
Nimmt den Rollkoffer.
Bitte folgen Sie mir. Eine exzellente Wahl :). Es gibt hier einiges zu sehen. Haben Sie bereits eine Unterkunft gebucht?
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Ich wusste bis vorhin auch nicht nichts davon Vrouw von Sophienburg. Was führt Sie denn nach Monikberg, wenn ich fragen darf?
Das ist schön zu hören. Lassen Sie das Gepäck stehen, ich nehme es Ihnen ab.
Mir wurde gesagt, dass ich Sie hier abholen soll. Hatten Sie eine angenehme Anreise?
Fragt er höflich nach?
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Landet aus Nordhanar kommend wegen einer Urlaubsreise...
Ein Palast Mitarbeiter kommt zum Flughafen geeilt um Frau von Sophienburg abzuholen.
Goed dag, vrouw von Sophienburg.
Bediensteter
Möchten Sie etwas trinken?
Bietet man an.
iIn einem großzügig angelegten Konferenzsaal, wird die jährliche Tagung des Nationalen Verteidigungsrat, bestehend aus dem Oberkommando der Rijksweer und dem Ministerrat für Zivilverteidigung, einberufen. Teilnehmer sind Charles I. und Werner Tübcke und Emil van Konijnsteen
Man steigt in die Limousine und fährt zum Palast.
Es wird ein Zimmer für den Empfang vorbereitet.
Nichts zu danken mijnheer.
Nimmt den Koffer.
Bitte folgen Sie mir zur Limousine.
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Landet mit dem Linienflug aus Reichstal in Nicolaasburg um der anstehenden Vermählung seiner Nichte mit König Willem IV. beizuwohnen. Außerdem hofft er, durch die neue verwandtschaftliche Bande mit dem Könighaus einige Geschäfte hier anstoßen zu können.
Das Königshaus hat von dem ankommenden Besuch erfahren und eigens einen Fahrer zur Abholung entsendet. Dieser empfängt Herrn von Baldenau am Flughafen.
Goed dag mijnheer von Baldenau. Ich wurde durch den König geschickt um Sie abzuholen. Darf ich Ihnen das Gepäck abnehmen?
Im Schloss Wilhelmina, benannt nach der Mutter des amtierenden Königs, finden wichtige Konferenzen statt.
Verfassung des Großmünchbergischen Reich
Erster Abschnitt: Das Reich
Artikel 1. Das Großmünchbergische Reich ist eine Monarchie. Die Tätigkeit seiner Einrichtungen ist geregelt durch diese Verfassung und die Gesetze.
Artikel 2. Die Hauptgrundlage der gesellschaftlichen Freiheit besteht darin, dass das Gesetz allen Bürgern, ohne Unterschied des Ranges oder der Geburt, gleiche Rechte zusichert und gleiche Pflichten auferlegt.
Artikel 3. (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Münchberger Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(4) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grundlage eines Gesetzes eingegriffen werden.
(5) Alle Reichsangehörigen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(6) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 4. (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(3) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
Artikel 5. Die voorländische Sprache soll fortdauernd bei Gesetzen, Publikationen, Ordonnanzen, Urteilen und bei allen anderen öffentlichen Bekanntmachungen gebraucht werden. Die teutsche Sprache ist ihr rechtlich gleichgestellt.
Artikel 6. Das Großmünchbergische Reich ist eins und bleibt eingeteilt in die drei Reichsteile Münchberg (Monikberg), Teutland (Tuitsland) und Sint Billart.
Artikel 7. Der Eid der Treue ist folgenden Inhalts:
"Ich schwöre Gehorsam der Verfassung des Königreichs und Treue dem König."
Zweiter Abschnitt:
Der König und die Regierung
Artikel 8. (1) Die Krone des Großmünchbergischen Reich gehört dem Geschlecht Leeuwen-Wittesteen (Huis Holland).
(2) Bei der Thronfolge gilt das Erstgeburtsrecht.
Artikel 9. Die Person des Königs ist unverletzlich.
Artikel 10. (1) Der König hat ausschließlich und ohne Einschränkung die vollkommene Ausübung der vollziehenden Gewalt und der ganzen Gewalt, die nötig ist, die Gesetze des Staates zur Ausführung zur bringen und denselben Achtung zu verschaffen.
(2) Der König erläßt allgemeine Maßregeln für den Vollzug (Rechtsverordnungen).
(3) Der König verkündet den Notstand. Näheres regelt ein Gesetz.
Artikel 11. (1) Die Generalverwaltung des Großmünchbergischen Reich steht unter der unmittelbaren Aufsicht des Reichskanzlers und der Reichsminister.
(2) Der König ernennt dieselben und bestimmt ihre Anzahl und Zuständigkeit. Das Reichsparlament muss der Ernennung des Reichskanzlers zustimmen. Bei der Ernennung der Reichsminister hat der Reichskanzler ein Vorschlagsrecht.
(3) Die Reichsminister sorgen für die Durchführung der Verfassung und der anderen Gesetzen.
(4) Der Reichskanzler ist Stellvertreter des Königs, soweit diese Verfassung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmen.
Artikel 12. (1) Der König ernennt die Staatsräte. Die Minister haben Rang, Sitz und beratende Stimme im Staatsrat.
(2) Die Sitzungen leitet in Abwesenheit des Königs der Reichskanzler.
Artikel 13. Der König ist der Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt und entlässt die Offiziere.
Artikel 14. Der König ratifiziert alle Verträge mit fremden Mächten. Sie werden als Gesetze bekannt gemacht, nachdem sie von dem König dem Reichsparlament mitgeteilt und von diesem beschlossen worden sind.
Artikel 15. (1) Der König übt das Begnadigungsrecht entweder durch völlige Aufhebung oder durch Milderung der durch richterliche Urteile aufgelegten Strafen.
(2) Er kann dieses Recht nur dann ausüben, nachdem er zuvor die Richter des Hohen Rats gehört hat.
Artikel 16. (1) Der König eröffnet und schließt die Sitzungen des Reichsparlaments.
(2) Zu Anfang jeder gewöhnlichen Sitzung übergibt der König dem Reichsparlament eine allgemeine und ausgebreitete Übersicht der Staatsbedürfnisse.
Artikel 17. Der König legt die Gesetzesvorschläge der Regierung dem Reichsparlaments vor.
Artikel 18. Der Eid des Königs lautet:
"Ich schwöre, dass ich die Verfassung des Großmünchbergischen Reich befolgen werde, dass ich die Unverletzbarkeit seines Gebietes behaupten werden, dass ich achten und Achtung erschaffen werde der Freiheit der Religion, der Gleichheit der Rechte unter politischen und bürgerlichen Freiheiten, dass ich keine Abgaben auflegen werde als kraft des Gesetzes, dass ich während meiner Regierung keinen anderen Zweck haben werde, als allein der Beförderung des Vorteils, der Wohlfahrt und des Ruhms der Nation."
Dritter Abschnitt: Gesetzgebung
Artikel 19. (1) Die gesetzgebende Gewalt wird im Großmünchbergischen Reich vom König und dem Reichsparlament ausgeübt.
(2) Der König kann in einzelnen Fällen ermächtigt werden, die gesetzgebende Gewalt ohne Mitwirkung des Reichsparlaments auszuüben.
(3) Näheres regelt ein Gesetz.
Artikel 20. (1) Die Mitglieder des Reichsparlaments müssen stimmberechtigte und volljährige Bürger sein.
(2) Das Reichsparlament wählt sich einen Vorsitzenden, der für die ordnungsgemäße Leitung der Sitzungen verantwortlich ist.
(3) Die Parlamentarier genießen Immunität.
Artikel 21. Das Reichsparlament tagt innerhalb einer Wahlperiode ständig. Im Übrigen gilt Artikel 16.
Artikel 22. (1) Wenn die Mitglieder des Reichsparlaments das vorgetragene Gesetz mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für angemessen erklärt haben, so setzt der Vorsitzende davon den König unmittelbar in Kenntnis, welcher mit der Bekanntmachung und Vollziehung desselben beauftragt ist.
(2) Das Parlament hat das Recht, Änderungen an den Gesetzesvorschlägen zu machen und eigene Vorschläge für Gesetze vorzulegen.
(3) Ein Gesetz gilt als stillschweigend angenommen, wenn das Reichsparlament innerhalb von 30 Tagen ab der erstmaligen Vorlage keinen Widerspruch einlegt.
Artikel 23. (1) Es kann keine Kriegserklärung stattfinden, als nach vorhergegangenem Antrag des Königs und nach dem gefassten Beschlusse des Reichsparlaments.
(2) Eine Kriegserklärung bedarf nur dann nicht der Zustimmung des Reichsparlaments, wenn das Reichsgebiet bereits angegriffen wird.
Vierter Abschnitt: Richterliche Gewalt
Artikel 24. (1) Das Recht wird im Namen und im Auftrag des Königs geübt.
(2) Die richterliche Gewalt wird nur durch gesetzmäßig angestellte Richter ausgeübt. Keine politische Gewalt darf die Unabhängigkeit der Richter in Ausübung ihrer Wirksamkeit behindern.
Artikel 25. (1) Das Militär unterhält Militärgerichte.
(2) Die Militärpersonen der See-, Luft- und Landmacht bleiben in Zivilsachen und bei gemeinen Verbrechen dem bürgerlichen Richter unterworfen.
Artikel 26. (1) Die Mitglieder des Reichsparlaments und des Staatsrates sind niemals wegen ihrer angebrachten Vorschläge verantwortlich.
(2) Die Minister des Staates und die Glieder aller administrativen Behörden sind nur dem König verantwortlich. Im Falle Ihnen deswegen ihre politische Immunität zu entziehen, bedarf der Zustimmung des Königs.
Artikel 27. Es soll ein hoher Nationalgerichtshof (Hoher Rat) bestehen. Die Mitglieder desselben müssen hinsichtlich des Alters und des Aufenthalts im Lande dieselben Eigenschaften besitzen wie Mitglieder des Staatsrates oder des Reichsparlaments. Der Gerichtshof spricht das Urteil über alle Handlungen, bei denen der Staat als Beklagter in Anspruch genommen wird.
Artikel 28. (1) Der Hohe Rat hat die spezielle Aufsicht über die Gerichte des Königreichs.
(2) Er kann die Urteile und Handlungen derselben, insofern diese mit den Gesetzen, welche auf die Verwaltung der Justiz und die Formen der Rechtspflege sich beziehen, streitig sind, aufheben und ein eigenes Urteil über die Sache sprechen.
(3) Er kann Rechtssachen der Gerichte an sich ziehen.
Artikel 29. (1) Alles Nähere, was zu der richterlichen Gewalt gehört, die Anzahl und die Organisation der Gerichte, sowohl der bürgerlichen als der militärischen, regelt ein Gesetz.
(2) Der König oder die Regierung legen dem Reichsparlament Vorschläge vor.
Fünfter Abschnitt: Gültigkeit
Artikel 30. Diese Verfassung, die von dem Reichsparlamente gebilligt wurde, tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung durch den König in Kraft.
Artikel 31. Die Verfassung verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die das Reichsparlament mit drei Vierteln seiner abgegebenen Stimmen gebilligt hat.
Nicolaasburg, 07.08.2020
Willem IV.
Koning van Grootmonikbergse Rijk
Es wird der Fokus auf eine verbesserte Marine gelegt, weswegen man enorme Summen in die Schiffsforschung investiert. Laut Insider arbeiten die Reichsfabriken an einem eigenen Flugzeugträger.
Die Zahl der Demonstranten steigt steitig an. Über soziale Medien wurden Aufrufe gestartet. Diesen folgten allerdings auch einige Unruhestifter, die sich den Leuten mit Masken anschließen.
Nachdem aus den Reihen der Demonstranten ein paar Steine in Richtung Paleis geworfen wurden, wird es unruhig. Das Gros der friedlichen Demonstranten versucht, die Troublemaker auf- und festzuhalten. Die setzen sich wiederum zur Wehr und drängeln sich durch die Reihen. Weitere Steine fliegen aus verschiedenen Richtungen.
Vor dem Paleis van de Rijkskanselier findet sich eine Gruppe von ungefähr 2.500 angemeldeten Demonstranten zusammen. Sie schwenken Regenbogenfahnen und halten Transparente hoch, die Aufschriften wie "Alle sind gleich - nur Schwule und Lesben nicht?", "Homophobie ist heilbar", "Wir nehmen euch niemanden weg" oder "Ehe für alle JETZT!" tragen. Die Proteste richten sich gegen die Ablehnung des Vorschlags zur Öffnung der monogamen Volljährigenehe für alle Sexualitäten.
Die Demonstration selbst beginnt friedlich. Etwas abseits nutzen ein paar Vermummte den allgemeinen Trubel jedoch, um ein paar Mülltonnen in Brand zu stecken und Klingelstreiche durchzuführen. Auffällig ist, dass diese Leute aus Pappe hergestellte Masken tragen, die das Antlitz der Regierungsmitglieder tragen.