Beiträge von Emma Dunn

    Strahlt zurück.


    Na dann können Sie das jetzt wirklich nachholen. Ich habe in einem Wirtschaftsvertrag gedacht, auch Whiskey nach Münchberg zu exportieren?

    Ich denke mal schon. Normalerweise teilen wir Elben eher den Elb Whiskey. Ich habe ihnen übrigens eine Flasche unseres ältesten Whiskey mitgebracht.


    Reicht ihm eine Flasche des berühmten Single Malt Irvine Whiskey.


    Ich hoffe er schmeckt Ihnen. Diese eine Flasche ist nebenbei bemerkt über 70 Jahre alt.

    Folgt dem Reichskanzler in den Konferenzraum. Sie sieht sich staunend um.


    Ich bin ein wenig sprachlos bei dieser Größe. Viel größer alles als auf Elba.

    Verordnung zur Verschärfung der Einreisebestimmungen


    Artikel I - Geltungsbereich, Gültigkeit

    Die Verordnung regelt die verschärften Einreisebestimmungen in die Republik Elba. Sie erlangt mit Verkündigung Gültigkeit.


    Artikel II - Aufenthaltsbestimmungen

    (1) Es ist Ausländern gestattet sich in Elba frei zu bewegen. Sie genießen gleiche Rechte wie Staatsbürger der Republik.

    (2) Ein Aufenthalt in der Republik ist nur unter Angabe genauer Gründe erlaubt.

    (3) Der touristische Aufenthalt in der Republik ist auf maximal sechs Wochen beschränkt.

    (4) Wer als Ausländer in der Republik wirtschaftlich tätig ist, erhält ein spezielles Wirtschaftsvisa.


    Artikel III - Zuständigkeit

    Für die Erteilung der Visa ist das Einbürgerungsamt zuständig. Es untersteht dem Justizministerium.


    Erste Ministerin der Republik Elba

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    Emma Dunn

    Arbeitet an einem Wirtschaftsvertrag


    Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen dem Name und der Republik Elba


    Präambel:

    Mit dem Ziel die Wirtschaft gegenseitig zu stärken und einander die landeseigenen Produkte und Besonderheiten näher zu bringen, schließen das Name und die Republik Elba (Vertragspartner), vertreten durch die Regierungen und die von ihnen Bevollmächtigten, nachstehendes Abkommen.


    Artikel 1 - Geltungsbereich, Gültigkeit

    Durch diesen Vertrag werden die Handelsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern geregelt. Er erlischt, sollte eine der Vertragspartner diesen kündigen.


    Artikel 2 - Grundsätzliches

    (1) Die Vertragspartner ermöglichen den jeweiligen Handelsschiffen freie Durchfahrt durch die Wirtschaftszone ihrer Hoheitsgewässer.

    (2) Es wird der zollfreie Handel von Waren vereinbart.

    (3) Die Vertragspartner ermöglichen die Errichtungen von Zweigstellen des anderen Vertragspartners in ihrem Land.


    Artikel 3 - Im- und Export von Waren und Rohstoffen

    (1) Die Vertragspartner vereinbaren den Im- und Export von Produkten gemäß der Anlage I zu diesem Vertrag. Diese Anlage stellt eine abschließende Aufstellung dar. Sollten weitere Produkte im- oder exportiert werden, kann die Anlage durch einfache übereinstimmende Erklärung beider Vertragspartner entsprechend ergänzt werden.

    (2) Bei dem Handel mit Rohstoffen verpflichtet sich das exportierende Land, seine eigenen Rohstoffreserven nicht auszubeuten und den Abbau der Ressourcen umweltschonend voranzutreiben.


    Artikel 4 - Schlussbestimmungen

    (1) Der Vertrag tritt mit seiner Unterschrift durch die hierzu befugten Personen und Ratifizierung nach den jeweiligen nationalen Gesetzen in Kraft.

    (2) Eine Laufzeitbeschränkung des Vertrages wird vereinbart. Der Vertrag hat eine Laufzeit von fünf Jahren.

    (3) Die Kündigung des Vertrages ist mit einer Frist von acht Wochen möglich. Die Kündigung ist dem jeweiligen Vertragspartner in Schriftform mitzuteilen. Sie bedarf keiner Begründung.

    (4) Im Falle der Vertragskündigung wird es den Unternehmen, die aufgrund dieses Vertrages Handel treiben, ermöglicht, das Exportgeschäft binnen einer Frist von sechs Monaten nach den Bedingungen des Vertrages fortzuführen.


    Titel des Vertragspartner

    Name des Vertragspartners


    Erste Ministerin der Republik Elba

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    Emma Dunn