Gesetzentwurf für eine digitale Rechtsprechung Artikel 1: Zweckbestimmung
(1) Dieses Gesetz regelt die Einführung und Anwendung von digitaler Rechtsprechung in Gerichtsverfahren.
(2) Ziel ist es, eine effektive, zeitnahe und transparente Rechtsprechung durch den Einsatz von digitalen Technologien sicherzustellen.
(3) Dabei sind die Rechte der Beteiligten sowie die Grundsätze der rechtsstaatlichen Verfahrensgarantie zu beachten.
Artikel 2: Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Gerichtsverfahren, in denen eine Entscheidung durch ein Gericht getroffen wird.
(2) Es gilt auch für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, sofern nicht bereits unanfechtbare Entscheidungen erlassen wurden.
Artikel 3: Verwendung von digitalen Dokumenten
(1) Die Verwendung von digitalen Dokumenten wird in Gerichtsverfahren zugelassen.
(2) Digitale Dokumente müssen den Anforderungen an Schriftform, Unterschrift und Beglaubigung genügen und sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
(3) Gerichte können die Verwendung von bestimmten Dateiformaten und Übertragungswegen vorschreiben.
(4) Das Gericht kann bei Zweifeln an der Echtheit oder Integrität von digitalen Dokumenten weitere Maßnahmen zur Überprüfung anordnen.
Artikel 4: Verwendung von elektronischen Akten
(1) Gerichtsverfahren sollen auf Basis von elektronischen Akten geführt werden.
(2) Die Akten sind in einem standardisierten Format zu führen und müssen von den beteiligten Parteien digital eingereicht werden können.
(3) Das Gericht ist verpflichtet, die digitale Aktenführung sicherzustellen und auf Anfrage den Beteiligten Einsicht in die Akte zu gewähren.
(4) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind Aktenstücke in der Akte in digitaler Form zu speichern.
Artikel 5: Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz
(1) Gerichtsverhandlungen können per Videokonferenz durchgeführt werden, sofern alle Beteiligten damit einverstanden sind.
(2) Dies gilt auch für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher.
(3) Das Gericht trifft die Entscheidung darüber, ob eine Verhandlung per Videokonferenz durchgeführt wird.
(4) Die Beteiligten sind verpflichtet, für eine ausreichende technische Ausstattung und eine stabile Internetverbindung zu sorgen.
(5) Die Verhandlung wird nur dann durchgeführt, wenn die technischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Durchführung vorliegen.
Artikel 6: Sicherheitsanforderungen
(1) Die Verwendung von digitalen Dokumenten und elektronischen Akten muss den höchsten Sicherheitsstandards genügen.
(2) Dies umfasst insbesondere den Schutz vor unbefugtem Zugriff und Manipulation.
(3) Das Gericht ist verpflichtet , dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsstandards eingehalten werden und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten getroffen werden.
Artikel 7: Verantwortlichkeit
(1) Die beteiligten Parteien sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen eingereichten Dokumente verantwortlich.
(2) Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Dokumente zu überprüfen.
(3) Eine Haftung des Gerichts für mögliche Fehler im Zusammenhang mit der Verwendung digitaler Technologien ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 8: Datenschutz
(1) Die Verwendung digitaler Technologien im Gerichtsverfahren muss den Datenschutzbestimmungen entsprechen.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(3) Das Gericht ist verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und Integrität der Daten zu gewährleisten.
Artikel 9: Fortbildungen
(1) Die zuständigen Gerichte sind verpflichtet, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig in der Anwendung digitaler Technologien zu schulen und fortzubilden.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an den Schulungen und Fortbildungen teilzunehmen.
Artikel 10: Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Das Gericht kann in den ersten zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Regelungen des §4 Abs. 2 abweichen, soweit dies zur Umstellung auf die digitale Aktenführung erforderlich ist.