• Der König bittet die Kammer über folgendes Gesetz innerhalb der nächsten 96 Stunden zu debattieren und abzustimmen.


    i8343b3vx1x.png


    PROCLAMATIE


    Wir, Willem IV., durch die Gnaden Gottes, König von Münchberg,

    Prinz von Leeuwen-Wittesteen, etc., etc., etc.


    Haushaltsgesetz


    §1 Allgemeines

    (1) Das Koninkrijk Monikberg verpflichtet sich mit diesem Gesetz jährlich einen aktuellen Haushalt für das folgende Jahr aufzustellen.

    (2) Verantwortlich für die Erarbeitung des Haushaltes und Verwaltung des Haushaltes ist der König, insbesondere das Ministerium für Finanzen.

    (3) Der Staat verpflichtet sich einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen.


    §2 Einnahmen und Ausgaben

    (1) Der Staat erhält seine Einnahmen aus Steuergeldern.

    (2) Mit den Steuergeldern finanziert der Staat seine Ausgaben.

    (3) Die Staatsausgaben dürfen die Staatseinnahmen ohne Zustimmung des Königs nicht übersteigen.


    §3 Staatsschulden

    (1) Der Staat darf zur Deckung seiner Ausgaben mit Zustimmung des Königs Schulden aufnehmen.

    (2) Die Staatsschulden dürfen nicht mehr als 65 % des Bruttoinlandsproduktes ausmachen.

    (3) Für die Aufnahme von Staatsschulden ist das Ministerium für Finanzen verantwortlich.


    §4 Provinzen

    (1) Die Provinzen erhalten durch die Staatsregierung ein Budget zugeteilt.

    (2) Mehrausgaben bedürfen der Zustimmung des Reichskanzlers.


    §5 Autonome Gebiete

    (1) Die Autonome Gebiete sind selbstverantwortlich für die Erhebung von Steuern.

    (2) Die Autonome Gebiete zahlen einen festgelegten Betrag an das Königreich Münchberg.

    (3) Die Autonome Gebiete haften selbst für aufgenommene Kredite.

    (4) Die Autonome Gebiete können einen Zuschuss beim Reichskanzler beantragen.


    §6 Schlussbestimmungen

    (1) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.


    Und verbleibe Ihnen mit königlichen Gnaden gewogen


    i8226bsloya.jpeg

    Willem IV.

    Wilhelm IV.

    Kaiser des Großmonikbergischen Reiches,

    Prinz von Leeuwen-Wittesteen,

    Oberhaupt des kaiserlichen Hauses Holland, etc.

    Oberbefehlshaber der Streitkräfte

    Großadmiral der Marine

  • Lässt einen Grundlagenvertrag zur Aussprache vorlegen.


    Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Pottyland und dem Grootmonikbergse Rijk


    Präambel:

    Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen das Königreich Pottyland und das Grootmonikbergse Rijk folgenden Vertrag.

    Dieser Vertrag dient dazu, beide Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung.


    Artikel 1 - Die persönliche Ebene

    Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen und niederzulassen. Es bedarf grundsätzlich der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis. Dessen Erteilung soll wohlwollend geprüft werden. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.


    Artikel 2 - Die politische Ebene

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an.

    (2) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.

    (3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie untereinander eine friedliche Außenpolitik führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf intermikronationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.

    (4) Es wird festgehalten, dass keine Seite geheimdienstliche Tätigkeiten ohne vorherige Genehmigung und Bekanntgabe der Ergebnisse in dem anderen Land durchführt.

    (5) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings möglich, sofern der Vertragspartner dem zustimmt.

    (6) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die ausgetauschten Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.


    Artikel 3 - Die wirtschaftliche Ebene

    (1) Beide Vertragsstaaten verzichten auf Strafzölle auf Produkte des jeweils anderen Vertragsstaates und vereinbaren Einfuhr- und Ausfuhrzollminderungen.

    (2) Weitere Zollerleichterungen und gegebenenfalls ein Wegfall von Zolleinschränkungen werden ggf. in einem separaten Abkommen geregelt.

    (3) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll gefördert werden.


    Artikel 4 - Die kulturelle Ebene

    (1)Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zu bringen.

    (2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.

    (3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Städtepartnerschaft. Die Städte der Vertragspartner gelten als ermächtigt, mit Städten des anderen Vertragspartners entsprechende Abkommen zu vereinbaren.


    Artikel 5 - Organisatorisches

    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.

    (2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.

    (3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.

    (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 3 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

    Wilhelm IV.

    Kaiser des Großmonikbergischen Reiches,

    Prinz von Leeuwen-Wittesteen,

    Oberhaupt des kaiserlichen Hauses Holland, etc.

    Oberbefehlshaber der Streitkräfte

    Großadmiral der Marine

  • Die RNP beantragt: Das Rijksparlement möge beschließen, dass die sprachlich und kulturell mit den ethnischen Monikbergern eng verwandten Minderheiten in der barnstorvischen Region Gerven fortan unter dem politischen und diplomatischen Schutz des Grootmonikbergse Rijk stehen.

  • Die RNP beantragt: Das Rijksparlement möge beschließen, dass die sprachlich und kulturell mit den ethnischen Monikbergern eng verwandten Minderheiten in der barnstorvischen Region Gerven fortan unter dem politischen und diplomatischen Schutz des Grootmonikbergse Rijk stehen.

    Wird dazu eine Aussprache in die Wege leiten.

  • Mijnheer Voorzitter, ich bringe anliegenden Vertrag ins Parlement ein und bitte um Aussprache bzw. Abstimmung.


    Grundlagenvertragzwischen dem Großmünchbergischen Reich und dem Vereinigten Kaiserthum von Nordhanar


    Präambel:

    Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen das Großmünchbergischen Reich und das Vereinigte Kaiserthum Nordhanar nachstehenden Vertrag.

    Dieser Vertrag dient dazu, beide Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung.


    Artikel 1 - Die persönliche Ebene

    Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen und niederzulassen. Es bedarf nicht der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.



    Artikel 2 - Die politische Ebene

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an.

    (2) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.

    (3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine friedliche Außenpolitik führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf internationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.

    (4) Es wird festgehalten, dass keine Seite geheimdienstliche Tätigkeiten ohne vorherige Genehmigung und Bekanntgabe der Ergebnisse in dem anderen Land durchführt.

    (5) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings nach Zustimmung des betroffenen Staates möglich.

    (6) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die ausgetauschten Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.



    Artikel 3 - Die kulturelle Ebene

    (1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zubringen;

    (2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.

    (3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Partnerschaft von Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunalen Verbindungen. Die Städte, Gemeinden, Dörfer und sonstige kommunale Verbindungen der Vertragspartner gelten als ermächtigt, mit Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunale Verbindungen des anderen Vertragspartners entsprechende Abkommen zu vereinbaren.


    Artikel 4 - Organisatorisches

    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.

    (2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.

    (3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.

    (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 4 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

  • Mijnheer Voorzitter, ich bitte um Abstimmung über den Vertrag über die Gründung der Wijmaarer Union.


    [tabmenu]
  • Grundlagenvertrag zwischen den Königreichen der Tanurischen Konföderation (Königreich Nugensil und Königreich der Taren) und dem Großmünchbergischen Reich.


    Die Königreiche der Tanurischen Konföderation (Königreich Nugensil und Königreich der Taren) und das Großmünchbergische Reich - im folgenden Unterzeichnerstaaten genannt - schließen folgenden Grundlagenvertrag:



    § 1 Gegenseitige Anerkennung und Zusammenarbeit


    1. Die Unterzeichnerstaaten erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an und respektieren die territoriale Integrität aller Vertragspartner.

    2. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, ihre Meinungsverschiedenheiten friedlich und diplomatisch zu lösen.



    § 2 Errichtung von Botschaften


    1. Die Unterzeichnerstaaten sind berechtigt, Botschafter auszutauschen. Botschafter genießen diplomatische Immunität.

    2. Die Botschafter werden durch den Gaststaat benannt und vom zuständigen Verfassungsorgan des Gastgeberlandes akkreditiert.

    3. Der Gastgeberstaat stellt dem Gaststaat ein Botschaftsgelände zur Verfügung. Das Botschaftsgelände ist dem Staatsgebiet des Gaststaates gleichgestellt..



    § 3 Reisefreiheit


    1. Jedem Staatsbürger der Unterzeichnerstaaten ist es erlaubt, in das Land des Vertragspartners zu reisen, jedoch ist es den Vertragspartnern möglich, die Einreise zu verweigern, wenn aus dieser Gefahren für die nationale Sicherheit entstehen könnten.



    § 4 Gültigkeit und Kündigung


    1. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung und anschließender Ratifizierung durch die zuständigen Verfassungsorgane der Unterzeichnerstaaten in Kraft.

    2. Die Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen zu ändern oder aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.



    Unterzeichner:


    Ich bitte im Namen der Reichsregierung um eine Aussprache zum Vertrag.

  • Auch durch seine kaiserliche Majestät geht ein Gesetzesentwurf ein, mit der Bitte um Aussprache und anschließender Abstimmung.


    Gesetz über die Wahlen und das Reichsparlament (Parlamentsgesetz)


    Erster Abschnitt: Das Reichsparlament


    §1 Das Parlament

    (1) Volksvertretung und gesetzgebende Körperschaft im Großmünchbergischen Reich ist das Reichsparlament (Rijksparlement).

    (2) Es übt seine Befugnis gemäß der Verfassung im Zusammenwirken mit dem Kaiser aus.


    §2 Mitglieder, Aufwandsentschädigung

    (1) Das Reichsparlament setzt sich aus gewählten Mitgliedern zusammen.

    (2) Ein Mitglied des Reichsparlaments kann für Aussagen, die es in dieser Eigenschaft getätigt hat, und für Taten, die in direktem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Mitglied stehen, nur mit Zustimmung des Reichsparlaments zur Verantwortung gezogen werden.

    (3) Jedem Mitglied steht für seine Tätigkeit eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 5000 Reichsgulden zu. Das Geld wird zum Beginn jedes Monats von der Staatskasse ausgezahlt.


    §3 Vorsitz

    (1) Das Reichsparlament wählt sich einen Vorsitzenden (Voorzitter), der für die ordnungsgemäße Leitung der Sitzungen verantwortlich ist.

    (2) Der Vorsitzende kann aus den Reihen des Parlaments einen Stellvertreter berufen. Hat er das nicht getan und ist er an der Ausübung seines Amtes gehindert, vertritt das dienstälteste Mitglied den Vorsitzenden.


    §4 Anträge

    Anträge, die das Reichsparlament betreffen, werden beim Vorsitzenden gestellt und von ihm bearbeitet.


    §5 Aussprachen

    (1) Einer Abstimmung geht in der Regel eine Aussprache voraus.

    (2) Auf eine Aussprache kann nur verzichtet werden, wenn Gründe höchster Dringlichkeit dies erforderlich machen.

    (3) Der Vorsitzende beendet eine Aussprache, wenn:

    1. eine von ihm gesetzte Frist abgelaufen ist,

    2. sich kein weiteres Mitglied zu Wort meldet oder

    4. ein Viertel der Mitglieder des Reichsparlaments dies verlangen.


    §6 Rederecht

    (1) Jedes Mitglied des Parlaments hat das Recht, in geordneter Weise an Aussprachen teilzunehmen und seine Meinung kundzutun. Der Vorsitzende erteilt das Rederecht auf Antrag. Es gilt auch als erteilt, wenn der Vorsitzende einem Redebeitrag nicht widerspricht.

    (2) Der Vorsitzende soll darauf hinwirken, dass nach Möglichkeit alle Listenverbindungen gemäß ihrer Mitgliederstärke zu Wort kommen.

    (3) Der Vorsitzende kann einem Nichtmitglied ein befristetes Rederecht erteilen, wenn er dies für sachdienlich hält.

    (4) Dem Kaiser kommt auf Antrag beim Vorsitzenden ein Rederecht zu.


    §7 Beschlüsse

    (1) Sofern die Verfassung im Einzelfall nichts anderes bestimmt, trifft das Reichsparlament seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    (2) Die Abstimmung muss die Möglichkeit einer aktiven Stimmenthaltung vorsehen. Aktive Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen im Sinne dieses Gesetzes.

    (3) Listenverbindungen müssen nicht einheitlich abstimmen.


    §8 Ordnungsruf, Ausschluss

    (1) Der Vorsitzende kann Mitgliedern, die grob gegen die parlamentarischen Gepflogenheiten verstoßen oder die sich unflätig äußern, einen Ordnungsruf erteilen.

    (2) Wiederholte Ordnungsrufe gegen ein Mitglied kann der Vorsitzende mit einem auf höchstens 14 Tage befristeten Ausschluss von der Sitzung sanktionieren.

    (3) Widerspricht das Mitglied einem Ausschluss, entscheidet das Reichsparlament.


    §9 Parlamentsauflösung, Neuwahl

    (1) Der Kaiser kann das Reichsparlament durch kaiserlichen Erlass vorzeitig auflösen und Neuwahlen ansetzen. Der Erlass bedarf der Zustimmung und Gegenzeichnung durch den Reichskanzler.

    (2) Im Falle einer Neuwahl wird das Reichsparlament abweichend von Paragraf 12 Absatz 1 nicht für zwölf Monate gewählt, sondern bis zum Ende des Kalenderjahrs.

    (3) Eine vorzeitige Parlamentsauflösung ist nicht möglich, wenn dadurch die neue Legislaturperiode weniger als drei Monate betragen würde.


    Zweiter Abschnitt: Wahlen


    §10 Wahlen

    (1) Wahlen werden durch eine unabhängige Behörde durchgeführt.

    (2) Der Wahlleiter wird durch kaiserlichen Erlass ernannt.


    §11 Wahlrecht

    (1) Das Recht zu wählen und gewählt zu werden hat jeder registrierte Einwohner mit Staatsbürgerschaft des Großmünchbergischen Reichs, der sein 18. Lebensjahr vollendet hat.

    (2) Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz außerhalb des Reichsgebiets können per Briefwahl teilnehmen. Diese wird über die Botschaft vor Ort initiiert und durchgeführt.

    (4) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.


    §12 Legislaturperiode, Wahltermin

    (1) Das Reichsparlament wird für zwölf Monate gewählt. Die Legislaturperiode entspricht dem Kalenderjahr.

    (2) Der Kaiser legt spätestens zwei Wochen vor Wahlbeginn den Wahlzeitraum per kaiserlichem Erlass fest. Die Wahl muss mindestens fünf und darf höchstens zehn Tage dauern und soll zumindest einen Sonntag umfassen.

    (3) Wahlen zum Reichsparlament beginnen frühestens am 1. November und enden spätestens am 24. Dezember.


    §13 Kandidatur

    (1) Bewerben können sich Einzelbewerber oder Listenverbindungen.

    (2) Kandidaturen sind dem Wahlleiter spätestens eine Woche vor Wahlbeginn anzuzeigen.


    §14 Stimmen, Stimmzettel

    (1) Jeder Wähler hat dieselbe Anzahl an Stimmen.

    (2) Jeder Wähler kann bei einer Wahl so viele Stimmen vergeben, wie Kandidaten (Einzelbewerber und Listenverbindungen) antreten. Er muss nicht alle Stimmen demselben Kandidaten geben.

    (3) Der Stimmzettel muss die Möglichkeit einer aktiven Stimmenthaltung vorsehen. Aktive Stimmenthaltungen fließen nicht in die Berechnung des Wahlergebnisses der Kandidaten ein.


    §15 Wahlergebnis, Beschwerden

    (1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlleiter fest, wie viele Stimmen abgegeben worden sind, und veröffentlicht das Ergebnis.

    (2) Beschwerden gegen das öffentlich bekanntgegebene Wahlergebnis sind beim Wahlleiter binnen einer Woche nach Bekanntgabe einzulegen.

    (3) Der Wahlleiter prüft die Beschwerden und ergreift, sollte er sie für begründet halten, die nötigen Maßnahmen.

    (4) Weist der Wahlleiter eine Beschwerde als unbegründet ab, hält der Beschwerdeführer sie aber aufrecht, entscheidet der Hohe Rat.


    §16 Wahlkosten

    Die Wahlkosten werden durch die öffentliche Staatskasse getragen.


    Dritter Abschnitt: Gesetzgebung


    §17 Gesetzesvorschläge

    (1) Gesetzesvorschläge werden beim Vorsitzenden des Reichsparlaments von dem Kaiser oder aus den Reihen der Mitglieder des Reichsparlaments vorgelegt.

    (2) Eine stillschweigende Annahme gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung kann nur für Gesetzesvorschläge gelten, die vom Kaiser vorgelegt werden. Die Frist von 30 Tagen beginnt mit der Kenntnisnahme des Gesetzesvorschlags durch den Vorsitzenden.

    (3) Erklären die Mitglieder des Reichsparlaments einen Gesetzesvorschlag mit der vorgesehenen Mehrheit für angemessen, setzt der Vorsitzende den Kaiser davon unmittelbar in Kenntnis.


    §18 Ermächtigung

    (1) Das Reichsparlament kann den Kaiser ermächtigen, die gesetzgebende Gewalt ohne Mitwirkung des Reichsparlaments auszuüben.

    (2) Eine solche Ermächtigung bedarf der Form eines Gesetzes. Sie ist auf höchstens sechs Monate zu befristen.

    (3) Kein Gesetz, das der Kaiser auf dieser Grundlage bekanntmacht, darf diese Verfassung ändern oder ganz oder teilweise außer Kraft setzen.

    (4) Das Reichsparlament kann die Ermächtigung jederzeit auch vor Ablauf der Frist durch Gesetz aufheben.


    §19 Widerspruch

    Das Reichsparlament kann allen Gesetzen, die der Kaiser gemäß §17 bekanntmacht, widersprechen. Sie treten dann unmittelbar außer Kraft.


    Vierter Abschnitt – Schlussbestimmungen


    §20 Schlussbestimmungen

    Dieses Gesetz findet sinngemäß Anwendung auf alle Wahlen im Großmünchbergischen Reich, für die keine eigenen Wahlregularien bestehen.


    §21 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Bekanntmachung durch den Kaiser in Kraft.

    Wilhelm IV.

    Kaiser des Großmonikbergischen Reiches,

    Prinz von Leeuwen-Wittesteen,

    Oberhaupt des kaiserlichen Hauses Holland, etc.

    Oberbefehlshaber der Streitkräfte

    Großadmiral der Marine

  • Sehr geehrte Vorsitzender,


    anbei reiche ich einen Entwurf für ein Klimaschutzgesetz ein, mit der Bitte die Debatte zu eröffnen.


    Klimaschutzgesetz

    § 1 Zielsetzung

    (1) Das Ziel dieses Gesetzes ist es, den Klimawandel zu bekämpfen und den CO2-Ausstoß zu reduzieren, um die Erderwärmung auf deutlich unter 2 Grad Celsius im Vergleich zum vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

    (2) Dieses Gesetz verfolgt das Ziel, das Großmünchbergische Reich bis spätestens 2035 klimaneutral zu gestalten.


    § 2 Verpflichtungen des Reiches

    (1) Das Reich verpflichtet sich, jährlich einen nationalen Klimaschutzplan zu erstellen, der konkrete Ziele und Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen enthält.

    (2) Das Reich verpflichtet sich, die öffentliche Beschaffung klimafreundlicher zu gestalten und hierbei besonders auf die Reduktion von Treibhausgasemissionen zu achten.

    (3) Das Reich fördert die Entwicklung und Anwendung von Technologien zur Reduktion von Treibhausgasemissionen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien.


    § 3 Verpflichtungen der Reichsteile

    (1) Die Reichsteile verpflichten sich, jährlich einen landesweiten Klimaschutzplan zu erstellen, der konkrete Ziele und Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen enthält.

    (2) Die Reichsteile fördern die Entwicklung und Anwendung von Technologien zur Reduktion von Treibhausgasemissionen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien.


    § 4 Verpflichtungen der Städte

    (1) Die Städte verpflichten sich, jährlich einen städtischen Klimaschutzplan zu erstellen, der konkrete Ziele und Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen enthält.

    (2) Die Städte fördern die Entwicklung und Anwendung von Technologien zur Reduktion von Treibhausgasemissionen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien.

    (3) Die Städte unterstützen die Bürgerinnen und Bürger bei der Umsetzung von Maßnahmen zum Klimaschutz.


    § 5 Verpflichtungen der Unternehmen

    (1) Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, verpflichten sich, jährlich einen Klimaschutzbericht zu erstellen, der ihre Treibhausgasemissionen und Maßnahmen zur Reduktion dieser Emissionen darstellt.

    (2) Unternehmen, die mehr als 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, müssen Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen umsetzen und darüber im Klimaschutzbericht berichten.

    (3) Das Reich fördert Unternehmen, die besonders klimafreundlich wirtschaften.


    § 6 Sanktionen

    (1) Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen dieses Gesetzes können Bußgelder verhängt werden.

    (2) Im Wiederholungsfall oder bei besonders schweren Verstößen kann auch ein Ausschluss von staatlichen Aufträgen oder Förderungen verhängt werden.


    § 7 Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

  • Sehr geehrter Herr Vorsitzender,


    auch wir reichen heute ein Gesetzentwurf ein, ebenfalls mit der Bitte eine Debatte einzuleiten.


    Polizeigesetz

    §1 Zweck des Gesetzes

    Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und Befugnisse der Polizei zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum.


    §2 Allgemeine Aufgaben

    (1) Die Polizei hat die Aufgabe, Straftaten zu verhindern und zu bekämpfen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten sowie Hilfe und Schutz für Menschen in Notlagen zu leisten.

    (2) Die Polizei hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten und die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger zu schützen.


    §3 Konkrete Aufgaben

    (1) Die Polizei hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Gefahrenabwehr und -abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

    b) Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie die Ermittlung von Tatverdächtigen.

    c) Gewährleistung des Schutzes von Veranstaltungen und öffentlichen Einrichtungen.

    d) Sicherung und Durchsetzung von gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen.

    e) Verkehrsüberwachung und Verkehrssicherung.

    f) Unterstützung anderer Behörden und Organisationen in Notsituationen.

    (2) Die Polizei kann im Rahmen ihrer Aufgaben insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen:

    a) Identitätsfeststellungen und Überprüfungen von Personen, Fahrzeugen und Sachen.

    b) Durchsuchungen von Personen, Fahrzeugen, Sachen und Wohnungen.

    c) Beschlagnahme von Sachen.

    d) Ingewahrsamnahme von Personen.

    e) Anwendung von unmittelbarem Zwang und Schusswaffengebrauch in Ausnahmefällen und unter Beachtung der rechtlichen Voraussetzungen.


    §4 Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Organisationen

    Die Polizei arbeitet eng mit anderen Behörden und Organisationen zusammen, insbesondere mit den Justizbehörden, dem Rettungsdienst und der Feuerwehr.


    §5 Schutz von Grundrechten

    Die Polizei hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger zu achten und zu schützen. Insbesondere darf sie nur solche Maßnahmen ergreifen, die erforderlich, verhältnismäßig und angemessen sind.


    §6 Berichtspflicht

    Die Polizei hat regelmäßig über ihre Tätigkeiten und Maßnahmen zu berichten und die Öffentlichkeit darüber zu informieren.


    §7 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

    Tsjerk Oliemans, MdSG

    Partijleider Sociaaldemocratische Partij

    Fractievoorzitter

  • Sehr geehrter Herr Vorsitzender,


    und wir beantragen noch eine Debatte über eine GO des Parlaments.


    Geschäftsordnung

    §1 Sitzungsleitung

    Die Sitzungen des Parlaments werden von der Präsidentin / dem Präsidenten geleitet. In Abwesenheit der Präsidentin / des Präsidenten übernimmt die stellvertretende Präsidentin / der stellvertretende Präsident die Leitung.


    §2 Tagesordnung

    Die Tagesordnung wird von der Präsidentin / dem Präsidenten festgesetzt und den Abgeordneten rechtzeitig vor der Sitzung mitgeteilt. Änderungen der Tagesordnung während der Sitzung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten.


    §3 Redezeit

    Die Redezeit der Abgeordneten beträgt in der Regel fünf Minuten. Auf Antrag eines Abgeordneten kann die Redezeit auf maximal zehn Minuten ausgedehnt werden.


    §4 Anträge

    Anträge können von jedem Abgeordneten gestellt werden. Anträge müssen schriftlich vorliegen und von der Präsidentin / dem Präsidenten zur Abstimmung gestellt werden. Dringlichkeitsanträge können von der Präsidentin / dem Präsidenten zur sofortigen Beratung zugelassen werden.


    §5 Abstimmungen

    Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eines Abgeordneten muss geheim abgestimmt werden. Für Beschlüsse und Wahlen ist in der Regel die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin / des Präsidenten den Ausschlag.


    §6 Ausschüsse

    Das Parlament kann Ausschüsse einsetzen, um bestimmte Sachverhalte genauer zu untersuchen. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Präsidentin / dem Präsidenten ernannt. Die Ausschüsse legen dem Parlament regelmäßig Bericht über ihre Arbeit vor.


    §7 Geschäftsordnung des Parlaments Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten. Die Geschäftsordnung wird regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst.


    §8 Inkrafttreten

    Diese Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.