiligen Ursprungsstaat zurückzuführen.


    Sofern ein Staat die Möglichkeit hat einen havarierten Raumfahrer jedweder Herkunft im Weltraum zu retten, muss eine Rettung unternommen werden.


    Entstandene Kosten und Schäden muss der Verursacherstaat dem Geschädigten begleichen.


    Artikel IV

    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, Weltraummüll, also unnütze Gegenstände in einer Erdumlaufbahn, die von Ihnen und den zugehörigen Weltraumorganisationen verursacht werden kann, zu vermeiden. Raumfahrzeuge die für eine Verweildauer im niedrigen Erdorbit (LEO) ausgelegt sind, müssen mit entsprechenden Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass sie nach Ende ihrer geplanten Lebensdauer den Betrieb anderer Raumfahrzeuge gefährden und entsprechend in angemessener Zeit in die Erdatmosphäre zurückkehren. Ein solcher kontrollierter Absturz ist so zu halten, dass keine Gefahr für Leib und Leben besteht.


    Raumfahrzeuge, die für eine Verweildauer im Geostationären Erdorbit (GEO), also einer Höhe von 35,786 km ausgelegt sind, müssen, entsprechend Ausgerüstet sein, dass sie nach Ende ihrer geplanten Lebensdauer den Geostationären Erdorbit entweder in die Erdatmosphäre oder in einen höheren Friedhofsorbit von mindestens 300 km über dem Geostationären Orbit gebracht werden können.


    Vertrag am 01.12.2020 durch das Parlament ratifiziert und durch seine kaiserliche Majestät veröffentlicht.


    i8226bsloya.jpeg

    Willem IV.

    i8343b3vx1x.png


    Internationales

    Weltraumabkommen I.


    Artikel I

    Die Unterzeichnerstaaten erkennen an, dass der Weltraum 100 km über NN beginnt, und somit die staatliche Souveränität spätestens ab dieser Grenze endet. Sämtliche Aktivitäten über dieser Höhe, welche unmittelbaren Einfluss auf Staatsgebiete unterhalb dieser Höhe haben werden dennoch wie Aktivitäten im Souveränitätsgebiet des betroffenen Staates gewertet.


    Artikel II

    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, sämtliche Starts von Flugkörpern aus dem jeweiligen Land, die eine geplante Höhe von mindestens 100 km über NN erreichen, oder möglicherweise erreichen könnten, im folgendem RAUMFAHRZEUGE genannt, mindestens 24 Stunden vor dem Start öffentlich bekannt zu geben. Dabei sollen Verantwortliche Organisation, Startort, geplante Bahnneigung, geplante Flugdauer, allgemeine Zweck des Starts und bei bemannte Flügen die Anzahl der teilnehmenden Raumfahrer jederzeit einsehbar sein.


    Ferner wird angestrebt eine neutrale, internationale Datenbank einzurichten, in der die oben genannten Daten gespeichert, und für jedermann einsehbar sind.


    Artikel III

    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, der Schutz- und Rettung menschlichen Lebens, vor allem im Havariefall, höchste Priorität einzuräumen. Das gilt sowohl für die Raumfahrer der eigenen, als auch Raumfahrer anderer Nationen.


    Befindet sich ein havarierter Raumfahrer in fremden Hoheitsgebiet, verpflichtet sich der Staat, in dem sich der Raumfahrer zum Zeitpunkt der Havarie befindet, den Raumfahrer aus seiner Notsituation zu retten und eine unversehrte Rückkehr in seinen Heimatstaat zu gewährleisten.


    Raumfahrzeuge und Satelliten sind als Eigentum des jeweiligen Ursprungsstaates anzuerkennen und gegebenenfalls bemannte Raumfahrzeuge sind als entsprechendes Hoheitsgebiet zu betrachten. Havarierte Raumfahrzeuge, welche sich auf fremden Territorien befinden sind, sofern möglich, dem jeweiligen Ursprungsstaat zurückzuführen.


    Sofern ein Staat die Möglichkeit hat einen havarierten Raumfahrer jedweder Herkunft im Weltraum zu retten, muss eine Rettung unternommen werden.


    Entstandene Kosten und Schäden muss der Verursacherstaat dem Geschädigten begleichen.


    Artikel IV

    Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, Weltraummüll, also unnütze Gegenstände in einer Erdumlaufbahn, die von Ihnen und den zugehörigen Weltraumorganisationen verursacht werden kann, zu vermeiden. Raumfahrzeuge die für eine Verweildauer im niedrigen Erdorbit (LEO) ausgelegt sind, müssen mit entsprechenden Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass sie nach Ende ihrer geplanten Lebensdauer den Betrieb anderer Raumfahrzeuge gefährden und entsprechend in angemessener Zeit in die Erdatmosphäre zurückkehren. Ein solcher kontrollierter Absturz ist so zu halten, dass keine Gefahr für Leib und Leben besteht.


    Raumfahrzeuge, die für eine Verweildauer im Geostationären Erdorbit (GEO), also einer Höhe von 35,786 km ausgelegt sind, müssen, entsprechend Ausgerüstet sein, dass sie nach Ende ihrer geplanten Lebensdauer den Geostationären Erdorbit entweder in die Erdatmosphäre oder in einen höheren Friedhofsorbit von mindestens 300 km über dem Geostationären Orbit gebracht werden können.


    Vertrag am 01.12.2020 durch das Parlament ratifiziert und durch seine kaiserliche Majestät veröffentlicht.


    i8226bsloya.jpeg

    Willem IV.

    NeuesWappen.png


    GROOTMONIKBERGSE RIJK

    Parlamentswahlen Dezember 2020


    Das Wahlamt wird durch Seine Kaiserliche Majestät mit der Ausschreibung für die Parlamentswahlen beauftragt. Kandidaten können hier unter Angabe von Partei ihre Kandidatur erklären.


    Zeitraum für Kandidaturen:

    30.11. - 01.12.2020


    Wahlzeitraum:

    02.12. - 06.12.2020


    Der Wahlleiter