Beiträge von Monikberg

    Welkom im Grootmonikbergse Rijk, Vrouw von Sohlfeld. Sie sind nun Münchbergische Staatsbürgerin. Wie möchten Sie sich hier einbringen? Oder haben Sie schon Pläne?

    De Monikbergse Bank

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    In der Zentralbank laufen die wichtigsten Finanzentscheidungen des Landes zusammen. Von der Bezahlung der Staatsdiener, über die Vergabe von Krediten, bis zur Auszahlung von Startkapital für Neuankömmlinge. Zudem steuert sie die Geldmenge des Landes.

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    Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Pottyland und dem Grootmonikbergse Rijk


    Präambel:


    Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen das Königreich Pottyland und das Grootmonikbergse Rijk folgenden Vertrag.

    Dieser Vertrag dient dazu, beide Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung.




    Artikel 1 - Die persönliche Ebene


    Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen und niederzulassen. Es bedarf grundsätzlich der Erteilung eines Visums. Dessen Erteilung soll wohlwollend geprüft werden. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.



    Artikel 2 - Die politische Ebene


    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an.

    (2) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.

    (3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie untereinander eine friedliche Außenpolitik führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf intermikronationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.

    (4) Es wird festgehalten, dass keine Seite geheimdienstliche Tätigkeiten ohne vorherige Genehmigung und Bekanntgabe der Ergebnisse in dem anderen Land durchführt.

    (5) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings möglich, sofern der Vertragspartner dem zustimmt.

    (6) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die ausgetauschten Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.



    Artikel 3 - Die wirtschaftliche Ebene


    (1) Beide Vertragsstaaten verzichten auf Strafzölle auf Produkte des jeweils anderen Vertragsstaates und vereinbaren Einfuhr- und Ausfuhrzollminderungen.

    (2) Weitere Zollerleichterungen und gegebenenfalls ein Wegfall von Zolleinschränkungen werden ggf. in einem separaten Abkommen geregelt.

    (3) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll gefördert werden.



    Artikel 4 - Die kulturelle Ebene


    (1)Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zu bringen.

    (2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.

    (3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Städtepartnerschaft. Die Städte der Vertragspartner gelten als ermächtigt, mit Städten des anderen Vertragspartners entsprechende Abkommen zu vereinbaren.



    Artikel 5 - Organisatorisches


    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.

    (2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.

    (3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.

    (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 3 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.


    Für das Grootmonikbergse Rijk


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    Willem IV.

    Koning


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    Werner Tübcke

    Rijkskanselier



    Für das Königreich Pottyland


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    Lord Lord Reis

    Außenminister



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    Seine Majestät König Potty

    In einem der Bedienstetenzimmer wird gerade im Fernsehen eine Preisverleihung übertragen. Auch wenn das Personal sich fragt, was genau in den königlichen Gemächern gerade passiert, lacht es, als der Preis für "die langweiligste Sexszene des Jahres" verliehen wird. Dass der Film aus Bergen in dieser Hinsicht genau jetzt Konkurrenz aus den königlichen Gemächern bekommen würde, konnte das Personal nicht wissen. Und wüssten sie es, würden sie darüber vermutlich nicht lachen.

    In weiser Voraussicht hat der königliche Soundadministrator jedoch ganz zart und leise einen Bolero starten lassen.

    Ein vom Band eingespielter Lacher folgt, direkt darauf ein "Wuuuuuuh", wie es in diversen Sitcoms bei Szenen, in denen sich Personen nahekommen, läuft. Währenddessen fragt sich der königliche Soundadministrator, ob der "Antrag" denn aufwändiger gewesen wäre, wenn er ihn - wie er es zunächst vorhatte - live im Internet gestreamt hätte.