2019/01 Haushaltsgesetz

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    PROCLAMATIE


    Wir, Willem IV., durch die Gnaden Gottes, König von Münchberg,

    Prinz von Leeuwen-Wittesteen, etc., etc., etc.


    Haushaltsgesetz


    §1 Allgemeines

    (1) Das Koninkrijk Monikberg verpflichtet sich mit diesem Gesetz jährlich einen aktuellen Haushalt für das folgende Jahr aufzustellen.

    (2) Verantwortlich für die Erarbeitung des Haushaltes und Verwaltung des Haushaltes ist der König, insbesondere das Ministerium für Finanzen.

    (3) Der Staat verpflichtet sich einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen.


    §2 Einnahmen und Ausgaben

    (1) Der Staat erhält seine Einnahmen aus Steuergeldern.

    (2) Mit den Steuergeldern finanziert der Staat seine Ausgaben.

    (3) Die Staatsausgaben dürfen die Staatseinnahmen ohne Zustimmung des Königs nicht übersteigen.


    §3 Staatsschulden

    (1) Der Staat darf zur Deckung seiner Ausgaben mit Zustimmung des Königs Schulden aufnehmen.

    (2) Die Staatsschulden dürfen nicht mehr als 65 % des Bruttoinlandsproduktes ausmachen.

    (3) Für die Aufnahme von Staatsschulden ist das Ministerium für Finanzen verantwortlich.


    §4 Provinzen

    (1) Die Provinzen erhalten durch die Staatsregierung ein Budget zugeteilt.

    (2) Mehrausgaben bedürfen der Zustimmung des Reichskanzlers.


    §5 Autonome Gebiete

    (1) Die Autonome Gebiete sind selbstverantwortlich für die Erhebung von Steuern.

    (2) Die Autonome Gebiete zahlen einen festgelegten Betrag an das Königreich Münchberg.

    (3) Die Autonome Gebiete haften selbst für aufgenommene Kredite.

    (4) Die Autonome Gebiete können einen Zuschuss beim Reichskanzler beantragen.


    §6 Schlussbestimmungen

    (1) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.


    Und verbleibe Ihnen mit königlichen Gnaden gewogen


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    Willem IV.