Beiträge von Sebastian von Hammer

    Ich hätte da allerdings einen Entwurf auf dem man aufbauen könnte.


    Zieht eine Dokument aus seiner Aktentasche.


    Grundlagenvertragzwischen dem Großmünchbergischen Reich und dem Vereinigten Kaiserthum von Nordhanar


    Präambel:

    Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen das Großmünchbergischen Reich und das Vereinigte Kaiserthum Nordhanar nachstehenden Vertrag.

    Dieser Vertrag dient dazu, beide Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung.


    Artikel 1 - Die persönliche Ebene

    Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen und niederzulassen. Es bedarf nicht der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.



    Artikel 2 - Die politische Ebene

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an.

    (2) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.

    (3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine friedliche Außenpolitik führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf internationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.

    (4) Es wird festgehalten, dass keine Seite geheimdienstliche Tätigkeiten ohne vorherige Genehmigung und Bekanntgabe der Ergebnisse in dem anderen Land durchführt.

    (5) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings nach Zustimmung des betroffenen Staates möglich.

    (6) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die ausgetauschten Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.



    Artikel 3 - Die kulturelle Ebene

    (1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zubringen;

    (2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.

    (3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Partnerschaft von Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunalen Verbindungen. Die Städte, Gemeinden, Dörfer und sonstige kommunale Verbindungen der Vertragspartner gelten als ermächtigt, mit Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunale Verbindungen des anderen Vertragspartners entsprechende Abkommen zu vereinbaren.


    Artikel 4 - Organisatorisches

    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.

    (2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.

    (3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.

    (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 4 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

    Es ist schwer zu beschreiben. Sie war eine Nationalistische Massenorganisation welche in einem Handstreich, wenn man so will, die Republik ausschaltete. Sie verbot Parteien, oder vereinigte sie mit anderen. Sie arbeitete auch mit repressiven Mitteln, auf der anderen Seite konnte sie aber die Staatsgewalt wiederherstellen und als erste Regierung seit sechs Jahren das Land erfolgreich kontrollieren. Schließlich wurde das Kaiserthum wiederhergestellt, allerdings hat der Kaiser nicht mehr bei weitem die Macht die er einst innehatte. Viel mehr kann man ihn als obersten Vertreter des Volkes sehen.

    Ich glaube dass ich mich auf das nötigste beschränken sollte. Unser Land hat nun fünf Jahre Gewaltherrschaft, Herrschaft durch das Militär, sehr viele Staatsstreiche und der gleichen hinter sich. Im vergangenen Jahr kam es aber durch die Machtergreifung der Nationalen Front zum größten Umbruch, da das Land dadurch erstmals komplett geeint wurde, und nun das alte nordhanarische Kaiserthum wiederhergestellt wurde. Jedoch haben diese Jahre - die bei uns auch als die Zeit des großen Raunzens bekannt sind, zur Folge dass die Wirtschaft des Kaiserthums ziemlich am Boden liegt, auch wenn der Wiederaufbau mit der Unterstützung des Königreiches Pottyland nun erste Früchte trägt.


    Unser Kaiser hat in seiner doch erst kurzen Amtszeit bereits bewiesen dass er jegliche Versuche das Land wieder in diese Zeit zurückzustürzen mit allen Mitteln unterbinden wird, was für die Bevölkerung natürlich auch sehr beruhigen wirkt.

    Ein Schreiben aus dem Vereinigten Kaiserthum von Nordhanar trifft ein.

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    MINISTERIUM FÜR ÄUSSERES UND INTERNATIONALE KOOPERATION DES VEREINIGTEN KAISERTHUMS VON NORDHANAR


    Ministerium für Äußeres und Internationale Kooperation

    + Der geschäftsführende Minister +

    Syffia

    Vereinigtes Kaiserthum von Nordhanar


    An die Regierung des Großmünchbergischen Reiches


    Syffia, 03.04.2020


    Sehr geehrte Exzellenzen,


    nach den Wirren der vergangenen Jahre, ist es der Regierung des Vereinigten Kaiserthums von Nordhanar ein besonderes Anliegen wieder diplomatische Beziehungen zu den Ländern dieser Welt aufuzbauen. In diesem Sinne möchte das Vereinigte Kaiserthum von Nordhanar die Aufnahme von diplomatischen Gesprächen vorschlagen.


    In der Hoffnung dass dieser Vorschlag wohlwollend aufgenommen wird,


    Sebastian von Hammer

    Präsident der Regierung und geschäftsführender Minister für Äußeres und Internationale Kooperation