Grundlagenvertrag zwischen den Königreichen der Tanurischen Konföderation

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    Grundlagenvertrag zwischen den Königreichen der Tanurischen Konföderation (Königreich Nugensil und Königreich der Taren) und dem Großmünchbergischen Reich.


    Die Königreiche der Tanurischen Konföderation (Königreich Nugensil und Königreich der Taren) und das Großmünchbergische Reich - im folgenden Unterzeichnerstaaten genannt - schließen folgenden Grundlagenvertrag:



    § 1 Gegenseitige Anerkennung und Zusammenarbeit


    1. Die Unterzeichnerstaaten erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an und respektieren die territoriale Integrität aller Vertragspartner.

    2. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, ihre Meinungsverschiedenheiten friedlich und diplomatisch zu lösen.



    § 2 Errichtung von Botschaften


    1. Die Unterzeichnerstaaten sind berechtigt, Botschafter auszutauschen. Botschafter genießen diplomatische Immunität.

    2. Die Botschafter werden durch den Gaststaat benannt und vom zuständigen Verfassungsorgan des Gastgeberlandes akkreditiert.

    3. Der Gastgeberstaat stellt dem Gaststaat ein Botschaftsgelände zur Verfügung. Das Botschaftsgelände ist dem Staatsgebiet des Gaststaates gleichgestellt..



    § 3 Reisefreiheit


    1. Jedem Staatsbürger der Unterzeichnerstaaten ist es erlaubt, in das Land des Vertragspartners zu reisen, jedoch ist es den Vertragspartnern möglich, die Einreise zu verweigern, wenn aus dieser Gefahren für die nationale Sicherheit entstehen könnten.



    § 4 Gültigkeit und Kündigung


    1. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung und anschließender Ratifizierung durch die zuständigen Verfassungsorgane der Unterzeichnerstaaten in Kraft.

    2. Die Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen zu ändern oder aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.



    Unterzeichner:


    [_] En

    [_] Nee

    [_] Onthouding