Verwaltung des ehemaligen Soma

  • Pane Prezidente, dámy a pánové!

    Ich lege den Entwurf eines Gesetzes über die Verwaltung des ehemals somanischen Gebiets vor.

    Prezident Hora hat bereits seine Zustimmung signalisiert.


    Zákon o správě dříve Sománského území

    Gesetz über die Verwaltung des ehemals somanischen Gebiets


    § 1 - Sonderverwaltungszone

    (1) Für das ehemals somanische Gebiet, auf dem seit dem Ende des Dritten Somanischen Krieges keine eigene Regierung oder Verwaltung mehr besteht, übernimmt bis zur endgültigen rechtlichen Klärung der Sománsko-Frage die Schlesische Republik die vorläufige Verwaltung.

    (2) Auf dem vorbezeichneten Gebiet wird zu diesem Zweck eine Sonderverwaltungszone („Zvláštní administrativní oblast“) eingerichtet. Sie ist kein Bezirk („Kraj“) im Sinne der schlesischen Gesetze.

    (3) Der Leiter der Sonderverwaltungszone („Vedoucí zvláštní administrativní oblasti“) wird von der Regierung der Republik ernannt und entlassen. Die Personalie bedarf der Zustimmung der Státní Rada.

    (4) Sitz der Sonderverwaltung für Nord-Soma ist Hořák. Solange eine geordnete Verwaltungstätigkeit in Hořák nicht gewährleistet werden kann, längstens aber bis zu einem entsprechenden Beschluss der Státní Rada, üben der Leiter der Sonderverwaltungszone und seine Behörde ihre Tätigkeit von Hradčany aus.


    § 2 - Beschäftigte der Sonderverwaltung

    (1) Beschäftigte der Sonderverwaltung werden vom Leiter der Sonderverwaltungszone ernannt und entlassen. Sie sind keine Beamten im Sinne der schlesischen Gesetze.

    (2) Bei der personellen Besetzung der Sonderverwaltung soll soweit möglich auf einheimische Personen zurückgegriffen werden. Sie müssen keine Bürger der Schlesischen Republik sein.


    § 3 - Amtssprachen

    (1) Gleichberechtigte Amtssprachen auf dem Gebiet der Sonderverwaltungszone sind Schlesisch und Somanisch.

    (2) Eingaben an die Sonderverwaltung, die auf Somanisch getätigt werden, müssen auf Somanisch beantwortet werden. Eingaben, die auf Schlesisch getätigt werden, ist bei der Beantwortung eine somanische Übersetzung anzufügen.


    § 4 - Ende der Sonderverwaltung

    (1) Die Sonderverwaltung im Sinne dieses Gesetzes erlischt, sobald eine endgültige rechtliche Klärung des staats- und völkerrechtlichen Status des ehemals somanischen Gebiets erfolgt ist.

    (2) Erfolgt eine Klärung im Rahmen eines Vertrags mit einem souveränen Drittstaat, so erlischt die Sonderverwaltung mit dessen Inkrafttreten, ohne dass es eines weiteren Rechtsakts bedarf.


    § 5 - Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Der Leiter der Sonderverwaltungszone wird längstens 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg bestimmt.

    i8682bfnaer.gifPavel Jindrášek

    bývalý Místopředseda Vlády Slezské Republiky

    Demokratická Platforma