[Rijkskanselarij] Rijkskanselier van Monikberg

    • Offizieller Beitrag

    Der Prins-Regent bittet den Rijkekanselier zu einem Gespräch in das Schloss.

    • Offizieller Beitrag

    Im Büro des Reichskanzlers geht ein Fax vom Büro des Pries-Regenten ein

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    Grondwet voor het Koninkrijk Monikberg


    Hauptstück 1 - Grundrechte

    Art. 1. Alle, die sich in Monikberg aufhalten, werden in gleichen Fällen gleich behandelt. Niemand darf wegen seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Anschauungen, seiner Rasse, seines Geschlechtes oder aus anderen Gründen diskriminiert werden.

    Art. 2. (1) Die voorländische Staatsangehörigkeit ist durch Gesetz geregelt.

    (2) Die Zulassung und Ausweisung von Ausländern wird durch Gesetz geregelt.

    Art. 3. Alle Voorländer haben gleichermaßen Zugang zu öffentlichen Ämtern.

    Art. 4. Alle Voorländer haben gleichermaßen das Recht, die Mitglieder allgemeiner Vertretungsorgane zu wählen und sich zum Mitglied dieser Organe wählen zu lassen.

    Art. 5. Jeder hat das Recht, schriftlich Gesuche an die zuständigen Stellen zu richten.

    Art. 6. (1) Niemand bedarf der vorherigen Erlaubnis, seine Gedanken oder Meinungen in Druckerzeugnissen zu äußern, unbeschadet der Verantwortung jedes einzelnen vor dem Gesetz.

    (2) Für den Hörfunk und das Fernsehen gelten gesetzliche Vorschriften. Es gibt keine Vorzensur für Hörfunk- und Fernsehsendungen.

    (3) Was den Inhalt seiner Gedanken oder Meinungen angeht, bedarf niemand der vorherigen Erlaubnis, sie mit anderen als den in Absatz 1 und 2 genannten Mitteln zu äußern, unbeschadet der Verantwortung jedes einzelnen vor dem Gesetz. Für Veranstaltungen, die Personen unter sechzehn Jahren zugänglich sind, können zum Schutz der guten Sitten gesetzliche Vorschriften erlassen werden.

    (4) Die vorhergehenden Absätze gelten nicht für Wirtschaftswerbung.

    Art. 9. Das Recht zur Versammlung und Demonstration wird anerkannt, unbeschadet der Verantwortung jedes einzelnen vor dem Gesetz.

    Art. 10. (1) Jeder hat, unbeschadet der Einschränkungen durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes, das Recht auf Wahrung seiner Privatsphäre.

    (2) Der Schutz der Privatsphäre wird im Zusammenhang mit der Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten durch Gesetz geregelt.

    Art. 11. Jeder hat, unbeschadet der Einschränkungen durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes, das Recht auf körperliche Unversehrtheit.

    Art. 12. (1) Das Briefgeheimnis ist unverletzlich; Ausnahmen sind nur auf richterliche Anordnung in den durch Gesetz bezeichneten Fällen möglich.

    (2) Das Fernmeldegeheimnis ist unverletzlich; Ausnahmen sind nur in den durch Gesetz bezeichneten Fällen für hierzu gesetzlich Beauftragte oder für Personen möglich, die von ihnen bevollmächtigt worden sind.

    Art. 13. (1) Außer in den durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes bezeichneten Fällen darf niemandem die Freiheit entzogen werden.

    (2) Jemand, dem die Freiheit ohne richterliche Anordnung entzogen wird, kann seine Freilassung beim Richter beantragen. Er wird in diesem Falle innerhalb einer durch Gesetz festzusetzenden Frist vom Richter gehört. Der Richter ordnet die sofortige Freilassung an, wenn er die Freiheitsentziehung für unrechtmäßig hält.

    (3) Die Sache, wegen der jemandem die Freiheit entzogen wurde, wird innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt.

    (4) Derjenige, dem die Freiheit rechtsmäßig entzogen worden ist, kann in der Ausübung von Grundrechten eingeschränkt werden, soweit diese mit der Freiheitsentziehung nicht vereinbar ist.

    Art. 14. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich festgelegt war, bevor die Tat begangen wurde.

    Art. 15. Niemand darf gegen seinen Willen dem gesetzlichen Richter entzogen werden.

    Art. 16. Jeder kann sich in Rechts- und Verwaltungssachen beistehen lassen.

    Art. 17. (1) Die Schaffung von genügend Arbeitsplätzen ist Gegenstand der Sorge des Staates und der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

    (2) Vorschriften über die Rechtsstellung derjenigen, die Arbeit verrichten, über den Arbeitsschutz und über die Mitbestimmung werden durch Gesetz erlassen.

    (3) Das Recht jedes Voorländers auf freie Wahl der Arbeit wird anerkannt, unbeschadet der Einschränkungen durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes.

    Art. 18. (1) Die Existenzsicherheit der Bevölkerung und die Verteilung des Wohlstandes sind Gegenstand der Sorge des Staates und der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

    (2) Vorschriften über den Anspruch auf soziale Sicherheit werden durch Gesetz erlassen.

    (3) Voorländer, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, haben hierzulande einen durch Gesetz zu regelnden Anspruch auf öffentliche Sozialhilfe.

    Art. 19. Die Sorge des Staates und der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gilt der Bewohnbarkeit des Landes sowie dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt.

    Art. 20. (1) Der Staat und die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften treffen Maßnahmen zur Förderung der Volksgesundheit.

    (2) Die Schaffung von genügend Wohnraum ist Gegenstand der Sorge des Staates und der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

    (3) Der Staat und die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften schaffen Voraussetzungen für die soziale und kulturelle Entfaltung und für die Freizeitgestaltung.


    Hauptstück 2 - Regierung

    § 1. Der König

    Art. 21. Die Königswürde geht durch Erbfolge auf die gesetzlichen Nachfolger König Willems I., Prinz von Leeuwen-Wittesteen, über.

    Art. 22. Beim Tode des Königs geht die Königswürde durch Erbfolge auf seine gesetzlichen Nachkommen über, wobei das älteste Kind Vorrang hat, für dessen Nachfolge dieselbe Regel gilt. Hat der verstorbene König keine eigenen Nachkommen, geht die Königswürde in gleicher Weise auf die gesetzlichen Nachkommen zunächst des elterlichen Zweiges, dann des großelterlichen Zweiges innerhalb der Erbfolgelinie über, sofern der verstorbene König mit ihnen nicht entfernter blutsverwandt war als im dritten Grade.

    Art. 23. Bei einem Verzicht auf die Königswürde kommt es zur Erbfolge entsprechend den Regeln in den vorstehenden Artikeln. Nach dem Verzicht geborene Kinder und ihre Nachkommen sind von der Erbfolge ausgeschlossen.

    Art. 24. (1) Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, können durch Gesetz eine oder mehrere Personen von der Erbfolge ausgeschlossen werden.

    (2) Die entsprechende Vorlage wird vom König oder in seinem Auftrag eingebracht. Die Generalstaaten beraten und beschließen darüber in gemeinsamer Sitzung. Für die Annahme der Vorlage ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

    Art. 25. (1) Wenn voraussichtlich ein Nachfolger fehlen wird, kann ein Nachfolger durch Gesetz ernannt werden. Die Vorlage wird vom König oder in seinem Auftrag eingebracht. Die Kammern beraten und beschließen über die Vorlage in gemeinsamer Sitzung. Für die Annahme der Vorlage ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

    (2) Wenn beim Tode des Königs oder beim Verzicht auf die Königswürde ein Nachfolger fehlt, treten die Kammern innerhalb von vier Monaten nach dem Tod oder nach dem Verzicht in gemeinsamer Sitzung zusammen, um über die Ernennung eines Königs zu entscheiden. Sie können einen Nachfolger nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ernennen.

    Art. 26. (1) Die Nachfolge eines ernannten Königs kann kraft Erbfolge nur von seinen gesetzlichen Nachkommen angetreten werden.

    (2) Die Bestimmungen über die Erbfolge und Absatz 1 dieses Artikels gelten entsprechend für einen ernannten Nachfolger, solange er noch nicht König ist.

    Art. 27. Nach seiner Amtsübernahme leistet der König so bald wie möglich seinen Eid und es wird ihm so bald wie möglich in der Hauptstadt Nicoolasburg in einer öffentlichen gemeinsamen Sitzung der Generalstaaten gehuldigt. Er schwört oder gelobt Treue zur Verfassung und die gewissenhafte Ausübung seines Amtes.

    Art. 28. Der König übt sein Amt erst nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus.

    Art. 29. (1) Wenn der Ministerrat der Auffassung ist, der König sei außerstande, sein Amt auszuüben, teilt er dies unter Vorlage der hierzu vom Staatsrat erbetenen Empfehlung den Generalstaaten mit, die daraufhin in gemeinsamer Sitzung zusammentreten.

    (2) Teilen die Generalstaaten diese Auffassung, dann erklären sie, der König sei außerstande, sein Amt auszuüben. Diese Erklärung wird auf Anordnung des Vorsitzenden der Versammlung bekanntgegeben und wird sofort wirksam.

    (3) Sobald der König wieder zur Ausübung seines Amtes imstande ist, wird dies durch Gesetz erklärt. Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in gemeinsamer Sitzung. Sofort nach Bekanntmachung dieses Gesetzes übt der König sein Amt wieder aus.

    (4) Das Gesetz regelt erforderlichenfalls die Aufsicht über die Person des Königs, wenn erklärt worden ist, er sei außerstande, sein Amt auszuüben. Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in gemeinsamer Sitzung.

    Art. 30. Der König kann kraft eines Gesetzes sein Amt vorübergehend nicht ausüben und kraft eines Gesetzes, dessen Vorlage vom König oder in seinem Auftrag eingebracht wird, seine Amtstätigkeiten wieder aufnehmen. Die Generalstaaten beraten und beschließen in gemeinsamer Sitzung über diese Vorlage.

    Art. 31. (1) Das Amt des Königs wird von einem Regenten ausgeübt:

    a) solange der König das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat;

    b) wenn erklärt worden ist, der König sei außerstande, sein Amt auszuüben;

    c) wenn der König sein Amt vorübergehend nicht ausübt;

    d) solange es nach dem Tode des Königs oder nach seinem Verzicht auf die Königswürde keinen Nachfolger gibt.

    (2) Der Regent wird durch Gesetz ernannt. Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in gemeinsamer Sitzung.

    (3) Der Regent schwört oder gelobt Treue zur Verfassung und die gewissenhafte Ausübung seines Amtes in einer gemeinsamen Sitzung der Generalstaaten.

    Art. 32. Solange die Ausübung des Amtes des Königs nicht geregelt ist, wird es vom Staatsrat ausgeübt.

    Art. 33. Das Gesetz regelt, wer Mitglied des Königshauses ist (Gesetz vom 30. Mai 2002 über die Regelung der Mitgliedschaft im Königlichen Haus und deren damit verbundener Titel).

    Art. 34. (1) Der König erhält jährlich Zuwendungen zu Lasten des Reiches gemäß einer gesetzlichen Regelung. Dieses Gesetz bestimmt, welche anderen Mitglieder des Königshauses Zuwendungen zu Lasten des Reiches erhalten und regelt diese Zuwendungen.

    (2) Die den Mitgliedern des Königshauses gewährten Zuwendungen zu Lasten des Reiches sowie die für die Ausübung ihres Amtes verwendeten Vermögensbestandteile sind frei von Personensteuer. Ferner ist dasjenige, was der König oder sein mutmaßlicher Nachfolger gemäß Erbrecht oder durch Schenkung eines Mitglieds des Königshauses erhält, frei von Erbschafts-, Übertragungs- und Schenkungssteuer. Weitere Steuerbefreiungen können durch Gesetz gewährt werden.

    Art. 35. Der König ordnet sein Haus unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses.


    § 2. König und Minister

    Art. 36. (1) Die Regierung besteht aus dem König und den Ministern.

    (2) Der König ist unverletzlich; die Minister sind verantwortlich.

    Art. 37. Der Ministerpräsident und die übrigen Minister werden mit Königlichem Erlaß ernannt und entlassen.

    Art. 38. (1) Mit Königlichem Erlaß werden Ministerien eingerichtet. Sie werden von einem Minister geleitet.

    (2) Es können auch Minister ernannt werden, die nicht mit der Leitung eines Ministeriums betraut sind.

    Art. 39. (1) Die Minister bilden gemeinsam den Ministerrat.

    (2) Der Ministerpräsident ist Vorsitzender des Ministerrats.

    (3) Der Ministerrat berät und beschließt über die allgemeine Regierungspolitik und sorgt für die Einheitlichkeit dieser Politik.

    Art. 40. (1) Mit Königlichem Erlaß können Staatssekretäre ernannt und entlassen werden.

    (2) Ein Staatssekretär tritt in den Fällen, in denen der Minister dies für notwendig hält, unter Befolgung der Weisungen des Ministers an dessen Stelle. Der Staatssekretär ist in dieser Eigenschaft verantwortlich, unbeschadet der Verantwortung des Ministers.

    Art. 41. Alle Gesetze und Königlichen Erlasse werden vom König und von einem oder mehreren Ministern oder Staatssekretären unterzeichnet.

    Art. 42. Der Königliche Erlaß, mit dem der Ministerpräsident ernannt wird, wird von ihm mitunterzeichnet. Die Königlichen Erlasse, mit denen die übrigen Minister und die Staatssekretäre ernannt und entlassen werden, werden vom Ministerpräsidenten mitunterzeichnet.

    Art. 43. Auf die durch Gesetz vorgeschriebene Weise leisten die Minister und Staatssekretäre bei ihrem Amtsantritt vor dem König einen Reinigungseid beziehungsweise geben eine Reinigungserklärung und ein Reinigungsgelöbnis ab und schwören oder geloben Treue zur Verfassung und die gewissenhafte Ausübung ihres Amtes.


    Hauptstück 3 - Generalstaaten

    § 1. Organisation und Zusammensetzung

    Art. 44. Die Generalstaaten vertreten das gesamte voorländische Volk.

    Art. 45. (1) Die Generalstaaten bestehen aus der Zweiten Kammer und der Ersten Kammer.

    (2) Die Zweite Kammer hat einhundert Mitglieder.

    (3) Die Erste Kammer hat fünfzig Mitglieder.

    (4) Bei einer gemeinsamen Sitzung werden die Kammern als Einheit betrachtet.

    Art. 46. (1) Die Wahlperiode beider Kammern dauert sechs Monate.

    (2) Wenn für die Provinzialstaaten durch Gesetz eine andere Dauer der Wahlperiode als vier Jahre angesetzt wird, wird damit die Wahlperiode der Ersten Kammer entsprechend geändert.

    Art. 47. (1) Die Mitglieder beider Kammern werden auf der Grundlage des Verhältniswahlrechts innerhalb der durch Gesetz festzulegenden Grenzen gewählt.

    (2) Die Wahlen sind geheim.

    Art. 48. Die Mitglieder der Zweiten Kammer werden in unmittelbarer Wahl von den Voorländern gewählt, die das sechtzehnte Lebensjahr vollendet haben, unbeschadet der durch Gesetz zu bestimmenden Ausnahmen in bezug auf Voorländer, die keine Landesansässigen sind.

    Art. 49. Die Mitglieder der Ersten Kammer werden von den Mitgliedern der Provinzialstaaten gewählt. Die Wahl findet, außer im Falle einer Auflösung der Kammer, innerhalb von drei Monaten nach der Wahl der Mitglieder der Provinzialstaaten statt.

    Art. 50. Wer Mitglied der Generalstaaten werden will, muß voorländischer Staatsangehöriger sein, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und nicht von der Wahlberechtigung ausgeschlossen sein.

    Art. 51. (1) Niemand kann Mitglied beider Kammern sein.

    (2) Ein Mitglied der Generalstaaten kann nicht gleichzeitig Minister, Staatssekretär, Mitglied des Staatsrats, Mitglied der Allgemeinen Rechnungskammer, Mitglied des Hohen Rates, Generalstaatsanwalt oder Untergeneralstaatsanwalt beim Hohen Rat sein.

    (3) Das Gesetz kann bestimmen, daß andere öffentliche Ämter nicht gleichzeitig mit der Mitgliedschaft in den Generalstaaten oder in einer der beiden Kammern ausgeübt werden können.

    Art. 52. Alles Weitere über das Wahlrecht und die Wahlen wird durch Gesetz geregelt.

    Art. 53. Auf die durch Gesetz vorgeschriebene Weise leisten die Mitglieder der Kammern bei ihrem Amtsantritt in der Sitzung einen Reinigungseid beziehungsweise geben eine Reinigungserklärung und ein Reinigungsgelöbnis ab und schwören oder geloben Treue zur Verfassung und die gewissenhafte Ausübung ihres Amtes.

    "Ich schwöre (gelobe) der Verfassung die Treue.

    So wahr mir Gott der Allmächtige helfe ! (Das gelobe ich !)"


    "Ich schwöre (gelobe), daß ich, um zum Mitglied der Generalstaaten berufen zu werden, weder direkt noch indirekt an keine Personen, unter welchem Namen oder Vorwand auch immer, irgendwelche Geschenke oder Versprechen gegeben oder versprochen habe.

    Ich schwöre (gelobe), daß ich um in diesem Amte etwas zu tun oder zu unterlassen, von niemandem, wer es auch sei, irgendwelche Versprechungen oder Geschenke annehmen werde, und zwar weder direkt noch indirekt.

    So wahr mir Gott der Allmächtige helfe ! (Das gelobe ich !)"

    Art. 54. (1) Jede der beiden Kammern ernennt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

    (2) Jede der beiden Kammern ernennt einen Schriftführer. Der Schriftführer und die übrigen Beamten der Kammern können nicht gleichzeitig Mitglied der Generalstaaten sein.

    Art. 55. Der Vorsitzende der Ersten Kammer leitet die gemeinsame Sitzung.

    Art. 56. (1) Jede der beiden Kammern kann durch Königlichen Erlaß aufgelöst werden.

    (2) Der Erlaß zur Auflösung enthält gleichzeitig die Vorschrift zur Neuwahl der aufgelösten Kammer und zum Zusammentreten der neugewählten Kammer innerhalb von zwei Monaten.

    (3) Die Auflösung wird an dem Tag wirksam, an dem die neugewählte Kammer zusammentritt.


    § 2. Verfahren

    Art. 57. An jedem dritten Dienstag im September oder zu einem durch Gesetz festzulegenden früheren Zeitpunkt wird vom König oder in seinem Namen in einer gemeinsamen Sitzung der Generalstaaten eine Erklärung über die von der Regierung zu verfolgende Politik abgegeben.

    Art. 58. (1) Die Sitzungen der Generalstaaten sind öffentlich.

    (2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn ein Zehntel der anwesenden Mitglieder dies beantragt oder der Vorsitzende dies für nötig hält.

    (3) Die Kammer beziehungsweise die Kammern in gemeinsamer Sitzung entscheiden sodann, ob unter Ausschluß der Öffentlichkeit beraten und beschlossen werden soll.

    Art. 59. (1) Die Kammern dürfen einzeln und in gemeinsamer Sitzung nur beraten oder beschließen, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

    (2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

    (3) Die Mitglieder sind bei der Stimmabgabe nicht weisungsgebunden.

    (4) Die Abstimmung erfolgt mündlich und namentlich, wenn ein Mitglied dies beantragt.

    Art. 60. Die Minister und die Staatssekretäre erteilen den Kammern gesondert und in gemeinsamer Sitzung mündlich oder schriftlich die gewünschten Auskünfte, wenn dies nicht dem Interesse des Staates widerspricht.

    Art. 61. (1) Die Minister und die Staatssekretäre sind zu den Sitzungen zugelassen und können an den Beratungen teilnehmen.

    (2) Sie können von den Kammern gesondert und in gemeinsamer Sitzung aufgefordert werden, der Sitzung beizuwohnen.

    (3) Sie können sich in den Sitzungen von ihnen beauftragten Personen assistieren lassen.

    Art. 62. Beide Kammern haben gesondert und in gemeinsamer Sitzung das durch Gesetz zu regelnde Enqueterecht.

    Art. 63. Die Mitglieder der Generalstaaten, die Minister, die Staatssekretäre und andere Personen, die an den Beratungen teilnehmen, können für das, was sie in den Sitzungen der Generalstaaten oder der Parlamentsausschüsse gesagt haben oder diesen schriftlich vorgelegt haben, nicht rechtlich belangt oder haftbar gemacht werden.

    Art. 64. Die Kammern geben sich gesondert und in gemeinsamer Sitzung eine Geschäftsordnung.


    Hauptstück 4 - Staatsrat, Allgemeine Rechnungskammer und ständige Beratungsgremien

    Art. 65. (1) Der Staatsrat oder eine Abteilung des Staatsrats wird zu Gesetzesvorlagen und Entwürfen Allgemeiner Verwaltungsverordnungen sowie zu Vorschlägen zur Zustimmung zu Verträgen seitens der Generalstaaten gehört. In durch Gesetz zu bezeichnenden Fällen kann die Anhörung unterbleiben.

    (2) Dem Staatsrat oder einer Abteilung des Staatsrats obliegt die Untersuchung der Verwaltungsstreitigkeiten, über die mit Königlichem Erlaß entschieden wird; der Staatsrat beziehungsweise seine Abteilung empfiehlt eine Entscheidung.

    (3) Durch Gesetz kann die Entscheidung in Verwaltungsstreitigkeiten dem Staatsrat oder einer Abteilung des Staatsrats übertragen werden.

    Art. 66. (1) Der König ist Vorsitzender des Staatsrats. Der mutmaßliche Nachfolger des Königs hat nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres von Rechts wegen Sitz im Staatsrat. Durch Gesetz oder Kraft eines Gesetzes können andere Mitglieder des Königshauses Sitz im Staatsrat erhalten.

    (2) Die Mitglieder des Staatsrats werden durch Königlichen Erlaß auf Lebenszeit ernannt.

    (3) Sie werden auf eigenen Wunsch oder bei Erreichen einer durch Gesetz festzulegenden Altersgrenze entlassen.

    (4) In den durch Gesetz bezeichneten Fällen können sie vom Staatsrat suspendiert oder entlassen werden.

    (5) Ihre Rechtsstellung ist im übrigen durch Gesetz geregelt.

    Art. 67. (1) Organisation, Zusammensetzung und Zuständigkeit des Staatsrats regelt das Gesetz.

    (2) Durch Gesetz können dem Staatsrat oder einer Abteilung des Staatsrats auch andere Aufgaben übertragen werden.

    Art. 68. Der Allgemeinen Rechnungskammer obliegt die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Reiches.

    Art. 69. (1) Die Mitglieder der Allgemeinen Rechnungskammer werden durch Königlichen Erlaß auf Lebenszeit auf Vorschlag der Zweiten Kammer der Generalstaaten ernannt, die jeweils drei Kandidaten vorschlägt.

    (2) Sie werden auf eigenen Wunsch oder bei Erreichen einer durch Gesetz festzulegenden Altersgrenze entlassen.

    (3) In den durch Gesetz bezeichneten Fällen können sie vom Hohen Rat suspendiert oder entlassen werden.

    (4) Ihre Rechtsstellung ist im übrigen durch Gesetz geregelt.

    Art. 70. (1) Organisation, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Allgemeinen Rechnungskammer regelt das Gesetz.

    (2) Durch Gesetz können der Allgemeinen Rechnungskammer auch andere Aufgaben übertragen werden.

    Art. 71. (1) Ständige Beratungsgremien auf dem Gebiet der staatlichen Gesetzgebung und Verwaltung werden durch Gesetz oder Kraft eines Gesetzes eingesetzt.

    (2) Organisation, Zusammensetzung und Zuständigkeit dieser Gremien regelt das Gesetz.

    (3) Durch Gesetz oder Kraft eines Gesetzes können diesen Gremien auch andere als beratende Aufgaben übertragen werden.


    Hauptstück 5 - Gesetzgebung und Verwaltung

    § 1. Gesetze und andere Vorschriften

    Art. 72. Gesetze werden von der Regierung und den Generalstaaten gemeinsam erlassen.

    Art. 73. (1) Gesetzesvorlagen können vom König oder in seinem Auftrag und von der Zweiten Kammer der Generalstaaten eingebracht werden.

    (2) Gesetzesvorlagen, deren Behandlung in gemeinsamer Sitzung der Generalstaaten vorgeschrieben ist, können vom König oder in seinem Auftrag und, soweit dies gemäß den betreffenden Artikeln in Hauptstück 2 zulässig ist, von den Generalstaaten in gemeinsamer Sitzung eingebracht werden.

    (3) Von der Zweiten Kammer beziehungsweise von den Generalstaaten in gemeinsamer Sitzung einzubringende Gesetzesvorlagen werden ihr beziehungsweise ihnen von einem oder mehreren Mitgliedern unterbreitet.

    Art. 74. Vom König oder in seinem Auftrag eingebrachte Gesetzesvorlagen werden an die Zweite Kammer oder, wenn deren Behandlung durch die Generalstaaten in gemeinsamer Sitzung vorgeschrieben ist, an dieses Gremium gesandt.

    Art. 75. (1) Solange eine vom König oder in seinem Auftrag eingebrachte Gesetzesvorlage nicht von der Zweiten Kammer beziehungsweise von den Generalstaaten in gemeinsamer Sitzung angenommen worden ist, kann sie von ihr beziehungsweise von ihnen auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder und auf Betreiben der Regierung geändert werden.

    (2) Solange die Zweite Kammer beziehungsweise die Generalstaaten in gemeinsamer Sitzung eine von ihr beziehungsweise von ihnen einzubringende Gesetzesvorlage nicht angenommen hat beziehungsweise haben, kann sie von ihr beziehungsweise von ihnen auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder und von dem Mitglied oder den Mitgliedern, die sie unterbreitet haben, geändert werden.

    Art. 76. Sobald die Zweite Kammer eine Gesetzesvorlage angenommen oder beschlossen hat, eine Vorlage einzubringen, leitet sie sie der Ersten Kammer zu, die die Vorlage in der Form berät, in der sie ihr von der Zweiten Kammer zugeleitet worden ist. Die Zweite Kammer kann eines oder mehrere ihrer Mitglieder beauftragen, eine von ihr eingebrachte Vorlage in der Ersten Kammer zu verteidigen.

    Art. 77. (1) Solange eine Gesetzesvorlage nicht von den Generalstaaten angenommen worden ist, kann sie von demjenigen, der sie eingebracht hat, oder in seinem Auftrag zurückgezogen werden.

    (2) Solange die Zweite Kammer beziehungsweise die Generalstaaten in gemeinsamer Sitzung eine von ihr beziehungsweise von ihnen einzubringende Gesetzesvorlage nicht angenommen hat beziehungsweise haben, kann sie von dem Mitglied oder den Mitgliedern, die sie unterbreitet haben, zurückgezogen werden.

    Art. 78. (1) Eine Vorlage wird Gesetz, sobald sie von den Generalstaaten angenommen und vom König bestätigt worden ist.

    (2) Der König und die Generalstaaten unterrichten sich gegenseitig von ihren Beschlüssen über Gesetzesvorlagen.

    Art. 79. Die Verkündung und das Inkrafttreten der Gesetze regelt das Gesetz. Die Gesetze treten erst nach ihrer Verkündung in Kraft.


    § 2. Sonstige Bestimmungen

    Art. 80. Die Regierung fördert die Entwicklung der internationalen Rechtsordnung.

    Art. 81. (1) Ohne vorherige Zustimmung durch die Generalstaaten ist das Königreich nicht an Verträge gebunden und werden Verträge nicht gekündigt. Die Fälle, in denen keine Zustimmung erforderlich ist, bezeichnet das Gesetz.

    (2) Durch Gesetz wird bestimmt, in welcher Weise die Zustimmung erteilt wird. Das Gesetz kann eine stillschweigende Zustimmung vorsehen.

    (3) Enthält ein Vertrag Bestimmungen, die von der Verfassung abweichen beziehungsweise eine solche Abweichung erforderlich machen, können die Kammern ihre Zustimmung durch Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erteilen.

    Art. 82. Durch Vertrag oder Kraft eines Vertrages können völkerrechtlichen Organisationen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsbefugnisse übertragen werden.

    Art. 83. Bestimmungen von Verträgen und Beschlüssen völkerrechtlicher Organisationen, die ihrem Inhalt nach allgemeinverbindlich sein können, haben Verbindlichkeit nach ihrer Veröffentlichung.

    Art. 84. Innerhalb des Königreichs geltende gesetzliche Vorschriften werden nicht angewandt, wenn die Anwendung mit allgemeinverbindlichen Bestimmungen von Verträgen und Beschlüssen völkerrechtlicher Organisationen nicht vereinbar ist.

    Art. 85. Die Veröffentlichung von Verträgen und Beschlüssen völkerrechtlicher Organisationen regelt das Gesetz.

    Art. 86. (1) Nur nach vorheriger Zustimmung der Generalstaaten kann erklärt werden, daß sich das Königreich im Krieg befindet.

    (2) Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn sich infolge eines faktisch bereits bestehenden Kriegszustands Beratungen mit den Generalstaaten als nicht möglich erwiesen haben.

    (3) Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in gemeinsamer Sitzung.

    (4) Die Bestimmungen in Absatz 1 und 3 gelten entsprechend für eine Erklärung zur Beendigung eines Krieges.

    Art. 87. (1) Zur Verteidigung und zum Schutz der Interessen des Königreichs und zur Ausübung und Förderung der internationalen Rechtsordnung gibt es Streitkräfte.

    (2) Die Regierung hat den Oberbefehl über die Streitkräfte.

    Art. 88. (1) Zum Schutz der Interessen des Staates gibt es Streitkräfte, die sich aus Freiwilligen zusammensetzt und denen auch Wehrpflichtige angehören können.

    (2) Die Regierung hat den Oberbefehl über die Streitkräfte.

    (3) Die Wehrpflicht und die Zurückstellung sind durch Gesetz geregelt.

    Art. 89. Ausländische Truppen werden ausschließlich Kraft eines Gesetzes in Dienst genommen.

    Art. 90. Reichssteuern werden Kraft eines Gesetzes erhoben. Andere Reichsabgaben werden durch Gesetz geregelt.

    Art. 91. (1) Der Reichshaushalt wird durch Gesetz festgestellt.

    (2) Jedes Jahr werden Vorlagen für allgemeine Haushaltsgesetze vom König oder in seinem Auftrag eingebracht.

    (3) Den Generalstaaten wird über die Einnahmen und Ausgaben des Reiches entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Rechenschaft abgelegt. Die von der Allgemeinen Rechnungskammer gebilligte Abrechnung wird den Generalstaaten vorgelegt.

    (4) Das Gesetz enthält Vorschriften über die Verwaltung der Reichsfinanzen.

    Art. 92. Das Währungssystem ist durch Gesetz geregelt.

    Art. 93. (1) Das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das Zivilprozeßrecht und das Strafprozeßrecht sind in allgemeinen Gesetzbüchern geregelt; bestimmte Gegenstände können in gesonderten Gesetzen geregelt werden.

    (2) Das Gesetz enthält allgemeine verwaltungsrechtliche Vorschriften.

    Art. 94. Die Rechtsstellung der Beamten ist durch Gesetz geregelt. Das Gesetz enthält gleichzeitig Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Mitbestimmung der Beamten.

    Art. 95. Die Behörden stellen bei der Durchführung ihrer Aufgaben Öffentlichkeit gemäß durch Gesetz zu erlassender Vorschriften her.

    Art. 96. Ritterorden werden durch Gesetz gestiftet.


    Hauptstück 6 - Rechtsprechung

    Art. 97. (1) Der richterlichen Gewalt obliegt die Rechtsprechung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in bezug auf Schuldforderungen.

    (2) Das Gesetz kann die Entscheidung in Streitigkeiten, die nicht aufgrund bürgerlicher Rechtsverhältnisse entstanden sind, entweder der richterlichen Gewalt oder Gerichten überlassen, die nicht der richterlichen Gewalt angehören. Das Verfahren und die Folgen der Entscheidungen regelt das Gesetz.

    Art. 98. (1) Der richterlichen Gewalt obliegt des weiteren die Rechtsprechung in Strafsachen.

    (2) Das öffentliche Disziplinarrecht wird durch Gesetz geregelt.

    (3) Eine Freiheitsstrafe kann ausschließlich von der richterlichen Gewalt verhängt werden.

    (4) Für Rechtsprechung außerhalb von Monikberg und für das Wehrstrafrecht können durch Gesetz abweichende Regelungen erlassen werden.

    Art. 99. Die Todesstrafe darf nicht verhängt werden.

    Art. 100. (1) Das Gesetz bezeichnet die Gerichte, die zur richterlichen Gewalt gehören.

    (2) Organisation, Zusammensetzung und Zuständigkeit der richterlichen Gewalt regelt das Gesetz.

    (3) Das Gesetz kann bestimmen, daß an der Rechtsprechung der richterlichen Gewalt Personen beteiligt sind, die ihr nicht angehören.

    (4) Das Gesetz regelt die Aufsicht über die Amtsausübung von Mitgliedern der richterlichen Gewalt, die mit der Rechtsprechung betraut sind, und von in Absatz 3 bezeichneten Personen durch Mitglieder der richterlichen Gewalt, die mit der Rechtsprechung betraut sind.

    Art. 101. (1) Die mit der Rechtsprechung betrauten Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Generalstaatsanwalt beim hohen Rat werden durch Königlichen Erlaß auf Lebenszeit ernannt.

    (2) Sie werden auf eigenen Wunsch oder bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze entlassen.

    (3) In den durch Gesetz vorgeschriebenen Fällen können sie von einem durch Gesetz bezeichneten, zur richterlichen Gewalt gehörenden Gericht suspendiert oder entlassen werden.

    (4) Ihre Rechtsstellung ist im übrigen durch Gesetz geregelt.

    Art. 102. (1) Die Mitglieder des Hohen Rates von Monikberg werden auf Vorschlag der Zweiten Kammer der Generalstaaten ernannt, die jeweils drei Kandidaten vorschlägt.

    (2) Dem Hohen Rat obliegt in den durch Gesetz bezeichneten Fällen und innerhalb der gesetzlichen Grenzen die Kassation richterlicher Entscheidungen wegen Verletzung des Rechts.

    (3) Durch Gesetz können dem Hohen Rat auch andere Aufgaben übertragen werden.

    Art. 103. Die Mitglieder der Generalstaaten, die Minister und die Staatssekretäre werden wegen Verbrechen im Amte, auch nach ihrem Rücktritt, vor dem Hohen Rat zur Verantwortung gezogen. Die Anordnung zur Verfolgung wird durch Königlichen Erlaß oder durch Beschluß der Zweiten Kammer gegeben.

    Art. 104. Der Richter beurteilt nicht die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verträgen.

    Art. 105. Mit Ausnahme der durch Gesetz bezeichneten Fälle sind die Gerichtsverhandlungen öffentlich und werden die Urteile begründet. Die Urteilsverkündung ist öffentlich.

    Art. 106. (1) Ein Gnadenerweis wird durch Königlichen Erlaß auf Empfehlung eines durch Gesetz bezeichneten Gerichts und unter Berücksichtigung der durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes erlassenen Vorschriften gewährt.

    (2) Amnestie wird durch Gesetz oder Kraft eines Gesetzes gewährt.


    Hauptstück 7 - Provinzen, Gemeinden, Wasserverbände und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften

    Art. 107. (1) Durch Gesetz können Provinzen und Gemeinden aufgelöst und können neue gebildet werden.

    (2) Die Änderung von Provinz- und Gemeindegrenzen regelt das Gesetz.

    Art. 108. (1) Die Befugnis zur Regelung und Verwaltung des Haushalts der Provinzen und Gemeinden wird deren Verwaltungen überlassen.

    (2) Die Regelung und Verwaltung kann den Provinzial- und Gemeindeverwaltungen durch Gesetz oder Kraft eines Gesetzes abverlangt werden.

    Art. 109. (1) An der Spitze der Provinz stehen die Provinzialstaaten, an der Spitze der Gemeinde der Gemeinderat. Ihre Sitzungen sind außer in den durch Gesetz zu regelnden Fällen öffentlich.

    (2) Zur Provinzialverwaltung gehören auch die Deputiertenstaaten und der Kommissar des Königs, zur Gemeindeverwaltung der Gemeindevorstand und der Bürgermeister.

    (3) Der Kommissar des Königs ist Vorsitzender der Provinzialstaaten, der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats.

    Art. 110. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß dem Kommissar des Königs ferner die Ausführung von Weisungen der Regierung obliegt.

    Art. 111. Die Provinzialstaaten und der Gemeinderat erlassen außer in durch Gesetz oder von ihnen Kraft eines Gesetzes zu bezeichnenden Ausnahmefällen die Provinzial- beziehungsweise Gemeindeverordnungen.

    Art. 112. (1) Die Mitglieder der Provinzialstaaten und des Gemeinderats werden unmittelbar von den in der Provinz beziehungsweise in der Gemeinde ansässigen Voorländern gewählt, die die für die Wahl der Zweiten Kammer der Generalstaaten geltenden Voraussetzungen erfüllen. Für die Mitgliedschaft in einem der beiden Gremien gelten dieselben Voraussetzungen.

    (2) Die Mitglieder werden auf der Grundlage des Verhältniswahlrechts innerhalb der durch Gesetz festzulegenden Grenzen gewählt.

    (3) Die Wahlperiode der Provinzialstaaten und des Gemeinderats dauert außer in den durch Gesetz zu bezeichnenden Ausnahmefällen vier Monate.

    (4) Die Mitglieder sind bei der Stimmabgabe nicht weisungsgebunden.

    Art. 113. Das Gesetz kann das Recht, Mitglieder des Gemeinderats zu wählen, und das Recht, Mitglied des Gemeinderats zu sein, Landesansässigen zuerkennen, die keine Voorländer sind, sofern sie zumindest die Voraussetzungen erfüllen, die für Landesansässige gelten, die Voorländer sind.

    Art. 114. Der Kommissar des Königs und der Bürgermeister werden mit Königlichem Erlaß ernannt.

    Art. 115. (1) Die Organisation der Provinzen und Gemeinden sowie die Zusammensetzung und Zuständigkeit ihrer Verwaltungen regelt das Gesetz.

    (2) Die Aufsicht über diese Verwaltungen regelt das Gesetz.

    (3) Beschlüsse dieser Verwaltungen können nur in den durch Gesetz oder Kraft eines Gesetzes zu bezeichnenden Fällen einer vorhergehenden Prüfung unterworfen werden.

    (4) Beschlüsse dieser Verwaltungen können nur durch Königlichen Erlaß aufgehoben werden, wenn sie im Widerspruch zum geltenden Recht oder zum Allgemeininteresse stehen.

    (5) Das Gesetz bestimmt, welche Steuern die Provinzial- und Gemeindeverwaltungen erheben können; es regelt auch die finanziellen Beziehungen der Provinzen und Gemeinden zum Reich.

    Art. 116. (1) Die Auflösung und Gründung von Wasserverbänden, die Regelung ihrer Aufgaben und ihre Organisation sowie die Zusammensetzung ihrer Verwaltungen werden durch Provinzialverordnung nach durch Gesetz zu erlassenden Vorschriften geregelt, soweit durch Gesetz oder Kraft eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

    (2) Die Verordnungsbefugnisse und andere Zuständigkeiten der Wasserverbandsverwaltungen sowie die Öffentlichkeit ihrer Sitzungen regelt das Gesetz.

    (3) Die Aufsicht über die Wasserverbandsverwaltungen durch die Provinz und das Reich regelt das Gesetz. Beschlüsse dieser Verwaltungen können nur aufgehoben werden, wenn sie im Widerspruch zum geltenden Recht oder zum Allgemeininteresse stehen.

    Art. 117. (1) Durch Gesetz oder Kraft eines Gesetzes können öffentliche Berufs- und Gewerbeverbände und andere öffentliche Körperschaften gegründet und aufgelöst werden.

    (2) Die Aufgaben und die Organisation dieser öffentlichen Körperschaften, die Zusammensetzung und Zuständigkeit ihrer Verwaltungen sowie die Öffentlichkeit ihrer Sitzungen regelt das Gesetz. Durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes können ihren Verwaltungen Verordnungsbefugnisse übertragen werden.

    (3) Das Gesetz regelt die Aufsicht über diese Verwaltungen. Beschlüsse dieser Verwaltungen können nur aufgehoben werden, wenn sie im Widerspruch zum geltenden Recht oder zum Allgemeininteresse stehen.

    Art. 136. Über Streitigkeiten zwischen öffentlichen Körperschaften wird durch Königlichen Erlaß entschieden, es sei denn, sie fallen in die Zuständigkeit der richterlichen Gewalt oder die diesbezügliche Entscheidung ist durch Gesetz Dritten übertragen worden.

    • Offizieller Beitrag

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    Uitnodiging voor de grondwetgevende vergadering


    An Seine Exzellenz Rijkekanselier Tübcke,


    hiermit lade ich Sie zu der Verfassungsgebenden Versammlung in das Haus Groen ein. Die Versammlung findet am 13.01.2019 ab 10:00 Uhr statt. Bitte sorgen Sie rechtzeitig für ein pünktliches Erscheinen.


    Und verbleibe Ihnen mit königlichen Gnaden gewogen


    Willem IV.

  • Eure Exzellenz, hier spricht Tsjerk Oliemans, Korpschef der Rijkspolitie. Da ich neu in das Amt gekommen bin, würde ich gerne mit Ihnen über die allgemeinen Sicherheitslage sprechen.

    Tsjerk Oliemans, MdSG

    Partijleider Sociaaldemocratische Partij

    Fractievoorzitter

  • Sehr gerne, Meneer Rijkekanselier. Ich trage es mir gleich in den Kalender ein.

    Tsjerk Oliemans, MdSG

    Partijleider Sociaaldemocratische Partij

    Fractievoorzitter

    • Offizieller Beitrag

    Der königliche Hof informiert den Reichskanzler über das Ableben der Königin Wilhelmina I. von Leeuwen-Wittesteen. Man bittet jedoch noch um Nicht-Veröffentlichung des Todes. Gleichzeitig bestellt man den Kanzler in den Verbotenen Raum ein.